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Thema: Fischereiaufseher und sein Befahrrecht

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  1. #9
    Themenstarter

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    AW: Fischereiaufseher und sein Befahrrecht

    Und genau um diesen Sachverhalt geht es !
    So werden Angler am Gewässer kontrolliert und aufgefordert ihr Fahrzeug das unberechtigt am Wasser Parkt sofort zu entfernen. Nachdem die Angler weg sind, Parkt an derselbigen Stelle der Fischereiaufseher und Angelt auch an der selbiger .
    (Eine Beschilderung der Wege ist nicht vorhanden.)

    So habe ich mich mit den Eigentümern( u.a. Private und Landeseigene Forstbetriebe) der zu befahrenden Wald und Wiesenwege unterhalten und folgende Auskunft erhalten:

    1. So ist das Befahren der freien Landschaft nach dem Landeswaldgesetz in Sachsen Anhalt für Fischereiaufseher zur Ausübung ihrer Aufgaben erlaubt und bedarf keiner Einwilligung der Waldbesitzer.
    2.Bei einem Befahren der Wald- und Wiesenwege zum Angeln (auch durch Fischereiaufseher) ist aber eine Erlaubnis der Waldbesitzer bzw. deren Verwalter (z.b. dem Forstbetrieb ...) unbedingt nötig.
    Ist diese nicht vorhanden, erfolgt die Anzeige bei den zuständigen Forstbehörden.

    Und was ist nun Richtig?

    PS. nicht das etwas Falsches bei euch ankommt...Ich halte die Arbeit der Fischereiaufseher für sehr wichtig und nötig.
    Geändert von Bernd (23.12.16 um 19:26 Uhr)

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