§ 33
Gemeingebrauch (Zu § 23 WHG)
(1) Jedermann darf natürliche oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Talsperren zum Baden, Waschen
Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne
eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen
und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Unter denselben Voraussetzungen ist jedermann die Entnahme von Wasser mittels fahrbarer Behältnisse sowie die Einleitung von Wasser aus einer erlaubnisfreien Bodenentwässerung landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke gestattet. Die zuständige Behörde kann darüber
hinaus für einzelne Gebiete durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen, daß das Entnehmen von
Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder den Gartenbau als Gemeingebrauch zulässig ist; dabei ist zu bestimmen, welche Mengen als gering anzusehen sind