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Thema: Kormoranvergrämung, was ist denn nun erlaubt?

  1. #1
    Avatar von custos
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    Kormoranvergrämung, was ist denn nun erlaubt?

    Guten Abend,

    zu meinem Fischereiverein (NRW) gehört ein Vereinssee welcher derzeit wie in jedem Jahr, stark von Kormoranen frequentiert wird.
    Der Baggersee ist weder Nationalpark, Naturschutzgebiet oder Vogelschutzgebiet, hat jedoch Landschaftsschutzstatus.
    Die Kormorane brüten dort nicht u. haben auch ihre Schlafplätze woanders. Sie kommen halt täglich, jagen u. verschwinden wieder.

    Daß für letale Vergrämungsmaßnahmen grundsätzlich, u. für nicht-letale Maßnahmen innerhalb von Schutzgebieten ein Antrag gestellt werden muss ist mir bekannt.

    Wie sieht es aus wenn wir an unserem See nicht-letale Vergrämungsmaßnahmen wie Aufscheuchen durch Lärm praktizieren wollen, also ein gezieltes Stören der Vögel bei der Nahrungsaufnahme?

    Ist dies zulässig? Wenn ja, müssen wir für diese Art der Vergrämung einen Antrag stellen?

    Habe bereits bei MUNLV-NRW, ULB, UFB, OFB und RhFV angefragt, alle diese Stellen verweisen jedoch immer nur aufeinander und da die Kormoranverordnung NRW ausser Kraft ist, sei dies am ehesten im BNatSchG §§ 44, 45 geregelt.


    Im Folgenden ein Auszug aus dem Leitfaden für einen Antrag der Angelfischerei zur letalen und nicht letalen Vergrämung von Kormoranen des Verband der Fischereigenossenschaften Nordrhein-Westfalens e.V.:

    1.2 Zulassung der nicht letalen Vergrämung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG

    Eine nicht letale Vergrämung von Kormoranen (z. B. mittels Lasergerät,
    Halogenscheinwerfer) unterliegt dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (1),
    soweit sich hierdurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern
    würde. Im Hinblick darauf, dass solche Vergrämungsmaßnahmen sinnvoller Weise
    nur bei Schlaf-, Rast- und Brutplätzen infrage kommen können, sich diese Plätze
    aber maßgeblich in Schutzgebieten befinden (8) und außerhalb solcher Gebiete etwa
    akustische Vergrämungsmaßnahmen keine Alternative zum Abschuss darstellen (4),
    sollte sich ein Ausnahmeantrag nicht zusätzlich auf solche Maßnahmen erstrecken.
    Von lediglich "Fressplätzen" die angeflogen werden ist unter § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht die Rede. Nur das wäre bei uns ja der Fall.
    Und wenn ich diesen Gesetzestext richtig verstehe muss für akustische Vergrämungsmaßnahmen außerhalb von Schutzgebieten gar nicht erst ein Antrag gestellt werden, also interpretiere ich daß sie zulässig sind...

    Da die oben genannten Stellen es offenbar vermeiden klare Auskünfte zu erteilen, würde es mich interessieren was Sie hier im Forum diesbezügl. für Erfahrungen haben oder was Sie mir in unserem Fall raten würden.

    Mit Gruß u. freundlichem Dank im Voraus,

    custos

  2. #2
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
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    AW: Kormoranvergrämung, was ist denn nun erlaubt?

    Guten Abend custos,

    allem vorweg: Du erhältst hier von uns in der Kürze der Zeit meiner Antwort natürlich keine rechtsverbindliche Auskunft oder juristische Beratung.

    Du bist den Gang zu

    MUNLV-NRW, ULB, UFB, OFB und RhFV
    bereits gegangen. Können diese Organe keine verbindliche Aussage treffen, müssen wir unsere Aussage natürlich auch vorweg auf ihre Wasserdichtigkeit prüfen. Diese Zeit zur Prüfung spreche ich mir nun aus. Gerne zapfe ich aber meine Stellen an.

    Ich denke auch, dass dir meine Moralapostelei in Bezug auf Strukturverbesserung hier nicht weiterhilft, dazu steckst du scheinbar zu tief in der Materie.

    Zu deinem Zitat zu Punkt 1.2 von §45.7 (BNatSchG):

    Ist die Population, die euch betrifft denn überhaupt eine lokale Population?

    Du schreibst schließlich:

    Die Kormorane brüten dort nicht u. haben auch ihre Schlafplätze woanders.
    Ergo sehe ich den Paragraphen nicht angewendet (persönliche Meinung). Solange die K-Verordnung ausgesetzt und nicht neu aufgelegt ist, gilt die Gesetzgebung, die in den „normalen“ Gesetzen, Verordnungen erlassen wurde.

    Noch ein persönliches Wort:

    Herzlich willkommen im Forum und danke für das Vertrauen uns in diese Angelegenheit von Unklarheiten mit einzubeziehen.

    Das Forum basiert auf der Du-Form. Deshalb erlaube ich mir, dies auch konsequent anzuwenden und wäre dankbar, dies auch so zu erfahren. Die Anonymität, die ja auch genutzt wird, lässt dies durchaus zu. Danke.
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


  3. #3
    Themenstarter
    Avatar von custos
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    AW: Kormoranvergrämung, was ist denn nun erlaubt?

    Zitat Zitat von Mattes Beitrag anzeigen
    allem vorweg: Du erhältst hier von uns in der Kürze der Zeit meiner Antwort natürlich keine rechtsverbindliche Auskunft oder juristische Beratung.

    ...Können diese Organe keine verbindliche Aussage treffen, müssen wir unsere Aussage natürlich auch vorweg auf ihre Wasserdichtigkeit prüfen. Diese Zeit zur Prüfung spreche ich mir nun aus. Gerne zapfe ich aber meine Stellen an.
    Selbstverständlich Mattes. Rechtsverbindliche Auskünfte erwarte ich hier auch nicht. Ich bin schon froh wenn jemand der sich feundlicherweise damit befasst vorschlägt, wo ich noch nachlesen oder anfragen kann um mit unserem Problem weiter zu kommen. Zeit ist dabei gern gewährt.

    Zitat Zitat von Mattes Beitrag anzeigen
    Ist die Population, die euch betrifft denn überhaupt eine lokale Population?
    Ergo sehe ich den Paragraphen nicht angewendet (persönliche Meinung). Solange die K-Verordnung ausgesetzt und nicht neu aufgelegt ist, gilt die Gesetzgebung, die in den „normalen“ Gesetzen, Verordnungen erlassen wurde.
    Die Tiere haben ihre Schlafplätze vermutlich am Rhein u. Nebengewässer unserer Gegend. Definitiv aber nicht an unserem Gewässer. Dieses ist etwa 20 Km Luftl. vom Rhein entfernt. Ob dies eine lokale Population ist, oder die Vögel nur zeitweise dort sind kann ich nicht beurteilen.

    Ich sehe es erstmal auch so daß der Paragraph hier nicht greift. Andererseits ist ja alles Auslegungssache...

    Zitat Zitat von Mattes Beitrag anzeigen
    Herzlich willkommen im Forum und danke für das Vertrauen uns in diese Angelegenheit von Unklarheiten mit einzubeziehen.
    Ich habe zu danken!

    Gruß,
    custos

  4. #4
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
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    AW: Kormoranvergrämung, was ist denn nun erlaubt?

    Zitat Zitat von custos Beitrag anzeigen
    Ich bin schon froh wenn jemand der sich feundlicherweise damit befasst vorschlägt, wo ich noch nachlesen oder anfragen kann um mit unserem Problem weiter zu kommen. Zeit ist dabei gern gewährt.
    Hallo Custos,

    mein Gang wäre der zur Artenschutzbeauftragten meines Kreises, Frau (Dipl. Bio.) Meyer. Danach käme Frau Schindehütte vom Ministerium an die Reihe. Letztendlich auch die Kollegen des NaBu-Ortsverbandes. Keine Sorge, mit letzeren haben wir ein ausgewogenes Verhältnis.

    Die OFB scheidet aus, da du dort scheinbar gescheitert bist.

    Wieso kann der RhFV keine Auskunft geben? Mit wem hattest du Kontakt (Gerne auch per PN, falls nötig) ? Gleiche Frage fällt mir zum LANUV ein. Wenn nicht dort, wer dann?

    Wer hat weshalb zu wem verwiesen?
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


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