Dazu mal ein Ausschnitt aus der Berliner LFischO:
ABSCHNITT 14
Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 22 des Berliner Landesfischereigesetzes handelt, wer
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34. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 4 gleichzeitig mit mehr als zwei Handangeln fischt;
35. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 5 beim Fischen unter Verwendung von Spinn- und Flugangeln mit mehr als einer Angel fischt;
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