Hallo Thomas,

es sei denn, der Fischereiberechtigte oder der Fischereiausübungsberechtigte erstatten Anzeige nach § 293 und 294. Dann greift das Bundesrecht.

Der entsprechende § der LFischVO soll staatliche Vorgaben und Vorstellungen zur Ausübung der Fischerei durchsetzen.(Landesgesetze)

Das StGB hat ein anderes Ziel.

Hier steht die Vermeidung eines Schadens im Mittelpunkt.

Hier wird das Fischrecht als Eigentumsrecht geschützt.

Hier kann ein Pächter sein Fischrecht durch Erstattung einer Strafanzeige schützen lassen. Er hat mit dem Angler einen Vertrag geschlossen (Fischereierlaubnisschein)

Wenn der Angler mit 3 anstatt der erlaubten 2 Ruten fischt, entsteht ihm ein Vermögensschaden. Dafür ist das Fischereigesetz nicht zuständig.


Wenn ich beide Gesetzespakete nebeneinander stelle, so ergibt sich nur scheinbar ein Widerspruch. In Wirklichkeit haben beide Gesetze völlig andere Ziele und widersprechen sich nur auf den 1. Blick.

LL