Hallo,

folgender Sachverhalt: Angelverein A und B sind Pächter eines Flussabschnitts. Die Grenze zwischen zwei Landkreisen (beide NRW) bildet die Mitte dieses Flusses.

Angeblich besteht für jeden Verein das Uferbegehungsrecht und das Recht zum Ausüben der Fischerei nur jeweils vom Nord- bzw. Südufer aus. Kann das so richtig sein?

Aus §20 LFischG NRW erschließt sich mir kein Verbot des beidseitigen Uferbegehungsrechts der Vereine.

Grüße

Daniel