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Thema: Wer kann mir Helfen?

  1. #1

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    Wer kann mir Helfen?

    Hallo, ich bin neu hier!
    In der Brandenburgischen Gewässerordnung steht unter 1.7 Der Fischfang ist so auszuüben, dass eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten (§ 17 Abs. 1 und 2 BbgFischO). Bei der Wahl des Angelplatzes hat der Zuerstgekommene das Vorrecht. Auf gekennzeichneten Behindertenangelplätzen haben Behinderte immer das Vorrecht, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintreffens. Angelstege des LAVB stehen allen berechtigten Anglern zur
    Nutzung zur Verfügung. Das Ausbringen von Bojen und anderen Kennzeichnungen in das Gewässer, um den in Anspruch genommenen Angelplatz abzugrenzen, ist nicht gestattet. Ein Angler kann maximal soviel Platz in Richtung Wasserfläche beanspruchen, wie er die von ihm gewählte Fangmontage selber werfen kann.

    Hintergrund ist folgender, wir haben große Probleme mit Karpfenanglern die ihre Montage mit dem Boot raus schaffen.
    Ist dies nun erlaubt oder nicht?
    Unsere UFB sagt nein, aber so richtig kann ich das nicht aus dem Text ersehen. Also das heißt ich würde es schon gern ahnden, da es nur Ärger gibt mit vielen anderen Anglern nur so richtig sicher bin ich mir da nicht.
    Sind noch FS aus Brandenburg hier unterwegs und können mir weiter helfen?

    Gruß Andreas
    Geändert von Andreas (22.11.11 um 21:05 Uhr)

  2. #2
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
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    AW: Wer kann mir Helfen?

    Hi Andreas,

    bin zwar aus NRW, aber dennoch des Lesens und der Meinungsbildung mächtig. Zudem wird auch eine inner-Brandenburgische Einschätzung nicht ein Tenor sein.

    In dem von dir zitierten Paragraphen sind Boote nicht ausgeschlossen. Eine Beanspruchung von Fläche sehe ich durch das kurzzeitige Befahren mit einem Boot nicht als gegeben an. Ich denke die Regel gilt eher dem permanenten Absperren von Bereichen (welches sich aber wiederum in den meisten Fällen daraus ergibt).

    Einzig die Distanz, mit der die Köder, mittels des Bootes oder halt ohne Boot ausgebracht werden dürfen, wird beschrieben. Nämlich auf Wurfdistanz. Also kann ich aus meiner Sicht erst dann ahnden, wenn die Bootsführer ihr Bötchen außerhalb dieser geschätzten Zone bewegen. Diese wiederum einzuschätzen ist schwierig.

    Was sagt die GO des Gewässers über das Befahren mit Booten aus?

    Worauf stützt sich die Aussage der UFB?

    Ach ja ... Willkommen im Forum.



    Edit: Du schreibst "große Probleme mit Karpfenanglern" und "da es nur Ärger gibt mit vielen anderen Anglern"

    Dieser Punkt wird in 1.7 sehr wohl angesprochen:

    Der Fischfang ist so auszuüben, dass eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen vermieden wird.
    Klärung scheint also von Nöten.
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


  3. #3
    Themenstarter

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    AW: Wer kann mir Helfen?

    Hallo Mattes,

    danke für deine Antwort.
    Auf eine genaue Definition der UFB warte ich noch. Da soll es Kommentare geben, die ich aber nicht kenne.
    Am einfachsten wäre es sicher es mal auf eine Gerichtsverhandlung ankommen zu lasse.
    Die Bootsbenutzung ist nicht untersagt, nur eben das mit der Rücksicht. Wenn kreuz und quer die Montagen über das gesamte Gewässer verteilt werden ist ärger vorprogrammiert.
    Des weiteren besteht ja auch ein generelles Anfütterungsverbot, dies wird mit dem ausbringen ja auch umgangen, weil dabei gleich reichlich Futter mit versenkt wird.
    Das beste wäre ein verbot Boote zu benutzen!
    Dies ist aber nicht meine Sache.
    Andreas

  4. #4
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
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    AW: Wer kann mir Helfen?

    Guten Morgen,

    Zitat Zitat von Andreas Beitrag anzeigen
    Am einfachsten wäre es sicher es mal auf eine Gerichtsverhandlung ankommen zu lasse.
    na du fährst aber große Geschütze auf.

    Wenn ein Bootsverbot in der GO verankert ist, kann der Fischereirechteinhaber hier ermahnen und sanktionieren.

    Wäre das Verbot in den Landesverordnungen aufgeführt, würde es allenfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellen. So etwas landet nicht vor einem Richter.

    Wenn kreuz und quer die Montagen über das gesamte Gewässer verteilt werden ist ärger vorprogramiert.
    Wenn? Ist dem so oder nicht? Falls ja, liegt ein Verstoß vor, der geahndet werden kann.

    Desweiteren besteht ja auch ein generelles Anfütteungsrverbot, dies wird mit dem ausbringen ja auch umgangen, weil dabei gleich reichlich Futter mit versenkt wird.
    Wo steht dies? In der GO ?

    In wessen Auftrag handelst du als Aufseher? Wurdest du von einem Verein dazu ernannt oder dienst du der UFB?

    Gehe die Dinge sachlich an. Suche den Passus in GO oder LFischVO, gleiche ab. Kannst du Verstöße belegen oder sind sie vom Hörensagen.
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


  5. #5

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    AW: Wer kann mir Helfen?

    Hi, herzlich willkommen, auch von mir!

    Hm, wie Mattes schon schrieb, lässt sich dem Text zunächst kein Verbot, die Montage mit dem Boot auszulegen, entnehmen.

    Beschreibe die Probleme, die Ihr habt doch mal etwas genauer.

  6. #6
    Themenstarter

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    AW: Wer kann mir Helfen?

    Nein es ist kein Bootsverbot vorhanden, deshalb habe ich ja geschrieben es wäre besser wenn eins da wäre!

    Ich handle im Auftrag der UFB. Natürlich bin ich von meinem Verein berufen worden.

    Hallo Geronimo,
    das Problem ist folgendes: es sind hier ja nicht sehr große Gewässer und diese sind meist verkrautet. Da gibt es nun immer mehr Angler die ihre Montage mit dem Boot aus bringen und dabei große Gebiete für sich beanspruchen. Neben bei werden dann auch gleich noch Bojen oder andere Gegenstände zur Kennzeichnung aus gebracht (dies ist ja eindeutig untersagt und wird auch geahndet).
    In einer Kiesgrube ist es extrem dort fahren sie über das ganze Gewässer und legen die Montage zwei Meter vom gegenüberliegenden Ufer ab. Oder es werden Futterstellen angelegt und in der Gewässermitte geangelt.
    Mir persönlich ist es vollkommen egal wo sie angeln nur gibt es eben oft Probleme wenn dann mal einer kommt und sich einfach hinsetzt und angeln möchte. Das ging schon bis zu Handgreiflichkeiten.

    Nun ist es so, das der Leiter UFB erwartet das alle Angler die ihre Montage mit dem Boot raus bringen angezeigt werden.
    Mir fehlt dazu eben die Argumentation am Wasser!!! Darum wollte ich eure Meinung dazu haben, oder eure Erfahrungen wenn jemand so handeln sollte.
    Das mit dem Futterverbot ist in dem Gewässerverzeichnis vermerkt und gilt nur für dieses eine Gewässer, nur es hält sich keiner dran.

    Andreas

  7. #7

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    AW: Wer kann mir Helfen?

    Hi auch aus Brandenburg ;)

    Das Thema ist zwar schon etwas älter, aber es kann nicht schaden, weiter darüber zu diskutieren.

    Das mit den Booten kenne ich auch. Das mit den Bojen etc. wurde schon erwähnt. Bleibt also die Sache mit der Wasserfläche, die der Angler beanspruchen darf - da ist die Argumentation ganz einfach:

    Wenn ich so jemanden antreffe, weise ich darauf hin, dass er eben nur so viel Wasserfläche in Anspruch nehmen kann, wie er mit seiner Montage werfen kann. Dann kommt meist die Antwort, dass die Leute sehr wohl in der Lage wären, die Angeln entsprechend weit auszuwerfen. Daraufhin entgegne ich dann immer mit einem Lächeln: "Ja? Dann zeigen Sie mal (oder Du, je nach dem)". Ich lasse mir das dann auch zeigen, dass sie das können Meist kommt dann so ein Hinweis, dass die Beköderung bei so weiten Würfen abfallen kann oder es verheddert sich beim Wurf oder was auch immer. Und dann kann man ganz leicht entgegnen, dass derjenige eben doch nicht in der Lage ist, mit seiner gewählten Montage so weit zu werfen, um damit zu angeln

    Darüberhinaus lassen viele Angler ihre Angeln auch an Land, um die Montagen auszubringen - in solchen Fällen kannst Du ganz leicht sagen, dass er entgegen seiner Verpflichtung seine Angeln nicht ständig und unmittelbar beaufsichtigt hat (§ 7 Abs. 3 BbgFischO) und das kann man sofort ahnden (§ 28 Abs. 2 Nr. 8 BbgFischO).

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