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Thema: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte ?

  1. #31

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    AW: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte

    Sehr spanend!

    Aber viel schlauer bin ich noch nicht.

    Wir habe ja auch solche Gewässer. Nun sind es ja DAV-Gewässer und wer berechtigt ist darf dort angeln.
    Der Kreisverband setzt in eines dieser Gewässer Graser ein und verbietet mit Antrag beim Landesverband die Entnahme und dies wird vom LVB auch bestätigt, was macht nun der FA wenn er einen Angler antrift welcher einen Graser entnimmt?
    Es bleibt eine fremde Fischart trotzdem wird in vielen Fällen versucht die Entnahme zuverhindern.

    Eigentlich ist es doch schon strafbar das es geduldet wird das in die Gewässer reglmäßig Graser nachgesetzt werden.
    Komisch ist auch, das eigentlich bekannt ist das der Graser die Gewässer nicht krautfrei macht sondern sich die bessten da schmackhaftesten Pflanzen raussucht. Aber das ist eine andere Sache.

    Bei besagtem Gewässer sind Schilder an die Bäume genagelt mit dem Hinweis das die Entnahme von Graskarpfen nicht erlaubt ist.
    Wie verhalte ich mich als FA nun richtig?
    Ich denke es ist hier in Brandenburg nicht viel anders wie in anderen Bundesländern.

  2. #32
    GW-Forum Team Avatar von Georg
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    AW: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte

    Nabend Andreas, ich weiß gar nicht, wie das mit Euren recht detaillierten und geforderten Hegeplänen und dem § 1, Abs.1 BbgFischO
    Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Entwicklung eines an die Größe, Beschaffenheit und Produktivität des Gewässers angepaßten, heimischen, artenreichen, ausgewogenen und gesunden Fischbestandes und der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und dem Fischartenschutz dienen.
    und § 13 Abs.1
    Nicht heimische Fische einschließlich deren Laich dürfen nur mit Genehmigung des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium ausgesetzt werden.
    zusammenpasst, der Landesverband steht doch nicht dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vor, oder irre ich mich da?
    Habe ich am § 32, Abs. 1, Nr.4 des BbgFischG irgendwas nicht verstanden oder übersehen?
    das Verbot von Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen bewirken sowie das Verbot oder die Einschränkung des Aussetzens nicht heimischer Fische, die den gewässertypischen Fischbestand gefährden können,
    Damit begeht sowohl der Kreisverband, als auch der Landesverband nach § 28, Abs.2, Nr.14 der BbgFischO
    Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (...) entgegen § 13 Abs. 1 nicht heimische Fische einschließlich deren Laich ohne Genehmigung aussetzt oder entgegen § 13 Abs. 3 erkennbar kranke Fische aussetzt,
    eine klare OWI, die bis zu 50000,-€ ausmachen kann.

    Zitat Zitat von Andreas
    Bei besagtem Gewässer sind Schilder an die Bäume genagelt mit dem Hinweis das die Entnahme von Graskarpfen nicht erlaubt ist.
    Wie verhalte ich mich als FA nun richtig?
    Ich an Deiner Stelle würde mich mal bei der unteren bzw. oberen Fischereibehörde schlau machen, ob in diesem Fall/Gewässer nicht der §19, Abs.1 der BbgFischO greift, damit wäre Verhalten klar geregelt.

  3. #33

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    AW: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte

    Bin ein Laie in dieser rechtlichen Sache,aber logisch wäre doch,daß das Vereinsgesetz VOR dem Landesgesetz greift, denn das unmittelbare Fischereirecht an den Angler gibt doch der Verein aus,oder?

    Wenn ich in irgendeinem Fluß einen Bachsaibling fange(dessen Besatz eigentlich verboten ist)und der Verein wünscht,daß man Saiblinge zurücksetzt,dann ist es doch logisch ,daß ich mich nach der unmittelbaren Vorschrift halte (nämlich was der Verein vorschreibt)......und den Bachsaibling zurücksetze.

    Sprich auch der Besatz ist verboten,nicht aber die Entnahme des Fisches,außer aber der Verein schreibt hier was Gesondertes vor,etwas was dann unmittelbar vorrangig ist.
    Sonst wäre ja jede Vereinsvorschrift hinfällig und auch rechtlich anfechtbar.
    Geändert von koppe (09.08.12 um 18:03 Uhr)

  4. #34
    GW-Forum Team Avatar von Thorsten
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    AW: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte

    Hallo Koppe,

    logisch fände ich das nicht. Im Gegensatz sogar fatal. Damit wäre der Anarchie und der Willkür ja Tür und Tor geöffnet.

    Rechtlich ist es so, dass immer das "höherwertige" Gesetz das Untergeordnete schlägt. Damit kann eine Richtlinie eines Vereins kein Gesetz schlagen. Der Verein kann bestehende Gesetze als Regelungen verschärfen. Also z.B. eine Schonzeit verlängern, oder ein Mindestmaß im sinnvollen Rahmen erhöhen.

    Was ich mir im oberen Fall von Andreas vorstellen könnte, ist dass evtl. eine Ausnahmegenehmigung der Behörde vorliegt. Da hilft nur sich bei der Fischereibehörde zu erkundigen um Rechtssicherheit zu bekommen.

  5. #35

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    AW: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte

    Gebe Dir natürlich recht,das ist ja logisch das z.B.geschützte Tierarten auch vom Verein geschützt werden müssen.

    Aber es muß auch die Entnahmemöglichkeit frei gegeben sein.
    Wenn der Huchen oder die Äsche z.B.in der Steiermark freigegeben ist,können wir froh sein,daß es möglich ist,daß einige Pächter,Vereine,Besitzer die Entnahme dieser Fischarten auf Zeit sperren(egal was vom Land vorgegeben wird ).

    In diesen Fällen ist also das Gesetz nicht verschärft sondern aufgehoben,weil ja ein Entnahmeverbot besteht obwohl das Land eine Entnahme vorsieht.

    Und das findet bei uns dauernd statt und ist gut so.

    Bin kein Jurist sondern Mediziner ,deswegen entschuldigt meine laienhaften Darstellungen.



    Die vom Land vorgegebenen Schon-Maße sind meistens lachhaft niedrig,nicht fischschonend und vor allem auch nicht nachhaltig,sie sind zum Ärgern!

    Schonzeit ist für den warmen Niederungsfluß die gleiche wie für den eiskalten Gebirgsbach(z.B.Bachforelle),ebenso das Schonmaß.
    Blödsinn!!

    Und die Vorgaben gelten pauschal für tausend unterschiedlichste Gewässer eines Landes ohne Rücksicht auf Produktivität,Natur,Besatz,Befischungsdruck und Art des Gewässers.........................

    Bei uns werden Gewässer nur durch den Besitzer/Pächter bewirtschaftet und nicht durch das Land nund gottseidank hat der Verein/Pächter/Besitzer als letzte Instanz noch das Recht Sonderregelungen zu treffen.
    Geändert von koppe (09.08.12 um 21:25 Uhr)

  6. #36
    GW-Forum Team Avatar von Georg
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    AW: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte

    Zitat Zitat von koppe Beitrag anzeigen
    Bei uns werden Gewässer nur durch den Besitzer/Pächter bewirtschaftet und nicht durch das Land nund gottseidank hat der Verein/Pächter/Besitzer als letzte Instanz noch das Recht Sonderregelungen zu treffen.
    Ist das bei Euch so?

    In Deutschland schlägt, wie Thorsten schon geschrieben hat, das höherwertige Gesetz das niedrigere, also Bundesgesetz schlägt Länderrecht.


    Zur Verschärfung von gesetzlichen Vorgaben:

    Wenn bei uns z.B. Huchen lt. Landesfischereiordnung freigegeben wären und der gewässerbewirtschaftende Verein erlässt ein Entnahmeverbot, verschärft er die gesetzlichen Vorgaben, das darf er.
    Ein durch die Landesfischereiverordnung geschützter Fisch hingegen darf aber durch einen Verein nicht freigegeben werden.

  7. #37

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    AW: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte

    Wenn das Verschärfung eines Gesetzes bedeutet ,dann läßt sich ja sowieso alles juridisch verzerren.

    Dann ist es auch so bei uns.

    Die Äschen im ganzen Salzagebiet werden schon seit Jahren geschont ohne das das Land hier irgendwie interagiert.


    Wer besetzt bei Euch die großen Flüsse ,Seen und Bäche,die Besitzer,Vereine,Pächter oder gar das Land?

    Aber trotzdem würde es so einen Konflikt wie mit eurer Amurentnahme niemals geben,wenn der Verein A sagt(obwohl das Land B vorgibt) und der Angler führt B aus, gibt es gar keine Diskussionen,der fliegt aus aus dem Verein bzw kriegt keine Karte mehr.....

    Kann mir vorstellen daß ein Angler,der vor sich das Landesgesetz mit dem Land als vorrangige Instanz sieht,sehr wohl einen solchen "Konflikt" auch einklagen kann..........

    So ein Präzedensfall wäre m.E.aber lächerlich,es gibt genug andere,wahre Probleme.
    Geändert von koppe (10.08.12 um 10:25 Uhr)

  8. #38

    AW: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte

    Hallo,

    wir müssen hier 2 gesetzliche Ebenen betrachten.

    Es gibt hier einmal ein Bundesgesetz, das StGB. Dieses Gesetz soll in erster Linie das Verhältnis zwischen dem Inhaber des Fischrechts und dem Angler regeln, insbesondere aber auch die Rechte des Fischereirechtsinhabers schützen. Dies geschieht mit den §§ 293, 294 (Fischwilderei)

    Daneben gilt es, das jeweilige Landesfischereigesetz zu beachten. Fischereigesetze haben die Aufgabe, die Ausführung der Fischerei im Sinne der Bundesländer zu regeln. Verstöße gegen diese Bestimmungen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
    Auch der Besatz mit z.B. Grasfischen, ist zumindest in NRW ein Verstoß gegen Bestimmungen des LFischG NRW und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Eine Ordnungswidrigkeit begeht ebenfalls, wer einen Grasfsch ohne Genehmigung aus-, bzw.(zurück?)-setzt. Der Angler ist aber nur scheinbar in einem Dilemma.

    Er hat um zu fischen, mit dem Inhaber des Fischrecht einen (Befischungs)-Vertrag geschlossen. Die Bedingungen dieses Erlaubnisscheines hat er mit seiner Unterschrift anerkannt. Verstößt er gegen wichtige Bestimmungen dieses Vertrages, macht er sich nach § 293 StGB in Verbindung mit § 294 StGB einer Fischwilderei, also einer Straftat schuldig. Dabei ist es für ihn unerheblich, ob der Besatz eine Ordnungswidrigkeit war. Selbst wenn das verhängte Entnahmeverbot eine Ordnungswidrigkeit darstellen sollte, gibt das dem Angler kein Recht gegen die höherwertigen Bestimmungen des StGB zu verstoßen. Ganz nebenbei frage ich mich, gegen welche Bestimmung des NRW LFischG ein Entnahmeverbot verstoßen soll. Ich bin in diesem Punkt aber lernbereit.
    Die Behauptung, in NRW bedürfe die Erhöhung von Mindestmaßen der Genehmigung durch die UFB, ist schlichtweg nicht richtig. Ich jedenfalls finde im FischG keine solche Bestimmung.

    Wenn im Erlaubnisschein ein Mindestmaß von 30 cm für BF festgelegt ist, ist das für mich gültig. Berufe ich mich auf das LFischG, wo ein Mindestmaß von 25cm genannt wird und entnehme eine BF von 27 cm, stellt dies im Falle einer Anzeige eine Fischwilderei dar. Auch hier haben die Bestimmungen des Erlaubnisscheines Vorrang vor den Bestimmungen des FG.

    Sieht der Erlaubnisschein ein Entnahmeverbot für Graser vor, ist das für den Angler verbindlich. Der Fisch ist zurück zu setzen, selbst wenn damit gegen untergeordnete Bestimmungen des LFischG verstoßen wird.
    Entnimmt er den Fisch, begeht er im Falle, dass ihn der Fischrechtsinhaber anzeigt (§294 StGB), eine Fischwilderei. Er kann sich dann nicht auf die Bestimmungen des untergeordneten LFischG berufen.
    Ein Zurücksetzen, stellt auch keine Ordnungswidrigkeit dar, wenn der Angler sich an das höherwertige Bundesgesetz halten muss.

    LL

  9. #39

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    AW: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte

    So oder ähnlich wird es bei uns auch sein.
    Sehr interessant!

    Danke

  10. #40
    GW-Forum Team Avatar von Georg
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    AW: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte

    Nabend LL,
    ich denke in diesem Punkt sind wir uns alle einig:
    Zitat Zitat von Lotalota Beitrag anzeigen
    Er hat um zu fischen, mit dem Inhaber des Fischrecht einen (Befischungs)-Vertrag geschlossen.
    Sieht der Erlaubnisschein ein Entnahmeverbot für Graser vor, ist das für den Angler verbindlich.
    Der Fisch ist zurück zu setzen, selbst wenn damit gegen unter(über-)geordnete Bestimmungen des LFischG verstoßen wird.
    Entnimmt er den Fisch, begeht er im Falle, dass ihn der Fischrechtsinhaber anzeigt (§294 StGB), eine Fischwilderei.
    Des Pudels Kern in Andreas Frage ist jedoch der Besatz und dessen Schutz von Grasfischen.
    Die von mir aus den Gesetzen des Landes Brandenburg zitierten Abschnitte müssten eigentlich den Besatz verbieten, also eine klare OWI des Kreisverbandes, zumal offensichtlich die falsche Adresse (LAVB) zur Genehmigung kontaktiert wurde, es sei denn, Andreas hat die Sachlage nicht ganz korrekt geschildert.

    Zur Frage des korrekten Verhaltens als Angler bzw. FA ist die Sachlage gar kein Dilemma, sollte der Grasfisch geschützt sein,
    muss dies in der derzeitig gültigen Ausführung der GO fixiert sein, falls nicht, würde der zurücksetzende Angler eine OWI begehen.
    Angenagelte Hinweisschilder ersetzen keine Gewässerordnung.
    Hier kommt Andreas wieder ins Spiel, was sieht denn die GO für den Fang von Grasfischen vor?

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