Hi auch aus Brandenburg ;)

Das Thema ist zwar schon etwas älter, aber es kann nicht schaden, weiter darüber zu diskutieren.

Das mit den Booten kenne ich auch. Das mit den Bojen etc. wurde schon erwähnt. Bleibt also die Sache mit der Wasserfläche, die der Angler beanspruchen darf - da ist die Argumentation ganz einfach:

Wenn ich so jemanden antreffe, weise ich darauf hin, dass er eben nur so viel Wasserfläche in Anspruch nehmen kann, wie er mit seiner Montage werfen kann. Dann kommt meist die Antwort, dass die Leute sehr wohl in der Lage wären, die Angeln entsprechend weit auszuwerfen. Daraufhin entgegne ich dann immer mit einem Lächeln: "Ja? Dann zeigen Sie mal (oder Du, je nach dem)". Ich lasse mir das dann auch zeigen, dass sie das können Meist kommt dann so ein Hinweis, dass die Beköderung bei so weiten Würfen abfallen kann oder es verheddert sich beim Wurf oder was auch immer. Und dann kann man ganz leicht entgegnen, dass derjenige eben doch nicht in der Lage ist, mit seiner gewählten Montage so weit zu werfen, um damit zu angeln

Darüberhinaus lassen viele Angler ihre Angeln auch an Land, um die Montagen auszubringen - in solchen Fällen kannst Du ganz leicht sagen, dass er entgegen seiner Verpflichtung seine Angeln nicht ständig und unmittelbar beaufsichtigt hat (§ 7 Abs. 3 BbgFischO) und das kann man sofort ahnden (§ 28 Abs. 2 Nr. 8 BbgFischO).