Ergebnis 1 bis 10 von 16

Thema: Abgrenzung Wilderei und Diebstahl in stehenden, abgeschlossenen Gewässern.

Hybrid-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #1
    GW-Forum Team Avatar von Thomas
    Registriert seit
    22.11.2010
    Ort
    Berlin
    Beiträge
    1.624

    AW: Abgrenzung Wilderei und Diebstahl in stehenden, abgeschlossenen Gewässern.

    Zitat Zitat von Mattes Beitrag anzeigen

    Gebe mich somit geschlagen und stimme euch zu.
    Das, mein Lieber, hat mit "sich geschlagen geben" überhaupt nichts zu tun.

    Ich habe oftmals in den letzten Jahren schon festgestellt, dass meine eigene Rechtsauffassung nicht immer mit dem konform geht, was Richter letztendlich an Beschlüssen herauslassen.

    Das Gebiet rund um das Fischereirecht ist ein komplexes ... und ich hätte es wahrscheinlich auch nicht besser gewusst, wenn ich genau diese Fragestellung vor ein paar Jahren für eine Beantwortung nicht schon einmal recherchiert hätte.

    Wir Fischereiaufseher können uns aber trösten: wir haben nur einen Tatbestand aufzunehmen, müssen uns aber nicht wirklich mit der rechtlichen Bewertung herumschlagen, das übernehmen andere.
    ~~~

    Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es anders wird. Aber es muss anders werden, wenn es besser werden soll.
    (Aphorismus von G.C. Lichtenberg)


    Gruß Thomas

  2. #2
    Avatar von Günter
    Registriert seit
    09.11.2012
    Ort
    Aischgrund - Mittelfranken
    Beiträge
    378

    AW: Abgrenzung Wilderei und Diebstahl in stehenden, abgeschlossenen Gewässern.

    Also ich schließe mich an der Ausführung von "Thomas" an.

    Einfach auf einen Nenner gebracht heißt Private Gewässer (Teiche, Seen auch Bäche), die in Privatbesitz sind, gilt das Fischen ohne Erlaubnis als Diebstahl.
    Bei öffentlichen Gewässern, auch gepachtete (Seen, Flüsse ,Bäche...), die der Allgemeinheit gehören (Öffentlich), gilt das Fischen ohne Erlaubnis als Wilderei.

  3. #3
    Themenstarter

    Registriert seit
    16.01.2011
    Ort
    NRW
    Beiträge
    279

    AW: Abgrenzung Wilderei und Diebstahl in stehenden, abgeschlossenen Gewässern.

    Hallo Günter,

    diese Auffassung ist, zumindest in Teilen, definitiv falsch. In einem Fließgewässer ist ein Fisch immer herrenlos. Es gibt bei Fließgewässern per Definition keine Privatgewässer.

    Es ist weiterhin ein Fehler ein "Privatgewässer" mit einem "privaten Gewässer" gleichzusetzen. Der Begriff "Privatgewässer" wird in den jeweiligen LFischG definiert. In NRW ist es ein Stillgewässer unter 0,5 ha.

    Fische sind in Stillgewässern grundsätzlich herrenlos, es sei denn, es handelt sich (ich zitiere) um einen "Teich oder ein anderes Privatgewässer". Ferner muss ich (Zitat) "unmittelbaren Zugriff auf die Fische haben".

    Ein Teich ist definiert als ablaßbares Gewässer. Dies deckt den Bereich der Fischzuchten ab.

    Im Teich der Fischzucht und im Gartenteich ist ist es Diebstahl, im Baggersee Fischwilderei.

  4. #4
    Avatar von Günter
    Registriert seit
    09.11.2012
    Ort
    Aischgrund - Mittelfranken
    Beiträge
    378

    AW: Abgrenzung Wilderei und Diebstahl in stehenden, abgeschlossenen Gewässern.

    @ Lotalota

    Ich gehe vom Bayerischen Fischereirecht aus!
    Bei und gibt es die größenangabe von 0,5ha. nicht da es bei uns auch Fischzucht und Angelteiche die größen von 2-5ha aufweisen.
    Und da wird bei uns auch ein Teich mal See genannt.Den Baggersee lassen wir mal weg der ist bei uns auch ein offenes Gewässer.
    Das Privat bezieht sich natürlich nur auf das Fischrecht und da haben bei uns in Bayern auch Privatpersonen Private Fischrechte.
    Auch gibt es bei uns Bäche die zu den geschlossenen Gewässern zählen.

    Zitat aus dem Bayerischen Fischrecht Art. 2

    1.Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind:
    1 alle künstlichen angelegten ablaßbaren und wärend der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter,
    mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in verbindung stehen oder nicht.
    2 die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale (Bäche) solange sie ausschließlich
    diesem Zweck dienen.
    3. mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geigneten regelmäßigen Verbindung mit einem
    anderen natürlichen Gewässer fehlt.

  5. #5
    Themenstarter

    Registriert seit
    16.01.2011
    Ort
    NRW
    Beiträge
    279

    AW: Abgrenzung Wilderei und Diebstahl in stehenden, abgeschlossenen Gewässern.

    Hallo
    @Günter

    Die von dir zitierten Gesetzestexte des bayrischen LFischG haben doch keine Auswirkungen auf den §294 StGB.

    Die Kernfrage ist doch, ist der Fisch herrenlos oder nicht.

    Das ist zumindest in NRW teilweise durch das Instrument des Privatgewässers abgeklärt. Wenn dieser Begriff des Privatgewässers im bayrischen FischG nicht auftaucht, ändert das aber doch nichts an der Kernfrage herrenlos oder nicht. Ein Diebstahl setzt immer einen Eigentümer voraus, dem ich etwas wegnehme. Die Straftat Fischwilderei wurde deshalb ins Strafgesetzbuch aufgenommen um auch Leute zu bestrafen, die sich widerrechtlich herrenlose Dinge wie z.B. Fische aneignen.

    Ein Fisch gilt dann als herrenlos, wenn ich ihn aus meiner Kontrolle entlasse. Im Zeitpunkt des Besatzes wird der Fisch grundsätzlich herrenlos.

    Ausgenommen sind nur Gewässer oder Behälter, bei denen der Fisch weiterhin meiner Kontrolle unterliegt. Das ist neben meinem Gartenteich noch der Fischzuchtbetrieb, dann hört es aber schon auf.
    Die bayrische Definition der offenen und geschlossenen Gewässer ist hier nicht wirklich anwendbar. Ob es private Fischrechte an einem Bach gibt ist ebenso völlig unerheblich. In einem Fließgewässer ist ein Fisch immer herrenlos.
    Er steht in keinem Fall unter der Kontrolle von irgendwem, ja er ist nicht einmal einer Person zuzuordnen.

    LL

  6. #6

    Registriert seit
    14.10.2012
    Beiträge
    121

    AW: Abgrenzung Wilderei und Diebstahl in stehenden, abgeschlossenen Gewässern.

    Hallo Lotalota,

    ob herrenlos ("freies Gewässer") oder nicht (Teich, geschlossenes Gewässer) ergibt sich hieraus:

    "BGB § 960
    Wilde Tiere


    (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos."


    Damit ist der Besatzzeitpunkt zweitrangig, wichtiger ist der Ort, wo besetzt wird.

  7. #7
    Avatar von Günter
    Registriert seit
    09.11.2012
    Ort
    Aischgrund - Mittelfranken
    Beiträge
    378

    AW: Abgrenzung Wilderei und Diebstahl in stehenden, abgeschlossenen Gewässern.

    Zitat Zitat von smithie Beitrag anzeigen
    Hallo Lotalota,

    ob herrenlos ("freies Gewässer") oder nicht (Teich, geschlossenes Gewässer) ergibt sich hieraus:

    "BGB § 960
    Wilde Tiere


    (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos."


    Damit ist der Besatzzeitpunkt zweitrangig, wichtiger ist der Ort, wo besetzt wird.

    @smithi
    Du bringst es auf den Punkt . Genau das meine ich!

    Ich kenne einen Forellenzüchter, der hat einen Bach mit ca. 50cm Tiefe und 2mtr. Breite , fließt über seinen Grund, er hat das Fisch- und Wasserrecht. Der Bach ist mit Forellen u. Saiblingen besetzt (ist natürlich vom restlichen Bach abgesperrt). Werden hier Fische entwendet, gilt das als Diebstahl, jedenfalls in Bayern.

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •