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Thema: Gradkarpfen

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  1. #1
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: Gradkarpfen

    Zitat Zitat von Gekko gecko Beitrag anzeigen
    Hallo,
    das was im Erlaubnisschein steht ist für den Angler bindend. Egal ob sinnig oder unsinnig. Dies dürfte auch egal sein um welches Bundesland es sich dabei handelt, denn hier greift das Strafgesetzbuch (StGB) als Bundesgesetz.
    So soll es sein, bedeutet selbst wenn der Bewirtschafter totales C&R vorgibt, ist dem Folge zu leisten, im Konfliktfall kann man dort dann eben nicht angeln.
    Schwieriger wird es dann wenn der Bewirtschafter rechtlich geschützte Fische freigibt.......er kann es nicht und doch kommt das nicht selten vor.
    @gekko
    Wie ist das nun wenn der Bewirtschafter eines 1Ha See die Forellenfressenden Hechte auch in der Schonzeit befischen lässt.
    Darf und soll der Angler sie entnehmen, wenn man Ihm das vorgibt?
    Ähnliche Betrachtung gibt es ja auch in Vielen Salmoniden-Fließgewässern mit Hecht oder der oft sogar geschützten Quappe.
    Wie ist das wenn der Gesetzgeber gar die Entnahme alle ungeschützten Fische vorgibt und dabei sicher vor allem den staatlichen schutz und weniger die Wünsche der Bewirtschafter meint.
    Bei vielen Anglern ist gar die Vorstellung vorhanden das lediglich die Staatlichen Vorgaben dann zählen und die Erweiterungen des Bewirtschafters unwichtig sind.
    Heißes Thema wobei Ich denke, das die Staatlichen Vorgaben vom Bewirtschafter erweitert werden können.
    Wer das Gesamtpacket nicht befolgen will, fischt für mich schwarz, egal ob mit oder ohne ausgestellter Berechtigung.
    Gruß Steini

  2. #2
    Avatar von Gekko gecko
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    AW: Gradkarpfen

    Hallo Steini,

    wie schon geschrieben, ist das was im Erlaubnisschein steht für den Angler bindend.
    Verstoßen dort Anweisungen gegen gültige Landesfischereigesetze und Verordnungen ist das ein Problem des Fischereirechtsinhabers und nicht des Anglers.
    Ein Fischereirechtsinhaber kann sich ja auch aus Hegegründen Maßnahmen die unter den Mindestanforderungen gem. den Verordnungen der gültigen Fischereigesetze liegen von den Unteren oder Oberen Fischereibehörden genehmigen lassen.
    In diesem Fall, weiß der Angler das meistens nicht, wäre aber legitim.
    Des Weiteren gebe ich zu Bedenken, dass ein Verstoß gegen den Fischereierlaubnisschein in der Regel immer eine Straftat nach §294 StGB ist, und ein Verstoß gegen das Fischereigesetz und oder der Verordnung zum Fischereigesetz lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Selbst wenn man den Angler (was ich mir nicht vorstellen kann) in so einem Fall belangen würde, handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit, deshalb erachte ich es auch als sehr wichtig das Erlaubnisscheine von Fachleuten erstellt werden, die sich der Rechtslage bewusst sind, denn es können natürlich auch Verfahren gegen den Fischereirechtsinhaber, der einen Erlaubnisschein herausgibt eingeleitet werden.
    Die Vorgaben im Erlaubnisschein sind also höher zu Bewerten als die in den Verordnungen zum Fischereigesetz.
    Vorsicht ist geboten, wenn auch andere Bundesgesetze betroffen sind (z.B. Tierschutzgesetz).
    Geändert von Gekko gecko (06.04.18 um 11:30 Uhr)
    Gruß Gg

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