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Thema: Gradkarpfen

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  1. #1
    Avatar von Gekko gecko
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    AW: Gradkarpfen

    Hallo,
    das was im Erlaubnisschein steht ist für den Angler bindend. Egal ob sinnig oder unsinnig. Dies dürfte auch egal sein um welches Bundesland es sich dabei handelt, denn hier greift das Strafgesetzbuch (StGB) als Bundesgesetz.
    Im §293 StGB wird die klassische Fischwilderei unter Strafe gestellt. Also das Fischen ohne Fischereiberechtigung - ein Offizialdelikt.
    Im §294 dagegen wird die Fischwilderei eines "grundsätzlich Fischereiberechtigten" unter Strafe gestellt - ein Delikt was nur auf Antrag des Fischereirechtsinhabers verfolgt wird.
    Der Eigentümer, und oder der Pächter ist der Fischereirechtsinhaber. Durch einen Pachtvertrag werden die Fischereirechte und Pflichten in vollem Umfang übertragen.
    Mit dem Fischereierlaubnisschein werden dem Angler die Fischereirechte durch den Fischereirechtinhaber nur in einem begrenzten Umfang übertragen. Dort werden z.B. Anzahl der erlaubten Fanggeräte, Mindestmaße für das spezielle Gewässer, Schonzeiten für das Gewässer, Entnahmegebote und - verbote usw. geregelt. Verstößt der Angler gegen die Beschränkungen im Fischereierlaubnisschein verletzt er fremdes Fischrecht, und der Straftatbestand der Fischwilderei (§294 StGB) ist gegeben.

    Hier der Gesetzestext.

    Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
    1.fischt oder
    2.eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (StGB §293) (Offizialdelikt – von Amtswegen verfolgt)

    In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte. (StGB § 294)
    (Antragsdelikt – nur auf Antrag des Verletzten verfolgt)

    Hinweis: §292 StGB beschäftigt sich mit der Jagd.

    Es gibt jedoch noch so einige Ausnahmen, die ggf. in den einzelnen Bundesländern abweichen. Das Entscheidende ist oftmals ob ein Fisch in einem Gewässer "herrenlos" ist (ein Wildtier ist). Die Definition steht im BGB § 960
    "Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos."
    Und hier geht es jetzt in die Ländergesetze. Die Definition eines Privatgewässers kann von Bundesland zu Bundesland abweichen, da sie in den Landesfischereigesetzen steht.

    In NRW z.B. die Definition eines Privatgewässers
    § 1 LFischG
    (4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die
    a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder
    b) nicht größer als 0,5 Hektar sind.

    In Privatgewässern gibt es keine Fischwilderei. Hier kommt nur Diebstahl §242 StGB oder Diebstahl von geringwertigen Sachen §248a StGB in Frage.
    Gruß Gg

    Ich bin nur dafür verantwortlich, was ich sage, nicht was du verstehst

  2. #2
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: Gradkarpfen

    Zitat Zitat von Gekko gecko Beitrag anzeigen
    Hallo,
    das was im Erlaubnisschein steht ist für den Angler bindend. Egal ob sinnig oder unsinnig. Dies dürfte auch egal sein um welches Bundesland es sich dabei handelt, denn hier greift das Strafgesetzbuch (StGB) als Bundesgesetz.
    So soll es sein, bedeutet selbst wenn der Bewirtschafter totales C&R vorgibt, ist dem Folge zu leisten, im Konfliktfall kann man dort dann eben nicht angeln.
    Schwieriger wird es dann wenn der Bewirtschafter rechtlich geschützte Fische freigibt.......er kann es nicht und doch kommt das nicht selten vor.
    @gekko
    Wie ist das nun wenn der Bewirtschafter eines 1Ha See die Forellenfressenden Hechte auch in der Schonzeit befischen lässt.
    Darf und soll der Angler sie entnehmen, wenn man Ihm das vorgibt?
    Ähnliche Betrachtung gibt es ja auch in Vielen Salmoniden-Fließgewässern mit Hecht oder der oft sogar geschützten Quappe.
    Wie ist das wenn der Gesetzgeber gar die Entnahme alle ungeschützten Fische vorgibt und dabei sicher vor allem den staatlichen schutz und weniger die Wünsche der Bewirtschafter meint.
    Bei vielen Anglern ist gar die Vorstellung vorhanden das lediglich die Staatlichen Vorgaben dann zählen und die Erweiterungen des Bewirtschafters unwichtig sind.
    Heißes Thema wobei Ich denke, das die Staatlichen Vorgaben vom Bewirtschafter erweitert werden können.
    Wer das Gesamtpacket nicht befolgen will, fischt für mich schwarz, egal ob mit oder ohne ausgestellter Berechtigung.
    Gruß Steini

  3. #3
    Avatar von Gekko gecko
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    AW: Gradkarpfen

    Hallo Steini,

    wie schon geschrieben, ist das was im Erlaubnisschein steht für den Angler bindend.
    Verstoßen dort Anweisungen gegen gültige Landesfischereigesetze und Verordnungen ist das ein Problem des Fischereirechtsinhabers und nicht des Anglers.
    Ein Fischereirechtsinhaber kann sich ja auch aus Hegegründen Maßnahmen die unter den Mindestanforderungen gem. den Verordnungen der gültigen Fischereigesetze liegen von den Unteren oder Oberen Fischereibehörden genehmigen lassen.
    In diesem Fall, weiß der Angler das meistens nicht, wäre aber legitim.
    Des Weiteren gebe ich zu Bedenken, dass ein Verstoß gegen den Fischereierlaubnisschein in der Regel immer eine Straftat nach §294 StGB ist, und ein Verstoß gegen das Fischereigesetz und oder der Verordnung zum Fischereigesetz lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Selbst wenn man den Angler (was ich mir nicht vorstellen kann) in so einem Fall belangen würde, handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit, deshalb erachte ich es auch als sehr wichtig das Erlaubnisscheine von Fachleuten erstellt werden, die sich der Rechtslage bewusst sind, denn es können natürlich auch Verfahren gegen den Fischereirechtsinhaber, der einen Erlaubnisschein herausgibt eingeleitet werden.
    Die Vorgaben im Erlaubnisschein sind also höher zu Bewerten als die in den Verordnungen zum Fischereigesetz.
    Vorsicht ist geboten, wenn auch andere Bundesgesetze betroffen sind (z.B. Tierschutzgesetz).
    Geändert von Gekko gecko (06.04.18 um 11:30 Uhr)
    Gruß Gg

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