Hallo,
das was im Erlaubnisschein steht ist für den Angler bindend. Egal ob sinnig oder unsinnig. Dies dürfte auch egal sein um welches Bundesland es sich dabei handelt, denn hier greift das Strafgesetzbuch (StGB) als Bundesgesetz.
Im §293 StGB wird die klassische Fischwilderei unter Strafe gestellt. Also das Fischen ohne Fischereiberechtigung - ein Offizialdelikt.
Im §294 dagegen wird die Fischwilderei eines "grundsätzlich Fischereiberechtigten" unter Strafe gestellt - ein Delikt was nur auf Antrag des Fischereirechtsinhabers verfolgt wird.
Der Eigentümer, und oder der Pächter ist der Fischereirechtsinhaber. Durch einen Pachtvertrag werden die Fischereirechte und Pflichten in vollem Umfang übertragen.
Mit dem Fischereierlaubnisschein werden dem Angler die Fischereirechte durch den Fischereirechtinhaber nur in einem begrenzten Umfang übertragen. Dort werden z.B. Anzahl der erlaubten Fanggeräte, Mindestmaße für das spezielle Gewässer, Schonzeiten für das Gewässer, Entnahmegebote und - verbote usw. geregelt. Verstößt der Angler gegen die Beschränkungen im Fischereierlaubnisschein verletzt er fremdes Fischrecht, und der Straftatbestand der Fischwilderei (§294 StGB) ist gegeben.
Hier der Gesetzestext.
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
1.fischt oder
2.eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (StGB §293) (Offizialdelikt – von Amtswegen verfolgt)
In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte. (StGB § 294)
(Antragsdelikt – nur auf Antrag des Verletzten verfolgt)
Hinweis: §292 StGB beschäftigt sich mit der Jagd.
Es gibt jedoch noch so einige Ausnahmen, die ggf. in den einzelnen Bundesländern abweichen. Das Entscheidende ist oftmals ob ein Fisch in einem Gewässer "herrenlos" ist (ein Wildtier ist). Die Definition steht im BGB § 960
"Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos."
Und hier geht es jetzt in die Ländergesetze. Die Definition eines Privatgewässers kann von Bundesland zu Bundesland abweichen, da sie in den Landesfischereigesetzen steht.
In NRW z.B. die Definition eines Privatgewässers
§ 1 LFischG
(4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die
a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder
b) nicht größer als 0,5 Hektar sind.
In Privatgewässern gibt es keine Fischwilderei. Hier kommt nur Diebstahl §242 StGB oder Diebstahl von geringwertigen Sachen §248a StGB in Frage.