Um auf Steinis Post einzugehen würde ich zunächst sagen, es kommt auf die Ausgangssituation an.

Konstruieren wir mal kurz einen allgemeinen Fall, da ja Fischereigesetze Ländersache sind, und somit prinzipiell überall unterschiedlich sein können. (ich weise dabei darauf hin, dass ich kein Jurist bin, was ich schreibe lediglich meine Meinung darstellt, und dies keine Rechtsberatung ist; so hoffe mit dem Satz habe ich alle potentiellen Klagen gegen meine Aussage erschlagen )

1. Landesfischereigesetz oder Ordnung geben eine Entnahmepflicht für nicht heimische Fischarten heraus. Der Verein erlässt für eine dieser nicht heimischen Arten ein Entnahmeverbot, ohne dafür eine Genehmigung einzuholen. Der Angler (der aus meiner Sicht keine hegerische Pflicht oder Verantwortung haben kann) entnimmt nun trotz Verbot einen solchen Fisch.

Hier hat er rechtens gehandelt, da die Landesgesetze die Richtlinien (nicht Gesetze!) des Vereins in der Wertung schlagen. Auf den Angler können juristisch keine Probleme zukommen. Gegen Probleme mit dem Verein hätte er vor dem Gesetz die besten Chancen. Hier würde eher der Verein Probleme bekommen können, da er solche Richtlinien nicht ohne Genehmigung erlassen darf. Daher sollte der Verein nichts gegen das Vorgehen des Mitglieds tun, sondern seine Richtlinien überarbeiten.

2. Der Verein hat eine Ausnahmegenehmigung: Dann hat der Angler falsch gehandelt, und muss den Fisch zurücksetzen. In dem Fall sollte der Verein seine Konsequenzen vom generellen Verhalten des Mitglieds abhängig machen. Aus meiner Sicht sollte hier eine Ermahnung genügen. (Den Fall wird es aber eher selten in der Konstellation geben)