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Thema: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

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  1. #1

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    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    Hallo,

    das Bundesland muss leider immer dabei genannt werden, da gibt es Unterschiede in den Befugnissen, aber die Rechtslage ist meist identisch...

    In der Praxis kann ich ja nicht jeden Verstoß gegen den Erlaubnisschein einer Behörde melden, die kriegen ja auch irgendwann zu viel.. Ich kenne das auch aus NRW das es auf die NDS-Weise gehandhabt wird, ich wohne hier an der Grenze... Und die NRW-Aufseher die ich getroffen habe waren auch immer zeitgleich Vereinskontrolleure...

    Bei uns ist es recht einfach gehandhabt... "Den Anweisungen der Kontrollpersonen ist Folge zu leisten!" heisst es im Erlaubnisschein ... Und das jeder Kontrolleur berechtigt ist den Erlaubnisschein bei Verstößen bis zu 6 Wochen ein zu ziehen. So können kleinere Verstöße auf dem "kurzen Dienstweg" geahndet werden...

    In der Regel verfolgt ja der Verein eine "Aussortierung" der schwarzen Schafe, die Schwarzangler sind bei uns nicht das Hauptproblem... Da ist eine Strafanzeige das letzte Mittel, bringt auch nicht viel außer Arbeit... Ein Ausschluss aus dem Verein wegen vereinsschädigendem Verhalten "trifft" einen Angler ja auch viel mehr...

    Die Anzeigen in den letzten Jahren liefen auch eher wegen Umweltverschmutzung als wegen Fischwilderei...

    Und in NDS wäre z.B., so bekloppt das klingt, ein Angeln auf Karpfen mit Drilling (um mal aufs Thema zurück zu kommen) kein Verstoß gegen das LFischG, könnte man als Verein höchstens als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz definieren, wenn man es zur Anzeige bringen wollte... Was wieder nicht in die Zuständigkeit eines FA fällt...
    In der Praxis ist dann so eine Anzeige den Verwaltungsaufwand nicht wert... Mit Vereinssanktionen ist sowas dann schnell und effektiv erledigt...

    Bei uns wird ein Mitglied dann vorgeladen und kann Stellung nehmen, dann wird über ein Strafmaß entschieden und das Mitglied kann dann noch den Ehrenausschuss beauftragen falls es mit der Entscheidung nicht einverstanden ist... Dann berät und beschließt Dieser...

    Und die Ursprungsfrage war ja das mit den Haken... Bei uns steht im Erlaubnisschein sinngemäß "Auf Friedfisch nur mit Einzelhaken" und "nur eine Anbissstelle bei Naturködern"...

    Und ein Fischereiaufseher hat in NDS einen solchen Verstoß nicht zu ahnden oder das Einhalten dieser Regelungen zu kontrollieren...


    Allerdings würde mich interessieren wie ihr da die Rechtslage seht in diesem Fall (mal TierschutzG aussen vor)... Das Mitglied hat gegen Vereinsregeln verstoßen, nicht gegen geltendes Gesetz... Beispiel ist das Angeln mit mehreren Anbissstellen...

    Gruß
    Lücke

  2. #2
    Avatar von Gekko gecko
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    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    NRW

    Hallo,
    der Fischereirechtsinhaber (Eigentümer, Eigentümerzusammenschluss (Genossenschaft), Pächter) hat dem Angler das Fischereirecht mit Auflagen, die der Erlaubnisschein regelt, übertragen.
    Hält sich der Angler nicht an diese Auflagen, erfüllt er den Straftatbestand der Fischwilderei nach § 294 StGB.
    Dieser wird allerdings nicht von Amtswegen durch die Staatsanwaltschaft verfolgt, sondern nur auf Antrag des Fischereirechtsinhabers.
    Gruß Gg

    Ich bin nur dafür verantwortlich, was ich sage, nicht was du verstehst

  3. #3
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    Zitat Zitat von Lücke Beitrag anzeigen
    Und die Ursprungsfrage war ja das mit den Haken... Bei uns steht im Erlaubnisschein sinngemäß "Auf Friedfisch nur mit Einzelhaken" und "nur eine Anbissstelle bei Naturködern"...


    Allerdings würde mich interessieren wie ihr da die Rechtslage seht in diesem Fall (mal TierschutzG aussen vor)... Das Mitglied hat gegen Vereinsregeln verstoßen, nicht gegen geltendes Gesetz... Beispiel ist das Angeln mit mehreren Anbissstellen...

    Gruß
    Lücke
    Ich könnte es als Vertragsbruch betrachten.
    Man kann den Vertrag erneuern wenn man möchte.
    Ich denke, ein Recht auf den Schein hat er dann wegen des Vertragsbruch wenigstens aufs Spiel gesetzt.
    Der einzelne Angler hat sich halt den Regeln der Gemeinschaft zu beugen, oder er muss die Gemeinschafft verlassen.
    Aber es ist sein gutes recht dagegen anzugehen.

    Schon eine Anbissstelle ist relativ,
    beim Wobbler sind oft mehrere Haken am Köder,
    ist ein Gummifisch mit Twisterkopf und Drilling eine Anbissstelle ?
    Ich denke schon.
    Ich zum Beispiel fische oft Tauwurmbündel die auf 2 großen übereinander hängenden Haken verteilt sind, weil ich Drillinge vermeiden möchte.
    Das ergibt einen Köder mit 10+ Tauwürmern, man könnte es aber auch als 2 Anbissstellen betrachten, wenn man es aus Sicht eines Aalanglers betrachtet.
    (Wobei, kein Aalangler setzt solche Haken ein, auch wenn man so wirklich nur vernünftige Aale fängt)

    Bei solchen Dingen ist es gut wenn es weitere Instanzen gibt.
    Oft ist es ja schon Betrachtungssache oder Einzelne verrennen sich in Etwas, oft kommen auch persönliche Dinge ins Spiel.

    Aufsicht,
    Vorstand,
    Schiedsgericht,
    H.V Versammlung,
    dann könnte man noch klagen.
    Gruß Steini

  4. #4

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    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    Hallo,

    ich habe mich mal durchs NDS LFischG gewühlt, welches wohl das Liberalste in D ist... Da hab ich dem was im Erlaubnisschein zu stehen hat nur Folgendes gefunden:

    (2) Ist die Fischerei verpachtet, so darf der Fischereiberechtigte keine Fischereierlaubnis erteilen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Befugnis des Fischereipächters zur Erteilung von Fischereierlaubnissen kann hinsichtlich der Zahl der Erlaubnisse und der zulässigen Fanggeräte vertraglich beschränkt werden.
    (1) Der Fischereierlaubnisschein (§ 57) muß folgende Angaben enthalten: 1. den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt, sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten,
    2. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers,
    3. den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis ,
    4. die Gewässer oder Gewässerstrecken, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
    5. die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
    (2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, daß für die Fischereierlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden sind.

    Das heisst ich liege bei diesem Punkt falsch, weil der Haken zum Fanggerät gehört und es im Gesetzesstext steht... Der FA ist doch zuständig... Das heisst ein direkter Gesetzesverstoß...

    Allerdings steht da nicht viel mehr drin, nur Fanggerät und Fahrzeuge (Boote)... Alles Andere betrifft wieder den Verein...


    Fazit bis hierher... Man sollte als Aufseher immer einen Fachanwalt mit auf die Kontrolle nehmen...

    Gruß
    Lücke

  5. #5

    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    Hallo,

    dann möchte ich einmal die NRW-Lösung vorstellen.


    In §39 LFischG NRW ist festgelegt, was erlaubt ist.
    Dabei gibt es keine Mengenbeschränkung.
    Hier erfahre ich, dass Haken erlaubt sind, eine Harpune aber nicht (verletzende Geräte)
    § 39 (Fn 11) Verbot schädigender Mittel

    § 39 (Fn 11)
    Verbot schädigender Mittel

    (1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.

    (2) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.

    (3) Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen durch Rechtsverordung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung des elektrischen Stromes zulässig ist.






    Wenn ich jetzt wissen möchte, wie viele Haken er verwenden darf, muss ich auf den Erlaubnisschein schauen. Ist dort nichts zu Haken vermerkt, ist die Hakenzahl nicht begrenzt.Der § 38 legt fest, welche Angaben der Erlaubnisschein mindestens entalten muss

    § 38 (Fn 11)
    Inhalt des Erlaubnisscheins

    (1) Der Erlaubnisschein muß mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Bezeichnung des zum Abschluß des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten,
    2. Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheins,
    3. Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,

    4. Bezeichnung der Gewässer oder der Gewässerstrecken, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,

    5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.

    (2) Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen durch Rechtsverordung bestimmen, daß
    1. für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden,
    2. über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.
    (3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 zu führenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.




    Ich glaube nicht, dass ein Fachanwalt nötig ist. Bis jetzt genügt nach meiner Meinung noch gesunder Menschenverstand und dass ich mein Gegenüber respektvoll behandle.
    Ich darf mich nur nicht zu Maßnahmen verleiten lassen, durch die ich mich angreifbar mache und die ich nicht übersehe. Wir haben es hier sicher übertrieben, aber wir wollten ja wohl auch einmal hinter die Dinge schauen.

    LL

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