Das Bayerische Fischereigesetz stellt in seiner Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz (AVFiG) eine Reihe von Kriterien auf, die jede Besatzmaßnahme erfüllen muss.
Abschnitt III, §19 (1) schreibt vor: „Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel, vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes,
nicht beeinträchtigt wird. Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend [...] tierärztlich betreut werden. Ein Besatz [...] muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen,
die dem Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können“. Es ist klar geregelt, welche Fischarten genehmigungsfrei, welche nur mit Genehmigung und welche
nicht besetzt werden dürfen. Verboten ist z.B. der Besatz mit „künstlich“ genetisch veränderten Fischen, mit Hecht und Aal in der Salmonidenregion
und mit nicht einheimischen Arten (Abschn. III, §19 (2).
Heimische Arten sind laut Bundesnaturschutzgesetz „alle wildlebenden Arten, die ihr Verbreitungsgebiet oder ihr regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise im
Inland haben oder in geschichtlicher Zeit hatten und alle natürlicher Weise zugewanderten, sowie alle eingeschleppten und eingebürgerten Arten, die sich selbst erhaltende
Populationen gebildet haben“ (BNatSchG § 10 Abs. 2 Nr. 5). Eine gebietsfremde Art im Sinne des BNatSchG ist „eine wildlebende Art, wenn sie in dem betreffenden Gebiet in
freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt“ (§ 10 Abs. 2 Nr. 6)