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Thema: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

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  1. #1

    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    Hallo,

    dass ich als Pächter eines Gewässers auf den von mir ausgegebenen Erlaubnisscheinen gesetzliche Bestimmungen nicht verletzen darf, ist unbestritten, dass müssen wir nicht diskutieren.
    Ich darf z. B. kein E-Fisch-Gerät erlauben, weil Strom in § 39 LFischG NRW als verbotenes fischereiliches Mittel aufgeführt ist.
    Ich darf auch nicht die gesetzlichen Mindestmaße unterschreiten, darf sie aber erhöhen.

    An diesem Beispiel kann man die Wertigkeit von Erlaubnisschein und Fischereigesetz gut erkennen. Ein Angler verstößt gegen das gesetzliche Mindestmaß. Das ist rechtlich eine Ordnungswidrigkeit.
    Der gleiche Angler verstößt gegen ein Mindestmaß, welches auf dem Erlaubnisschein vorgegeben ist. Die rechtliche Folge ist eine Straftat, eine Fischwilderei nach § 294 StGB. Hier kommt es jedoch im Gegensatz zur klassischen Fischwilderei gem. § 293 nur bei Vorliegen eine Anzeige des Pächters oder des Eigentümers zur Strafverfolgung.

    Deshalb bleibe ich bei meiner Aussage, der Erlaubnisschein ist das Fundament jeder Kontrolle.

    Zuerst prüfe ich die Fischereiberechtigung, sprich die Papiere. Als 2. Schritt vergleiche ich die Wirklichkeit vor Ort mit den Bestimmungen des Erlaubnisscheins. Erst als letzten Schritt prüfe ich, ob noch zusätzlich gesetzliche Vorgaben verletzt wurden. Der Erlaubnisschein muss sich ja nicht zu allen Punkten auslassen. Wenn hier keine Mindestmaße aufgeführt sind, gelten die gesetzlichen.

    Ein Beispiel wäre die Entnahme einer Forelle, die das gesetzliche Maß unterschreitet, der Erlaubnisschein dazu aber dazu keine eigene Regelung enthält.

    Grundsätzlich sind Verstöße gegen Bestimmungen des Erlaubnisscheines Straftaten, gegen Bestimmungen von LFischG und FischVO immer Ordnungswidrigkeiten.

    Der Erlaubnisschein ist ein Vertrag zwischen Angler und Inhaber des Fischrechts. Der FA hat zu prüfen, ob der Angler sich an den Vertrag hält oder seine Rechte überschreitet und dadurch "fremdes Fischrecht verletzt". Genau dass ist die Definition der Fischwilderei. Ob der Vertrag selbst den gesetzlichen Vorgaben in jedem Punkt entspricht, muss der FA nicht entscheiden.

    Da der Drilling nicht in § 39 LFischG NRW "Verbot schädigender Mittel" aufgeführt ist, darf ich so viele Drillinge nutzen, wie ich es für sinnvoll halte, es sei den, der Erlaubnisschein sagt dazu etwas anderes.


    LL

  2. #2

    Registriert seit
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    5

    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    Zitat Zitat von Lotalota Beitrag anzeigen
    Genau dass ist die Definition der Fischwilderei. Ob der Vertrag selbst den gesetzlichen Vorgaben in jedem Punkt entspricht, muss der FA nicht entscheiden.

    Öhm Nö.... Definition von Fischwilderei liegt nicht am Rechteinhaber des Gewässers!
    Wenn ich an einem geschlossenen Gewässer "schwarz" angel, welches z.b. ein Verein gepachtet hat, oder welches direkt einen Fischereipachtfähigen Eingentümer hat, begehe ich KEINE Wilderei!
    In dem Fall handelt es sich um FischDIEBSTAHL, da der gefangene oder "beabsichtigt ZU fangene" Fisch nicht herrenlos ist, sondern einen Eigentümer hat!

    In einem offenen Gewässer, egal ob verpachtet, durch Rechte dritter verwaltet oder oder oder, ist ein Fisch grundsätzlich herrenlos, also begehe ich FischWILDEREI!

    Das entscheidet also kein FA (welcher Art auch immer) sondern das Gesetz!

    Greetz
    Maddy
    Geändert von Maddy (31.03.15 um 13:32 Uhr)

  3. #3

    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    Hallo,

    Also das Fischen unter Verletzung fremden Fischrechtes ist im StGB die grundlegende Definition der Fischwilderei.
    Das ist nun mal so.

    Ich könnte jetzt gemein sein und fragen, wo steht das denn, dass der Karpfen in einem geschlossenen Baggersee mit einem Verein kein Wildtier ist und somit nicht herrenlos?



    Der Unterschied zum Karpfen im Fluss ist doch nur, dass ich den Fisch im Baggersee zuordnen kann, den im Fluss nicht. Wenn ich einen Karpfen in meinen Baggersee besetze, ist der Fisch ab dem Moment Herrenlos.

    Wann ein Fisch nicht Herrenlos ist und somit nur Diebstahl in Frage kommt regelt ein Gesetz ziemlich eindeutig. Grundvoraussetzung ist in jedem Fall, dass es sich um ein Privatgewässer handelt.

    Ich zitiere:
    § 690 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch

    Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
    Zitat Ende

    Diese Definition passt hinten und vorne nicht zum Baggersee.

    Teiche sind per Definition ablassbare Gewässer und es handelt sich bei diesen Teichen um Privatgewässer. Sonst macht der nächste Satz keinen Sinn. Die Floskel oder anderen Privatgewässern sagt ja aus, dass die Teiche auch schon Privatgewässer sind. Die anderen Privatgewässer sind die Kleingewässer unter 0,5 ha, an denen das Fischereirecht nur ganz eingeschränkt gültig ist. Die erstgenannten Teiche beziehen sich auf die Anlagen zur Fischzucht.

    Wenn der Baggersee nur den Diebstahl zuließe, wäre das verheerend. Ich müsste jedem Schwarzangler die Mitnahme eines Fisches nachweisen. Und was ist mit den bösen Buben, die gar keinen Fisch mitnehmen und nur mal ein paar schöne Stunden am Wasser verbringen wollen?

    Selbstredend entscheidet abschließend das Gesetz, ob Fischwilderei oder Diebstahl vorliegt. Ich als FA sollte aber den Unterschied schon kennen. Wenn ich zum Schluss komme, ein Diebstahl liegt vor, muss ich unbedingt den angeeigneten Fisch finden. Sonst kann ich die Kontrolle gleich einstellen. Bei einer Willderei ist das zweitrangig.

    LL
    Geändert von Lotalota (verstorben am 21.09.2019) (03.04.15 um 01:07 Uhr)

  4. #4

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    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    Hallo Leute,

    im Endeffekt für den FA doch völlig unerheblich, denn der Geschädigte ist ja bekannt, der FA ist ja nicht der Kläger oder Geschädigte, er ist nur derjenige der es zur Anzeige bringt oder dem Verein meldet...

    Grundsätzlich muss einfach unterschieden werden ob es ein Verstoß gegen ein LFischG gibt oder einen Verstoß gegen einen Erlaubnisschein ... Ersteres, z.B. klassisches Schwarzangeln ist normalerweise ein Fall für die Polizei, ein FA hat dieses zu melden.... Verstöße gegen Vereinsstatuten von Mitgliedern, z.B. Nichteinhaltung der Entnahmemenge (3Forellen statt max. 2 erlaubten), welche aber nicht unter das LFischG fallen, meldet man mit Personalien dem Vorstand...

    Genau genommen hat letzterer Fall einen bestellten Fischereiaufseher (zumindest in NDS) nichts anzugehen, da es im Gesetzestext keine maximale Fangmenge gibt....

    Grundsätzlich gibt es doch nur 2 Fälle... Entweder jemand der eh dort nicht Angeln darf und da ist es doch eigentlich egal ob Wilderei oder Diebstahl, das zu entscheiden ist auch nicht unsere Aufgabe, kommt ja auch auf die Beweislage an, ob z.B. Fische schon im Eimer sind die nachweislich aus dem Gewässer stammen... Soll sich die Polizei drum kümmern... es ist eh immer eine Straftat...

    Der andere Fall betrifft Fischereiberechtigte die gegen Gesetze oder Vereinsregeln verstoßen... da muss man schon genauer hingucken... Ist es ein direkter Gesetzesverstoß oder werden nur Vereinsregeln verletzt? Grundsätzlich sollte man dann immer Kontakt mit dem Vorstand aufnehmen ... Geht es um eine Straftat ist wieder die Polzei/Staatsanwaltschaft/Amtsgericht zuständig... OWi Gemeinde oder Polizei und bei Verstößen gegen Vereinsstatuten geht es den bestellten FA nichts an...

    In der Regel werden dann aber die Personalien und der Fall dem Vorstand vorgelegt... Unsere Aufseher sind vom Verein berechtigt den Erlaubnisschein vorläufig ein zu ziehen... Wobei man dann aber wieder als "Vereinskontrolleur" handelt...

    Und Fischwilderei und -diebstahl sind in NDS beides Straftaten, d.h. völlig egal welcher Fall vorliegt...

    Oft werden Verstöße gegen Vereinsstatuten von Aufsehern als Verstöße gegen Fischereigesetze angesehen, dem ist aber nicht so... Das ist eine Unstimmigkeit zwischen zwei Vertragspartnern... Da muss dann der Verein entscheiden ob und wie er gegen das Mitglied/den Fischereiberechtigten vorgeht...

    Gruß
    Lücke
    Geändert von Lücke (03.04.15 um 15:32 Uhr)

  5. #5
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    Zitat Zitat von Lücke Beitrag anzeigen


    Grundsätzlich muss einfach unterschieden werden ob es ein Verstoß gegen ein LFischG gibt oder einen Verstoß gegen einen Erlaubnisschein ... Ersteres, z.B. klassisches Schwarzangeln ist normalerweise ein Fall für die Polizei, ein FA hat dieses zu melden.... Verstöße gegen Vereinsstatuten von Mitgliedern, z.B. Nichteinhaltung der Entnahmemenge (3Forellen statt max. 2 erlaubten), welche aber nicht unter das LFischG fallen, meldet man mit Personalien dem Vorstand...

    Genau genommen hat letzterer Fall einen nur bestellten Fischereiaufseher (zumindest in NDS) nichts anzugehen, da es im Gesetzestext keine maximale Fangmenge gibt....

    In der Regel werden dann aber die Personalien und der Fall dem Vorstand vorgelegt... Unsere Aufseher sind vom Verein berechtigt den Erlaubnisschein vorläufig ein zu ziehen... Wobei man dann aber wieder als "Vereinskontrolleur" handelt...

    Gruß
    Lücke
    Ich habe da mal "Nur" eingefügt.
    Vereinsdinge gehen halt umgekehrt auch die Behörden nichts an, solange sie legal sind.
    Aber klar das sie dann wohl auch für Aufwand aufkommen müssen.
    Aber ich kenne das wenigsten hier von Niedersachsen so nicht.
    Na ja doch, die Polizei eben.

    Meist sind es Vereinsaufseher die zusätzlich noch auf Vorschlag der Vereine, dann amtlich bestätigt werden.
    Also zahlt der Verein die Kosten und die Öffentlichkeit nutzt die Aufsicht kostengünstig mit.
    Da sind es dann 2 Aufgabenbereiche und 2 Dienstherren, aber nicht das eine oder das andere.
    Vermutlich würde ich lachen wenn einer der bestellten Herren meine, Aufwand mit dem Verein abrechnen zu können, aber nur rechtliche Dinge Überwachen möchte.
    Mag ja sein das wo anders aus der Fischereiabgabe gezahlt wird....die brauchen wir bislang aber nicht.



    Ich könnte mir gar vorstellen das es möglich wäre das einfache Mitglieder die "nur" als bestellte Aufseher arbeiten, teilweise vereinsschädigend wirken könnten.
    Ein Verein ist eine Vertrauensgemeinschaft, so wie das Verhältnis Firma und Arbeitgeber, geht das Vertrauen verloren...

    Aber Ihr seit die Profis, vielleicht habe ich es nicht so recht verstanden.
    Gruß Steini

  6. #6

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    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    Hallo steini, Bei uns arbeiten die von der Gemeinde auf Vorschlag vom Verein bestellten fischereiaufseher ehrenamtlich... Gleiches gilt für die Aufgaben als "vereinskontrolleur" die sie natürlich, wie vielerorts in einer Person vereint sind... Sie geniessen lediglich eine befreiung vom pflichtarbeitseinsatz... Die meisten kommen aber trotzdem... ;)Wichtig ist aber zu wissen wann die zuständigkeit des Fa aufhört und die des "kontrolleurs" anfängt, denn einmal ist die Gemeinde in haftung und einmal der Verein....Gruss lücke

  7. #7

    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    Hallo,

    wir hätten uns viel Zeit und Tipparbeit erspart, wenn wir uns vorher auf ein Bundesland geeinigt hätten.

    Viele der diskutierten Fragen lösen sich dann in Wohlgefallen auf. Es scheint grundsätzliche Unterschiede zwischen den beiden Bundesländern zu geben.
    In NRW wird man FA auf Vorschlag eines örtlichen Vereins an die Fischereibehörde auf Kreisebene. Für die, und nur für die, ist man tätig. Es ist z. B. nicht erlaubt, einen Vereinsvorstand direkt über ein Vorkommnis zu unterrichten, da man über solche Sachen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Stelle ich Verstöße gegen Bestimmungen des Erlaubnisscheines fest, die eine Fischwilderei nach § 294 StGB sein könnten, melde ich das ebenfalls meiner Behörde. Diese leitet das i. d. Regel an den Pächter und an den Besitzer des Fischrechtes weiter. Diese beiden sind berechtigt, einen Strafantrag nach §294 zu erstatten.

    Es gibt auch den Vereinsaufseher. Der lebt in der Regel auf juristisch sehr unsicherem Grund. Er hat nicht die Rechte eines amtlich bestellten FA . Seine Rechte muss der Verein im Einzelnen sauber definieren und die Mitglieder in geeigneter Weise informieren, welche Rechte der Vereinsaufseher hat. Das reicht von der Kontrolle der Papiere bis fast zu den Rechten eines amtlich bestellten FA . Eine Bemerkung wie "er darf am XY-See kontrollieren" reicht da nicht. Wenn das nicht sauber ausgearbeitet ist, agiert dieser arme Vereinsaufseher nahe am Rand der Amtsanmaßung.

    Die Regelung, Verstöße mit dem Verein zu besprechen, wäre in NRW nicht möglich, zumindest nicht erlaubt. Außerdem übersieht die NDS-Regelung, wenn sie denn tatsächlich so ist, den Umstand, dass auch der Verpächter ein Wörtchen mitzureden hat. Wenn ein Mitglied des Vereins gegen Bestimmungen des Erlaubnisscheines verstößt, kann auch der Verpächter eine Anzeige erstatten. Das ist aber wohl nur in schweren Fällen, etwa dem illegalen Einsatz eines E-Gerätes oder dem gewerblichen Fang mit Netzen zu erwarten.

    Wegen der Rechte des Verpächters zur Strafanzeige gem §294, kann man die Bestimmungen des Erlaubnisscheines keinesfalls als reine Vereinsbestimmungen bezeichnen, die man auch intern sanktionieren kann. Das geht dann nicht, wenn der Verpächter den Fall anders sieht, da kann der Vorstand entscheiden was er will, dann ist das nicht mehr vereinsintern.

    LL

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