Hallo,

Die Hessische Fischerei-Verordnung besagt in ihrer neuesten Fassung unter §2 Abs.4:

§2, (4) Eine Verkürzung der Schonzeiten oder
Verringerung der Entnahmemaße durch die
Inhaberinnen und Inhaber des Fischereirechts sowie Fischereiausübungsberechtigten ist unzulässig. Bei Verlängerung der
Schonzeiten oder Vergrößerung der Entnahmemaße durch die Inhaberinnen und Inhaber des Fischereirechts sowie Fischereiausübungsberechtigten ist das Verbot nach § 14
Abs. 6 zu beachten.



§ 14 Abs. 6 besagt:

(6) Fischfang, der allein Sport- oder Hobbyzwecken dient und das Zurücksetzen aller
gefangener Fische vorsieht (Catch-and-Release), ist verboten.


Meine Frage dazu:

Wie ist das Gesetz jetzt zu verstehen.
Angenommen ein Verein möchte eine Schonzeit für den Zander in einem seiner Gewässer einführen (Der Zander hat laut Gesetz in Hessen keine Schonzeit), darf der Verein das?

Wie ist da die Rechtslage?