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Thema: Abgrenzung Wilderei und Diebstahl in stehenden, abgeschlossenen Gewässern.

  1. #11
    Avatar von Günter
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    AW: Abgrenzung Wilderei und Diebstahl in stehenden, abgeschlossenen Gewässern.

    @ Lotalota

    Ich gehe vom Bayerischen Fischereirecht aus!
    Bei und gibt es die größenangabe von 0,5ha. nicht da es bei uns auch Fischzucht und Angelteiche die größen von 2-5ha aufweisen.
    Und da wird bei uns auch ein Teich mal See genannt.Den Baggersee lassen wir mal weg der ist bei uns auch ein offenes Gewässer.
    Das Privat bezieht sich natürlich nur auf das Fischrecht und da haben bei uns in Bayern auch Privatpersonen Private Fischrechte.
    Auch gibt es bei uns Bäche die zu den geschlossenen Gewässern zählen.

    Zitat aus dem Bayerischen Fischrecht Art. 2

    1.Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind:
    1 alle künstlichen angelegten ablaßbaren und wärend der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter,
    mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in verbindung stehen oder nicht.
    2 die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale (Bäche) solange sie ausschließlich
    diesem Zweck dienen.
    3. mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geigneten regelmäßigen Verbindung mit einem
    anderen natürlichen Gewässer fehlt.

  2. #12
    Themenstarter

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    AW: Abgrenzung Wilderei und Diebstahl in stehenden, abgeschlossenen Gewässern.

    Hallo
    @Günter

    Die von dir zitierten Gesetzestexte des bayrischen LFischG haben doch keine Auswirkungen auf den §294 StGB.

    Die Kernfrage ist doch, ist der Fisch herrenlos oder nicht.

    Das ist zumindest in NRW teilweise durch das Instrument des Privatgewässers abgeklärt. Wenn dieser Begriff des Privatgewässers im bayrischen FischG nicht auftaucht, ändert das aber doch nichts an der Kernfrage herrenlos oder nicht. Ein Diebstahl setzt immer einen Eigentümer voraus, dem ich etwas wegnehme. Die Straftat Fischwilderei wurde deshalb ins Strafgesetzbuch aufgenommen um auch Leute zu bestrafen, die sich widerrechtlich herrenlose Dinge wie z.B. Fische aneignen.

    Ein Fisch gilt dann als herrenlos, wenn ich ihn aus meiner Kontrolle entlasse. Im Zeitpunkt des Besatzes wird der Fisch grundsätzlich herrenlos.

    Ausgenommen sind nur Gewässer oder Behälter, bei denen der Fisch weiterhin meiner Kontrolle unterliegt. Das ist neben meinem Gartenteich noch der Fischzuchtbetrieb, dann hört es aber schon auf.
    Die bayrische Definition der offenen und geschlossenen Gewässer ist hier nicht wirklich anwendbar. Ob es private Fischrechte an einem Bach gibt ist ebenso völlig unerheblich. In einem Fließgewässer ist ein Fisch immer herrenlos.
    Er steht in keinem Fall unter der Kontrolle von irgendwem, ja er ist nicht einmal einer Person zuzuordnen.

    LL

  3. #13

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    AW: Abgrenzung Wilderei und Diebstahl in stehenden, abgeschlossenen Gewässern.

    Hallo Lotalota,

    ob herrenlos ("freies Gewässer") oder nicht (Teich, geschlossenes Gewässer) ergibt sich hieraus:

    "BGB § 960
    Wilde Tiere


    (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos."


    Damit ist der Besatzzeitpunkt zweitrangig, wichtiger ist der Ort, wo besetzt wird.

  4. #14
    Avatar von Günter
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    AW: Abgrenzung Wilderei und Diebstahl in stehenden, abgeschlossenen Gewässern.

    Zitat Zitat von smithie Beitrag anzeigen
    Hallo Lotalota,

    ob herrenlos ("freies Gewässer") oder nicht (Teich, geschlossenes Gewässer) ergibt sich hieraus:

    "BGB § 960
    Wilde Tiere


    (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos."


    Damit ist der Besatzzeitpunkt zweitrangig, wichtiger ist der Ort, wo besetzt wird.

    @smithi
    Du bringst es auf den Punkt . Genau das meine ich!

    Ich kenne einen Forellenzüchter, der hat einen Bach mit ca. 50cm Tiefe und 2mtr. Breite , fließt über seinen Grund, er hat das Fisch- und Wasserrecht. Der Bach ist mit Forellen u. Saiblingen besetzt (ist natürlich vom restlichen Bach abgesperrt). Werden hier Fische entwendet, gilt das als Diebstahl, jedenfalls in Bayern.

  5. #15
    Avatar von Gekko gecko
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    AW: Abgrenzung Wilderei und Diebstahl in stehenden, abgeschlossenen Gewässern.

    Hallo Günter,

    Ich kenne einen Forellenzüchter, der hat einen Bach mit ca. 50cm Tiefe und 2mtr. Breite , fließt über seinen Grund, er hat das Fisch- und Wasserrecht. Der Bach ist mit Forellen u. Saiblingen besetzt (ist natürlich vom restlichen Bach abgesperrt). Werden hier Fische entwendet, gilt das als Diebstahl, jedenfalls in Bayern.

    Damit hast du eigentlich genau das bestätigt, was Lotalota für NRW gesagt hat. "Der Bach ist abgesperrt" ist hier das Entscheidende. Damit ist der Fisch nicht mehr herrenlos und es handelt sich hier tatsachlich um Diebstahl. Hier dürfte das Bundesland auch keine große Rolle spielen, denn StGB und BGB sind alles Bundesgesetze, der einzige Unterschied ist, Delikte die ins StGB fallen werden von Amtswegen durch Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt, wenn im StGB nichts anderes ausdrücklich geregelt ist (z.B. §294 StGB). Bei unerlaubten Handlungen die ins BGB fallen (z.B. positive Vertragsverletzungen, Erbrecht, Schadenersatz, uvm.) muss der Geschädigte seine Forderungen geltend machen. Hier wird nichts von Amtswegen durch Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt.

    Wobei es für mich rätselhaft erscheint, dass ein Bachlauf abgesperrt wird. Dieses ist aufgrund der WRRL - Dürchgängigkeit usw. im heutigen Zeitalter für mich unvorstellbar. Hier dürfte es auch keine Rolle spielen, ob Privatgrundstück, Wasserrecht, und Fischrecht in seiner Hand liegen. Wäre der Bereich nicht abgesperrt und es wird ein Fisch durch Besatz in diesen Bachlauf gesetzt, ist er in dem Moment in dem er dir aus der Hand schwimmt herrenlos. Wird dieser jetzt von einem nicht Fischereiberechtigten (Schwarzangler) gefangen greift hier der §293 STGB (Fischwilderei).
    Geändert von Gekko gecko (21.11.12 um 22:18 Uhr)
    Gruß Gg

    Ich bin nur dafür verantwortlich, was ich sage, nicht was du verstehst

  6. #16
    Avatar von Günter
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    AW: Abgrenzung Wilderei und Diebstahl in stehenden, abgeschlossenen Gewässern.

    Ganz das gleiche meine ich nicht, der Unterschied ist, dass "Lotalota" geschrieben hat, alle Fische, die in einem Bach(Fließgewässer) eingesetzt werden und außer Kontrolle sind, sind dann Herrenlos!
    Aber in diesem Fall sind sie nicht außer Kontrolle, denn sie werden von dem Züchter gefüttert,in der Laichzeit abgestreift u.s.w.

    Die Auslegung >Privatgewässer< ist meines Erachtens eine Auslegungssache des Schreibers und würde diesmal Nebensache sein.

    Die Kernfrage ist doch Wilderei oder Diebstahl!
    Und da kann der Diebstahl auch im fließenden Gewässer wie in der angesprochenen Fischzucht ein Tatbestand sein.

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