Wieso geht das nicht?
Wo bitte steht geschrieben, das ich beides nicht gleichzeitig ausüben kann?
Ich bin z.b. Fliegenfischer und mache bei uns am Gewässer "Strecke". Dabei fahre und laufe ich viele "Hot Spots" ab. Natürlich kann ich dabei sowohl meine Kontrolltätigkeit ausüben als auch fischen.
Gruß
Torsten
Moin Torsten, wozu sollte ich fürs Fliegen- oder Spinnfischen mit dem Wagen direkt bis ans Gewässer heranfahren? Womöglich auch noch über Wiesen und Felder, Bernd schrieb oben etwas von "freier Landschaft". Das hört sich für mich eher nach zu bequemen FA 's an, die ihr Geraffelt nicht schleppen wollen, also Ansitzangeln, das ist mit einer gleichzeitigen Fischereiaufsicht nicht kompatibel.
Über das Wiesen und Felder fahren ist einem Fischereiaufseher auch dann nicht gestattet wenn er seine Kontrolltätigkeit ausübt. Bei uns gibt es üblicherweise Feld,- und geteerte Planwege (Landwirtschaftliche Wege) für die der normale Kraftfahrtverkehr gesperrt sind. Diese sind mit dem Verbotsschild Nr. 250 und 260 gekennzeichnet. Diese Wege und Straßen darf ich mit meiner Sondergenehmigung befahren, mehr nicht.
An einem Flüßchen z.b., an dem ich Kontrollberechtigt bin, führt ein so gekennzeichneter Fahrrad,- und Landwirtschaftsweg entlang. Und auf diesem Weg stelle ich selbstverständlich meinen PKW an der Seite ab wenn ich ans Wasser gehe um zu angeln und gleichzeitig zu kontrollieren. Denn das eine schließt das andere nicht aus. So sieht das auch unsere ortsansässige Polizei.
Und genau um diesen Sachverhalt geht es !
So werden Angler am Gewässer kontrolliert und aufgefordert ihr Fahrzeug das unberechtigt am Wasser Parkt sofort zu entfernen. Nachdem die Angler weg sind, Parkt an derselbigen Stelle der Fischereiaufseher und Angelt auch an der selbiger .
(Eine Beschilderung der Wege ist nicht vorhanden.)
So habe ich mich mit den Eigentümern( u.a. Private und Landeseigene Forstbetriebe) der zu befahrenden Wald und Wiesenwege unterhalten und folgende Auskunft erhalten:
1. So ist das Befahren der freien Landschaft nach dem Landeswaldgesetz in Sachsen Anhalt für Fischereiaufseher zur Ausübung ihrer Aufgaben erlaubt und bedarf keiner Einwilligung der Waldbesitzer.
2.Bei einem Befahren der Wald- und Wiesenwege zum Angeln (auch durch Fischereiaufseher) ist aber eine Erlaubnis der Waldbesitzer bzw. deren Verwalter (z.b. dem Forstbetrieb ...) unbedingt nötig.
Ist diese nicht vorhanden, erfolgt die Anzeige bei den zuständigen Forstbehörden.
Und was ist nun Richtig?
PS. nicht das etwas Falsches bei euch ankommt...Ich halte die Arbeit der Fischereiaufseher für sehr wichtig und nötig.
Geändert von Bernd (23.12.16 um 19:26 Uhr)
Ich sag es mal kurz, Befahren zur Kontrolle OK aber wenn geangelt wird nicht. Sage mal es gehört sich so den Angler Kollegen gegenüber !
Geändert von Günter (23.12.16 um 20:43 Uhr)
Wir werden das Wasser erst missen, wenn die Quellen versiegt sind.
Bei uns in Hessen ist das so geregelt wie ich das geschrieben habe. Wie das bei Privaten Forstbetrieben und Waldbesitzern in Sachsen Anhalt aussieht kann ich nicht sagen.