Hallo,
das Bundesland muss leider immer dabei genannt werden, da gibt es Unterschiede in den Befugnissen, aber die Rechtslage ist meist identisch...
In der Praxis kann ich ja nicht jeden Verstoß gegen den Erlaubnisschein einer Behörde melden, die kriegen ja auch irgendwann zu viel.. Ich kenne das auch aus NRW das es auf die NDS-Weise gehandhabt wird, ich wohne hier an der Grenze... Und die NRW-Aufseher die ich getroffen habe waren auch immer zeitgleich Vereinskontrolleure...
Bei uns ist es recht einfach gehandhabt... "Den Anweisungen der Kontrollpersonen ist Folge zu leisten!" heisst es im Erlaubnisschein ... Und das jeder Kontrolleur berechtigt ist den Erlaubnisschein bei Verstößen bis zu 6 Wochen ein zu ziehen. So können kleinere Verstöße auf dem "kurzen Dienstweg" geahndet werden...
In der Regel verfolgt ja der Verein eine "Aussortierung" der schwarzen Schafe, die Schwarzangler sind bei uns nicht das Hauptproblem... Da ist eine Strafanzeige das letzte Mittel, bringt auch nicht viel außer Arbeit... Ein Ausschluss aus dem Verein wegen vereinsschädigendem Verhalten "trifft" einen Angler ja auch viel mehr...
Die Anzeigen in den letzten Jahren liefen auch eher wegen Umweltverschmutzung als wegen Fischwilderei...
Und in NDS wäre z.B., so bekloppt das klingt, ein Angeln auf Karpfen mit Drilling (um mal aufs Thema zurück zu kommen) kein Verstoß gegen das LFischG, könnte man als Verein höchstens als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz definieren, wenn man es zur Anzeige bringen wollte... Was wieder nicht in die Zuständigkeit eines FA fällt...
In der Praxis ist dann so eine Anzeige den Verwaltungsaufwand nicht wert... Mit Vereinssanktionen ist sowas dann schnell und effektiv erledigt...
Bei uns wird ein Mitglied dann vorgeladen und kann Stellung nehmen, dann wird über ein Strafmaß entschieden und das Mitglied kann dann noch den Ehrenausschuss beauftragen falls es mit der Entscheidung nicht einverstanden ist... Dann berät und beschließt Dieser...
Und die Ursprungsfrage war ja das mit den Haken... Bei uns steht im Erlaubnisschein sinngemäß "Auf Friedfisch nur mit Einzelhaken" und "nur eine Anbissstelle bei Naturködern"...
Und ein Fischereiaufseher hat in NDS einen solchen Verstoß nicht zu ahnden oder das Einhalten dieser Regelungen zu kontrollieren...
Allerdings würde mich interessieren wie ihr da die Rechtslage seht in diesem Fall (mal TierschutzG aussen vor)... Das Mitglied hat gegen Vereinsregeln verstoßen, nicht gegen geltendes Gesetz... Beispiel ist das Angeln mit mehreren Anbissstellen...
Gruß
Lücke