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Thema: Fischereiaufseher und sein Befahrrecht

  1. #1

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    Frage Fischereiaufseher und sein Befahrrecht

    Uns Beschäftigt seit diesem Sommer die Frage des Befahrrechtes in der freien Landschaft durch Fischereiaufseher.

    So haben Fischereiaufseher zur Ausübung ihrer Aufgaben ein Befahrrecht am zu kontrollierenden Gewässer.
    Haben Fischereiaufseher auch zur Ausübung Ihres Hobbys dem Angeln das Recht zum Befahren der freien Landschaft(am Gewässer)?

    Einzelne Fischereiaufseher behaupten, das sie auch bei der Ausübung ihres Hobbys (dem Angeln) weiterhin Fischereiaufseher sind, und deshalb die Freie Landschaft auch zum Angeln befahren dürfen.

    Wie seht ihr das?

    Ich bedanke mich im Voraus für eure Antworten und verbleibe mit besten Grüßen.

  2. #2
    GW-Forum Team Avatar von Georg
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    AW: Fischereiaufseher und sein Befahrrecht

    Guten Abend und herzlich Willkommen an Bord.
    Ich gehe davon aus, dass Eure FA ´s eine schriftliche Genehmigung zum Befahren in Ausübung der Fischereiaufsicht haben.
    Das Angeln selbst hat jedoch nichts mit der Fischereiaufsicht zu tun, oder kontrollieren sie auch während des Angelns?
    Vermutlich wird die Formulierung in der Genehmigung derart schwammig sein, dass es von ihnen so ausgelegt wird, wie Du oben beschrieben hast.
    Ich nenne auch so eine Genehmigung zum Befahren eines NSG mein Eigen, nach der Formulierung könnte ich sie jederzeit nutzen, verwende sie aber nur zur Ausübung des Amtes, gehe ich Fischen, Pilze suchen o.ä. bleibt der Wagen auf dem Parkplatz stehen, alles andere wäre in meinen Augen Missbrauch.

  3. #3
    Avatar von Gekko gecko
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    AW: Fischereiaufseher und sein Befahrrecht

    Hallo,

    für eine Weiterbildungsveranstaltung habe ich dieses Thema nachfolgend ausformuliert!

    Zusatzzeichen "Anlieger frei"

    Nach der Rechtssprechung gehören auch die mit einem gültigen Fischereierlaubnisschein ausgestatteten Angler zum Kreis der Anlieger und sind zum Befahren der an sich gesperrten Straßen berechtigt.
    Allerdings muss dies zum Zweck der Ausübung der Fischerei an einem Gewässer geschehen, das an der gesperrten Straße liegt oder über diese erreichbar ist. Die Rückfahrt muss nicht zwangsläufig auf der gleichen
    Wegstrecke erfolgen. Nicht zum erlaubten Anliegerverkehr hingegen gehört es, wenn von einem Punkt außerhalb der Sperrstrecke ein anderer Punkt außerhalb dieser Strecke durch die gesperrte Straße erreicht werden soll.

    Zusatzzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei"

    Diese Zusatzzeichen privilegieren den landwirtschaftlichen Verkehr, dem auch die Bewirtschaftung der Fischereigewässer zuzurechnen ist. Jedoch tritt diese Privilegierung nur ein, wenn der entsprechende Vorgang als eine Bewirtschaftungsmaßnahme bezeichnet werden kann, die der der Landwirtschaft entspricht. Dies können im Detail sein: Reinigung und Entschlammung des Gewässers, der Besatz mit Fischen, die Durchführung von Kontrollen u.v.m.. Daher ist auch den Funktionären und Beauftragten des Vereins – insbesondere Vorstandsmitgliedern, Gewässerwarten und Fischereiaufsehern – die Befugnis zuzuerkennen, zweckgerichtet zur Durchführung einer
    Bewirtschaftungsmaßnahme oder zur Kontrolle die entsprechend gekennzeichneten Straßen und Wege zu benutzen.
    Fazit: Zur bloßen Ausübung der Angelfischerei dürfen entsprechend gekennzeichnete Straßen und Wege nicht benutzt werden!

    Zusatzzeichen "Forstwirtschaftlicher Verkehr frei"

    Diese Zusatzzeichen privilegieren den forstwirtschaftlichen Verkehr, also zu allen Bewirtschaftungsmaßnahmen in forstwirtschaftlichen Angelegenheiten. Unter den Begriff fällt demnach alles, was der Bewirtschaftung der Waldflächen – einschließlich umschlossener Wasserflächen – zugerechnet werden kann (z.B. Holzfällung, Holzlagerung, Holzverkauf, Holzabfuhr, forstbetriebliche Fahrten, Jagdausübung, Jagdschutz, Wildhege, Bewirtschaftung der Fischereigewässer, Wasserwirtschaft). Für die Fischerei gelten die Ausführungen unter „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“.

    Fazit: Zur bloßen Ausübung der Angelfischerei dürfen entsprechend gekennzeichnete Straßen und Wege nicht benutzt werden!
    Geändert von Gekko gecko (20.12.16 um 19:57 Uhr)
    Gruß Gg

    Ich bin nur dafür verantwortlich, was ich sage, nicht was du verstehst

  4. #4
    Themenstarter

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    AW: Fischereiaufseher und sein Befahrrecht

    Zitat Zitat von Georg Beitrag anzeigen
    Guten Abend und herzlich Willkommen an Bord.
    Ich gehe davon aus, dass Eure FA ´s eine schriftliche Genehmigung zum Befahren in Ausübung der Fischereiaufsicht haben.
    Das Angeln selbst hat jedoch nichts mit der Fischereiaufsicht zu tun, oder kontrollieren sie auch während des Angelns?
    Vermutlich wird die Formulierung in der Genehmigung derart schwammig sein, dass es von ihnen so ausgelegt wird, wie Du oben beschrieben hast.
    Ich nenne auch so eine Genehmigung zum Befahren eines NSG mein Eigen, nach der Formulierung könnte ich sie jederzeit nutzen, verwende sie aber nur zur Ausübung des Amtes, gehe ich Fischen, Pilze suchen o.ä. bleibt der Wagen auf dem Parkplatz stehen, alles andere wäre in meinen Augen Missbrauch.
    Ja,unsere FA haben eine schriftliche Genehmigung zum Befahren in Ausübung der Fischereiaufsicht vom Landkreis.

    Nach den Angaben dieser FA , sind sie als angelnde FA unauffälliger am Wasser unterwegs.

    Im Umkehrschluss reift bei mir die Erkenntnis: werde Fischereiaufseher und du kannst an den zu Kontrollierenden Gewässern zum Angeln hinfahren wohin du willst.
    Ich sehe in diesem verhalten eine Beschädigung des Ehrenamtes als Fischereiaufseher.
    PS. Danke für die schnellen Antworten.
    Geändert von Bernd (20.12.16 um 18:34 Uhr)

  5. #5
    GW-Forum Team Avatar von Georg
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    AW: Fischereiaufseher und sein Befahrrecht

    Zitat Zitat von Bernd Beitrag anzeigen
    Ja,unsere FA haben eine schriftliche Genehmigung zum Befahren in Ausübung der Fischereiaufsicht vom Landkreis.

    Nach den Angaben dieser FA , sind sie als angelnde FA unauffälliger am Wasser unterwegs.
    (...)
    Eigentlich ist die Antwort einfach, da Du sie schon gegeben hast.

    Entweder ich übe die Fischereiaufsicht aus, oder ich fische! Beides gleichzeitig geht nicht.
    Was sagt denn eigentlich der LK dazu?

  6. #6

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    AW: Fischereiaufseher und sein Befahrrecht

    Zitat Zitat von Georg Beitrag anzeigen
    Eigentlich ist die Antwort einfach, da Du sie schon gegeben hast.

    Entweder ich übe die Fischereiaufsicht aus, oder ich fische! Beides gleichzeitig geht nicht.
    Was sagt denn eigentlich der LK dazu?
    Wieso geht das nicht?

    Wo bitte steht geschrieben, das ich beides nicht gleichzeitig ausüben kann?

    Ich bin z.b. Fliegenfischer und mache bei uns am Gewässer "Strecke". Dabei fahre und laufe ich viele "Hot Spots" ab. Natürlich kann ich dabei sowohl meine Kontrolltätigkeit ausüben als auch fischen.

    Gruß
    Torsten

  7. #7
    GW-Forum Team Avatar von Georg
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    AW: Fischereiaufseher und sein Befahrrecht

    Moin Torsten, wozu sollte ich fürs Fliegen- oder Spinnfischen mit dem Wagen direkt bis ans Gewässer heranfahren? Womöglich auch noch über Wiesen und Felder, Bernd schrieb oben etwas von "freier Landschaft". Das hört sich für mich eher nach zu bequemen FA 's an, die ihr Geraffelt nicht schleppen wollen, also Ansitzangeln, das ist mit einer gleichzeitigen Fischereiaufsicht nicht kompatibel.

  8. #8

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    AW: Fischereiaufseher und sein Befahrrecht

    Über das Wiesen und Felder fahren ist einem Fischereiaufseher auch dann nicht gestattet wenn er seine Kontrolltätigkeit ausübt. Bei uns gibt es üblicherweise Feld,- und geteerte Planwege (Landwirtschaftliche Wege) für die der normale Kraftfahrtverkehr gesperrt sind. Diese sind mit dem Verbotsschild Nr. 250 und 260 gekennzeichnet. Diese Wege und Straßen darf ich mit meiner Sondergenehmigung befahren, mehr nicht.
    An einem Flüßchen z.b., an dem ich Kontrollberechtigt bin, führt ein so gekennzeichneter Fahrrad,- und Landwirtschaftsweg entlang. Und auf diesem Weg stelle ich selbstverständlich meinen PKW an der Seite ab wenn ich ans Wasser gehe um zu angeln und gleichzeitig zu kontrollieren. Denn das eine schließt das andere nicht aus. So sieht das auch unsere ortsansässige Polizei.

  9. #9
    Themenstarter

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    AW: Fischereiaufseher und sein Befahrrecht

    Und genau um diesen Sachverhalt geht es !
    So werden Angler am Gewässer kontrolliert und aufgefordert ihr Fahrzeug das unberechtigt am Wasser Parkt sofort zu entfernen. Nachdem die Angler weg sind, Parkt an derselbigen Stelle der Fischereiaufseher und Angelt auch an der selbiger .
    (Eine Beschilderung der Wege ist nicht vorhanden.)

    So habe ich mich mit den Eigentümern( u.a. Private und Landeseigene Forstbetriebe) der zu befahrenden Wald und Wiesenwege unterhalten und folgende Auskunft erhalten:

    1. So ist das Befahren der freien Landschaft nach dem Landeswaldgesetz in Sachsen Anhalt für Fischereiaufseher zur Ausübung ihrer Aufgaben erlaubt und bedarf keiner Einwilligung der Waldbesitzer.
    2.Bei einem Befahren der Wald- und Wiesenwege zum Angeln (auch durch Fischereiaufseher) ist aber eine Erlaubnis der Waldbesitzer bzw. deren Verwalter (z.b. dem Forstbetrieb ...) unbedingt nötig.
    Ist diese nicht vorhanden, erfolgt die Anzeige bei den zuständigen Forstbehörden.

    Und was ist nun Richtig?

    PS. nicht das etwas Falsches bei euch ankommt...Ich halte die Arbeit der Fischereiaufseher für sehr wichtig und nötig.
    Geändert von Bernd (23.12.16 um 19:26 Uhr)

  10. #10
    Avatar von Günter
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    AW: Fischereiaufseher und sein Befahrrecht

    Ich sag es mal kurz, Befahren zur Kontrolle OK aber wenn geangelt wird nicht. Sage mal es gehört sich so den Angler Kollegen gegenüber !
    Geändert von Günter (23.12.16 um 20:43 Uhr)
    Wir werden das Wasser erst missen, wenn die Quellen versiegt sind.

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