Elektrofischerei (Führen der Anode ohne Erlaubnis)

Wer bei der Elektrofischerei die Anode selbst führt, bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. Es reicht nicht aus, wenn der Organisator der Elektrofischerei die erforderliche Erlaubnis besitzt, denn derjenige, der die Anode führt, angelt selbst i.S.v. § 31 FiG Baden-Württemberg (BW). Fehlt die Erlaubnis, handelt der Betroffene ordnungswidrig gem. §§ 51 I Nr. 27 FiG, 21 I Nr. 4, 6 I 1 FischVO BW. Hätte der Betroffene wissen müssen, dass einer Erlaubnis erforderlich ist, handelte er fahrlässig, wusste er es, handelte er vorsätzlich (Beschluss des OLG Stuttgart vom 20.05.2009, Az. 4 Ss 1057/09). Anmerkung: Die Entscheidung bezieht sich unmittelbar ausschließlich auf die Rechtslage in Baden-Württemberg.


Damit ziehe ich meine allgemeine Aussage zurück und behaupte nun, dass in S-H unter meiner Führung als E-Fischorganisator der Anodenführer lediglich unterwiesen sein muß. Wohl aber immer ein E-Scheininhaber, auf den auch die Genehmigung lautet anwesend sein muß. Danke für den Hinweis.