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Thema: Uferbegehungsrecht?

  1. #1

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    Uferbegehungsrecht?

    Hallo,

    folgender Sachverhalt: Angelverein A und B sind Pächter eines Flussabschnitts. Die Grenze zwischen zwei Landkreisen (beide NRW) bildet die Mitte dieses Flusses.

    Angeblich besteht für jeden Verein das Uferbegehungsrecht und das Recht zum Ausüben der Fischerei nur jeweils vom Nord- bzw. Südufer aus. Kann das so richtig sein?

    Aus §20 LFischG NRW erschließt sich mir kein Verbot des beidseitigen Uferbegehungsrechts der Vereine.

    Grüße

    Daniel

  2. #2
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
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    AW: Uferbegehungsrecht?

    Bei wem sind denn die Vereine Pächter? Bei zwei unterschiedlichen Institutionen? Man kann Fischereirechte doch nicht zwei mal verpachten.

    Kenne es bei uns nur so, dass ein Gewässer von einem Boden- und Wasserverband gehegt wird, obwohl es durch verschiedene Kreise führt.
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


  3. #3
    Themenstarter

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    AW: Uferbegehungsrecht?

    Jetzt halt dich fest! Die Strecke ist sogar dreimal verpachtet. Zweimal vom Südufer, einmal vom Nordufer!

    Aber nach denn Verpächter(n) werde ich mich mal erkundigen.
    Geändert von Dante (20.03.15 um 22:26 Uhr)

  4. #4
    Avatar von Gekko gecko
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    AW: Uferbegehungsrecht?

    Ich gehe erst einmal davon aus, das es seine Richtigkeit hat. Voraussetzung ist dass das Fließgewässer tatsachlich die Kreisgrenze bildet. In der Regel werden durch den anliegenden Grundeigentümern eine FG (Fischereigenossenschaft) gegründet. Diese FG ist dann nach dem Fischereigesetz NRW wie ein Gesamteigentümer zu betrachten. D.h. die FG ist der Fischereirechteinhaber. Die FG kann jetzt also, wie jeder Eigentümer, mit Pachtverträgen die ganze Fließwasserstrecke an einem Verein oder auch nur Teilbereiche an einem oder mehreren Vereinen oder Privatpersonen verpachten. Die Kreis- und Landesgrenzen sind häufig die Grenzen der FG. So kann es bei Grenzgewässern sein, das ein Ufer im Kreis A liegt und das gegenüberliegende Ufer im Kreis B liegt und somit die Fischereirechte durch eine andere FG / Eigentümer vergeben werden.
    Gruß Gg

    Ich bin nur dafür verantwortlich, was ich sage, nicht was du verstehst

  5. #5
    Themenstarter

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    AW: Uferbegehungsrecht?

    Danke für die ausführliche Antwort Gecko!

    Nun besteht zwar die Möglichkeit das bedingt durch die Kreisgrenzen zwei verschiedene FG`s Verpächter sind. Pachtgegenstand ist aber doch die Wasserfläche an sich und damit einher geht doch das Uferbegehungsrecht für Fischereiberechtigte. Da beide Kreise in NRW liegen müsste doch eigentlich das LFischG NRW greifen und allen Pächtern das beidseitige Uferbegehungsrecht einräumen. Wessen Eigentum nun das Nord- bzw. Südufer ist sollte doch im ersten Moment egal sein.

  6. #6
    Avatar von Gekko gecko
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    AW: Uferbegehungsrecht?

    Zitat Zitat von Dante Beitrag anzeigen
    Danke für die ausführliche Antwort Gecko!

    Nun besteht zwar die Möglichkeit das bedingt durch die Kreisgrenzen zwei verschiedene FG`s Verpächter sind. Pachtgegenstand ist aber doch die Wasserfläche an sich und damit einher geht doch das Uferbegehungsrecht für Fischereiberechtigte. Da beide Kreise in NRW liegen müsste doch eigentlich das LFischG NRW greifen und allen Pächtern das beidseitige Uferbegehungsrecht einräumen. Wessen Eigentum nun das Nord- bzw. Südufer ist sollte doch im ersten Moment egal sein.
    Selbstverständlich greift hier das LFG NRW. Diese Ausführungen sagen ja auch nichts widersprüchliches zum LFG aus. Jetzt stelle dir einmal ein Fließgewässer vor, dass durch eine Ortschaft oder Stadt fließt, an beiden Uferstreifen liegen private Grundstücke. Die Grundstückseigentümer haben dann an ihren Grundstücken die Fischereirechte, wenn keine FG gegründet wurde. Damit darf der Eigentümer vom Nordufer, genauso wie der Eigentümer vom Südufer, von seinem Grundstück aus die gesamte Flussbreite befischen. In diesen Fall ist es also nicht egal, wer Eigentümer von welchem Ufer ist.
    Geändert von Gekko gecko (21.03.15 um 21:02 Uhr)
    Gruß Gg

    Ich bin nur dafür verantwortlich, was ich sage, nicht was du verstehst

  7. #7
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    AW: Uferbegehungsrecht?

    Ok. Hauptsächlich ging es mir aber um das Uferbegehungsrechts, das z.Z. angeblich von jedem Verein nur einseitig genutzt werden darf.

  8. #8

    AW: Uferbegehungsrecht?

    Hallo,

    Ich hoffe, du hast in der Frage nicht hoch gewettet.

    Das Uferbetretungsrecht ist an das Fischerereirecht gebunden.

    Wenn ich nur die linke Hälfte des Flusses , d.h. vom Ufer bis zur Mitte befischen darf, habe ich selbstverständlich auch nur da ein Uferbetretungsrecht.
    Genau diese beschriebene Situation findet man an der Eifelrur an der Kreisgrenze Düren/Heinsberg.

    Auf der andern Seite bin ich nicht fischereiberechtigt, deshalb habe ich dort auch kein Uferbetretungsrecht.

    Ein Uferbetretungsrecht auf beiden Ufern würde mir auch nicht weiterhelfen. Dazu müsste ich ja meine Angel mitführen und irgendwann einmal beködern. Spätestens dann habe ich ein Problem mit dem Gesetz. Mache ich hier Würfe, auch wenn ich von dort in meiner eigene Hälfte fische, ist das eine Fischwilderei, da ich immer in Kontakt mir einem fremden Fischrecht komme. Und sei es nur beim Einkurbelen der Angel oder beim Mitführen einer fangfertigen Angel an ein fremdes Fischrecht. Fischen darf ich nur von meinem Ufer aus. Da hilft auch kein Uferbetretungsrecht. Die geschilderter Regelung ist absolut gesetzeskonform.

    Der §20 LFischG NRW äussert sich im übrigen sehr wohl zu genau diesem Thema.

    ich zitiere:

    Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, an das Wasser angrenzende Ufer, Inseln usw..... zubetreten.
    Hier ist festgelegt, dass ich nur ein Uferbetretungseecht habe, wo das Ufer an mein Gewässer angrenzt. "mein Gewässer" ist aber die linke Hälfte. Das linke Ufer grenzt an mein Gewässer, das rechte aber nicht.

    LL

  9. #9
    Themenstarter

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    AW: Uferbegehungsrecht?

    Wenn ich nur die linke Hälfte des Flusses , d.h. vom Ufer bis zur Mitte befischen darf, habe ich selbstverständlich auch nur da ein Uferbetretungsrecht.
    Wenn das so wäre würde ich mir nicht so den Kopf zerbrechen müssen. Aber die Pacht bezieht sich auf die gesamte Wasserfläche.

  10. #10

    AW: Uferbegehungsrecht?

    Hallo,

    dem ist so.

    Wenn an der Grenze in der Flussmitte jeweils ein Verein das rechte, bzw das linke Ufer befischen darf, kann er logischerweise nicht die gesamte Wasserfläche befischen.

    Im Grenzbereich kann und darf sich die Pachtfläche nicht auf das gesamte Gewässer beziehen. Hier darf ich im Vertrag auch nur die halbe Fläche ansetzen. Ist die Fläche falsch berechnet, könnt ihr das zuviel gezahlte Geld zurückverlangen.

    An dem Uferbetretungsrecht ändert das aber erstmal nichts.

    Vielleich stellst du die entsprechenden Abschnitte des Pachtvertrages hier einmal ein.


    LL

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