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Thema: Verfütterung von Fängen

  1. #11

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    AW: Verfütterung von Fängen

    Zitat Zitat von Mario Beitrag anzeigen
    Zur "sinnvollen Verwertung" des Fanges zählt mithin die Entnahme zum Verzehr. Wie der Verzehr zu erfolgen hat, ist m. E. nirgendwo definiert. Ob nun der Fänger selbst, eine fremde Dritte Person oder ein anderes Wirbeltier den Fisch als Nahrung aufnimmt ist in meinen Augen unerheblich. In der Tiermast ist der Einsatz von Fischmehl und anderen tierischen Futtermitteln heutzutage usus.
    Hi Mario,

    das sieht man im Fischereirecht durchaus anders - im bayrischen Fischereirecht (meine ich mich zu erinnern) wurde das Verfüttern explizit als nicht sinnvolle Verwertung erwähnt. Kann sein dass man das raus-politisiert hat aber es ist zumindest früher klar verneint worden. Die Weitergabe von Fängen ist ebenfalls sehr kritisch zu sehen. Du bist auf alle Fälle in der Haftung falls etwas passieren sollte und ich kenne einige Vereine die sogar explizit in den Bestimmungen deshalb darauf hinweisen dass die Weitergabe untersagt ist.

    LG

    Markus

  2. #12
    GW-Forum Team Avatar von Mario
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    AW: Verfütterung von Fängen

    Hallo Markus,

    ich habe mir mal die Arbeit gemacht und das bayrische Fischereigesetz und die Fischereiverordnung nach Bestimmungen die deine Aussagen bestätigen durchsucht. Im Gesetz ist dazu nichts zu finden. In der Verordnung gibt es den § 27 der Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen regelt.

    § 27 Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen

    (1) 1 Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 11) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 2 Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.

    (2) 1 Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 2 Zehnfußkrebse der in § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten dürfen lebend nur unter Beifügung des schriftlichen Hinweises ,,Das Aussetzen in Gewässern jeder Art ist verboten!“ in den Verkehr gebracht werden.

    (3) 1 Wer als Fischereiausübungsberechtigter (§ 19 Abs. 1 Satz 3) Fische, deren Aussetzen nach § 22 Abs. 4 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. 2 Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Entsprechende oder weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften gelten vorrangig.
    Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) Fassung vom 10.04.2004
    In den weiten des Internets bin ich auf eine interessante Urteilskommentierung gestoßen hier nachzulesen.

    Einen Rechtfertigungsgrund, der die Strafbarkeit beseitigt, stellt das Fischereirecht nämlich nur dann dar, wenn die Fischerei entsprechend ihrem eigentlichen Sinn ausgeübt wird. Sinn der Fischerei ist – ebenso wie in der Jagd – den Fisch zu fangen, um ihn als Nahrungsmittel für den Menschen zu benutzen. Eine zu diesem Zweck ausgeübte Fischerei stellt – wenn sie im Übrigen waidgereicht ausgeübt wird – einen vernünftigen Grund dar und ist somit nicht rechtswidrig. Das Gleiche gilt, wenn der gefangene Fisch zu Fütterungszwecken beispielsweise in einem Zoo oder zur Gewinnung von Fischmehl zur Herstellung von Futtermittel verwandt wird.
    Ware Rechtssicherheit wird es wohl (vorerst) nicht geben. So bleibt es dem Angler selbst überlassen wie er seinen Fang verwertet. In meinen Augen ist das Verfüttern allemal sinnvoller als die Entsorgung auf dem Kompost.

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