Merkblatt zur Verwendung lebender Köderfische
Herausgegeben vom Fischereikundlicher Dienst des Landes Niedersachsen beim Niedersächischen Landesamt für Wasserwirtschaft, Hildesheim
I Grundsätzliches
Das Fischereirecht gibt gemäß §1 Nieder. Fischereigesetz dem Fischerberechtigtem die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische und Krebse zu hegen, zu fangen und sich anzueignen . Beim Fischfang sin u.a. die Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18.06.1986 (BGB.I.S.1309) zu beachten; demnach ist es verboten, einem Wirbeltier ohne vernünftigen Grund länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen und Leiden zuzufügen.
Nach herrschender Rechtsauffassung ist die Verwendung lebender Köderfische grundsätzlich nicht mehr zulässig. Dem Köderfisch werden nämlich bereits bei der Befestigung am Angelhaken Wunden und Schmerzen zugefügt, die sich durch das heftige Schwimmen, mit dem der Fisch nach dem Aussetzen ständig zu entkommen sucht, erhebliche vergrößern.
Wenn er dann noch mehrfach eingeholt und wieder ausgeworfen wird, verendet er zumeist daran. Trotz der langen Tradition des Einsatzes lebender Köderfische besteht auch nach fachlicher Auffassung in der Regel kein vernünftiger Grund dafür, an dieser Fangmethode festzuhalten; denn Raubfische lassen sich im Normalfall mit künstlichen(wie Spinner, Blinker und Wobbler etc.) oder mit toten Köderfischen, Fischfetzen, Würmern und dergleichen fangen.
II Ausnahmen
Aus fachlicher Sicht scheint beim Fang von Raubfischen einschließlich Aalen die Verwendung lebender Köderfische unter Berücksichtigung der hegerischen Belange nur in folgenden Fällen vertretbar.
1. Extrem starker Pflanzenbewuchs
Andere Fangmethoden können nicht angewendet werden, wenn der befischbare Bereich auf längere Zeit durch Unterwasserpflanzen oder erhebliches Planktonwachstum belastet ist z.B. in größeren Altarmen, in Ausbuchtungen oder Teilen von Seen.
2. Erheblich unterscheidliche Wassertiefen
Andere Fangmethoden können wegen unregelmäßiger Gewässersohle und erheblichen Vertiefungen im fischbaren Bereich nich angewandt werden, z.B. in Baggersen, Talsperren oder in sonstigen Gewässern, die durch technische Maßnahmen stark verändert worden sind.
3. Schlammablagerungen
Beim Fang mit der Grundangel in stark verschlammten Gewässern können oft keine toten Köderfische, fischfetzen und künstliche Köder verwendet werden.
Bei der ausnahmsweisen verwendung von lebenden Köderfischen ist eine auf möglichst schonenden Köderung zu achten.
III Verfahen
Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Grund der vorgenannten Kriterien (siehe Ziffer II)selbst zu beurteilen, ob ein Ausnahmefall gegeben ist. In Zweifelsfällen sollte beim Vorstand nachgefragt werden.