Uns Beschäftigt seit diesem Sommer die Frage des Befahrrechtes in der freien Landschaft durch Fischereiaufseher.

So haben Fischereiaufseher zur Ausübung ihrer Aufgaben ein Befahrrecht am zu kontrollierenden Gewässer.
Haben Fischereiaufseher auch zur Ausübung Ihres Hobbys dem Angeln das Recht zum Befahren der freien Landschaft(am Gewässer)?

Einzelne Fischereiaufseher behaupten, das sie auch bei der Ausübung ihres Hobbys (dem Angeln) weiterhin Fischereiaufseher sind, und deshalb die Freie Landschaft auch zum Angeln befahren dürfen.

Wie seht ihr das?

Ich bedanke mich im Voraus für eure Antworten und verbleibe mit besten Grüßen.