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Thema: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

  1. #1

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    Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Hallo Fischereiaufseher, hallo liebe Wapos, hallo liebe Gesetzestreuen!

    Einem Pächter (Angelverein), wurde in einem Fluss durch die Fischereigenossenschaft ein 200m exklusiver Vereinsgewässer-Abschnitt eingeräumt, flussabwärts ab einer Stauanlage ohne Gastanglerbefugnisse (betr. Genossenschaftsscheininhaber für die restliche Fluss-Strecke).
    Es wurden bis vor kurzem, auf beiden Fluss-Seiten keine leserlichen Verbots und Fischereigrenzschilder für diese Zone aufgestellt.
    Der Anfangspunkt der Exklusiv-Fischereizone des Angelvereins, ist in den Genossenschaftsscheinen nicht exakt formuliert (...betr. eine Stauanlage...).
    Es heißt im Genossenschaftsschein nur "Verbot 200m flussabwärts ab Stauanlage". Der eigentliche Anfangsmesspunkt der 200m-Zone liegt aber wie sich später durch Befragung des Genossenschaftsvorsitzenden herausstellte, an einer in die Stauanlage integrierten Kanu-Slipanlage, die sich weiter flussabwärts von den Wehrwalzen des Stauwerkes befindet. Wie sollen das Angler wissen, die bei dem Begriff Stauanlage selbstverständlich an das eigentliche Wehr denken? Am Ende dieser Slipanlage wurde übrigens geangelt.
    Was kann der Angler für die Versäumnisse des Angelvereins, der keine Grenz und Verbotsschilder aufstellte ?

    Mehrere Besitzer des Genossenschaftsscheines (keine Mitglieder des Angelvereins), angelten in der Vergangenheit an dieser Stelle, die ca. 150m (im Nachhinein erst vor kurzen via Google Earth ermittelt) von einem möglichen Anfangspunkt (Wehrwalzen) entfernt ist, in der Annahme es seien etwas über 200m (über Wasser lässt sich schlecht schätzen).

    Ende 2014, vor Aufstellung von Verbotsschildern, wurde ein Angler, der kurz und 1malig an dieser oben beschriebenen Angelstelle angelte, von dem 1. Vors. des Angelvereins (bestellter Fischereiaufseher für den gesamten Fluss) kontrolliert und verwarnt.

    Der Angler, der im Besitz aller sonstigen Fluss-Scheine ist, wies den Aufseher und 1. Vors. des Angelvereines auf das Aufstellen von Verbots und Grenzschildern hin, um klare Grenzen für sonstige Angler außerhalb des Angelvereines zu deklarieren.
    Das Kontrollgespräch verlief beiderseits freundlich ab, der Angler sprach seinen Respekt aus, man duzte sich sogar zum Schluss des Gespräches und in der darauffolgenden e-mail.

    Der Angler sprach nochmals ein Sorry für das Missverständnis seiner Angelplatzwahl in der e-mail aus, was der Vereinsvorsitzende seinerseits nicht als Missverständnis einräumte.
    Er verwies sogar fälschlicherweise in der e-mail an den Angler darauf, dass nicht sein Verein, sondern der Verpächter (die Fischereigenossenschaft ) für Markierungen zuständig sei.
    Vor kurzen hat nun aber sein Verein an 2 Stauanlagen Fischereigrenz- und Verbotsschilder aufgestellt, weil der Genossenschaftsvorsitzende (Verpächter) ihn aufgeklärte.
    Also war die Info an den Angler eine klare Fehlinformation, seitens des Vorsitzenden des Angelvereins.

    Desweiteren hat der Aufseher den Fischerei-Ausweis des Anglers, ohne Zustimmung mit seinem Privat-Handy abfotografiert, was lt. Recherche nur Banken und Mobilfunkfirmen bei Personalausweisen (scannen, kopieren von Ausweisen) juristisch bedenkenlos vorbehalten ist - betr. Persönlichkeitsrechtsverletzung, Missbrauch der 1:1 Ausweisfarbkopie.
    Der Angler mahnte dieses Vorgehen per e-mail beim Aufseher an, bzw. er solle das Foto des Ausweises doch bitte löschen. Der Aufseher antwortete per e-mail nur, dass das Foto nicht an die Öffentlichkeit käme. Also wird es nicht gelöscht, was nicht tragbar ist (...Missbrauch bei Handydiebstahl, Persönlichkeitsrechtsverletzung etc...).

    Es wurde von diesem Aufseher zwar nur eine Verwarnung ausgesprochen, keine Anzeige, der Angelvereinvorsitzende meldete den Fall aber dem Ordnungsamt, wo dieser Angler nun als uneinsichtiger Mensch mit mangelnder Sozialkompetenz geführt wird. Der Angler, der einen ehrenamtlichen Dienst anstrebt, bekommt diesen nun lt. Ordnungsamtsleiter nicht mehr wegen diesem Vorfall genehmigt.

    Diese Aussage (...mangelnde Sozialkompetenz...) ist für den Angler, der sich keiner vorsätzlichen Tat bewusst ist, mehr als ein Hohn, da er sich seit Jahren via dem größten Angler-Internetforum für viele Neuangler im Landkreis engagiert, bzw ebenso seit Jahren einem 24h-Pflegedienst für eine bedürftige Person nachgeht.

    Der Angler wird selbstverständlich die Anschuldigungen aus einer fehlerhaften Kausalkette, die das Ordnungsamt opportunistisch zur Aussage des Vereinsvorsitzenden/Kontrolleur verfasste, nicht auf sich sitzen lassen.



    Wie sehen das die Profis ? Wie würdet ihr vorgehen?

    Nochmal in Kurzform:
    1. Eigenmächtiges Abfotografieren des Fischereischeines, trotz Aufforderung kein Löschen der Fotodatei.
    2. Die Angelstelle befindet sich zwar in der Vereinszone. Es waren aber keine Gewässergrenzen markiert, respektive keine Verbotsschilder aufgestellt. Versäumnisse des Angelvereines.
    3. Der Angler wollte nun die Wasserschutzpolizei zur Klärung zu Rate ziehen (Termin Vorort) und anschließend dem Ordnungsamtsleiter schriftlich den Sachverhalt schildern.


    Danke
    Geändert von Angeln (21.03.15 um 05:02 Uhr)

  2. #2

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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Zitat Zitat von Angeln Beitrag anzeigen
    Nochmal in Kurzform:
    1. Eigenmächtiges Abfotografieren des Fischereischeines, trotz Aufforderung kein Löschen der Fotodatei.
    2. Die Angelstelle befindet sich zwar in der Vereinszone. Es waren aber keine Gewässergrenzen markiert, respektive keine Verbotsschilder aufgestellt. Versäumnisse des Angelvereines.
    3. Der Angler wollte nun die Wasserschutzpolizei zur Klärung zu Rate ziehen (Termin Vorort) und anschließend dem Ordnungsamtsleiter schriftlich den Sachverhalt schildern.
    Danke
    1. Das Foto machen von Personalausweisen ist mit Zustimmung des Inhabers erlaubt. Diese lag zum Zeitpunkt der Kontrolle ja vor.
    2. Der Angelverein ist nicht verpflichtet am Gewässer Schilder aufzustellen, wenn im Erlaubnisschein die Streckenführung erläutert ist. Ob der Angler dieses nun versteht oder aber falsch versteht, liegt im Verantwortungsbereich des Anglers. Unwissenheit Schützt auch hier nicht vor Strafe.
    3. Was hat die WaPo damit zu tun?

    Ich würde mit dem Kontrolleur und dem Ordnungsamtsleiter einen Vororttermin anstreben. Dort kann man die Situation dann klären.

  3. #3
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Seltsame Zustände habt Ihr.
    Warum sollte man wenn man Rechte vergibt dann als Verpächter dann Verbotsschilder aufstellen.
    Das ist doch Sache des Pächters, dann für Ordnung zu sorgen.
    Das mit dem abfotografieren mag ja dem Zeitgeist entsprechen, aber wohl nicht dem Recht.
    Schade ich finde es im A.B nicht mehr, war schon interessant.
    Ich weiß nur das wir das mit dem abfotografieren auch hatten, es ist eben der Zeitgeist.
    Aber Zeitgeist darf nicht zur Gewohnheit werden, wenn man das Recht vertritt.

    Wie groß ist eigentlich die Schutzzone da unterhalb des Wehres?

    Wie seltsam ist das eigentlich wenn Gewässerteile in einer Genossenschaft , für einzelne reserviert werden.
    Bei uns gibt es ähnliche gesperrte Bereiche , aber dann ruht dort die Fischerei für Alle.
    Vermutlich verstehe ich es nur nicht ganz, weil es schon wieder im Ausland ist.
    Gruß Steini

  4. #4

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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Hallo,

    seit wann werden Angler die einen Verstoß begangen haben, eine (so wie ich verstehe) mündliche Verwarnung kassiert haben dem Ordnungsamt gemeldet!? Was sind das denn für Sitten!?

    Jetzt mal ganz abgesehen von der Schuldfrage ist das völlig unverhältnismäßig und so sollte es dem Ordnungsamt auch erklärt werden!

    Und ich gehe jetzt mal davon aus das dieser Angler als Aufseher eingesetzt werden soll, dieser aber nicht akzeptiert wird weil er aktenkundig ist.... Bei uns zählt das polizeiliche Führungszeugnis als "Leumund" für die Gemeinde und natürlich der Vorschlag des Vereins das diese Person geeignet ist. Mir ist nicht bekannt das das Oednungsamt selbst "Personalakten" führt...

    Eure Vorgehensweise hätte von Anfang an sein sollen euch an euren Verband zu wenden und dort Rat beim 1. Fischereiaufseher zu holen...


    Ich vermute hier einen persönlichen Kleinkrieg bei dem eine Meinung von aussen nicht viel helfen wird...

    Fakt ist das ein von der Gemeinde gestellter Fischereiaufseher keine Ordnungsamt Befugnisse hat und auch i.d.R. nichts mit dem zu tun hat, bei Verstößen ist die Polizei zu rufen damit ein Fall aktenkundig wird und nichts Anderes!

    Ich weiss nicht in welchem Bundesland dieser Fall passiert ist, aber ich habe starke Vermutungen...... da lebt wohl noch jemand im Jahr 88.... *duckundweg*


    Gruß
    Lücke

  5. #5
    Themenstarter

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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    @BMP
    Du liegst falsch
    Soweit waren wir schon: Das Abfotografieren von Ausweispapieren mit Lichtbild ist nicht erlaubt.
    Die Infos sind bekannt.
    Zudem will der Kontrolleur noch nicht mal die Datei von seinem Privathandy löschen, obwohl vom Angler gewünscht.

    Die Grenzanfänge sind lt. Schein nicht eindeutig deklariert.
    Die Angler können nichts für diese Versäumnisse.

    Ein vorsätzlichlicher Tatbestand liegt jedenfalls nicht vor, da der Angler ja nicht direkt hinter dem Wehr geangelt hat, sondern in einer optischen 200m-Zone.

    Wer von den Anwesenden kann Entfernungen über Wasser schätzen?

    Zitat Zitat von Lücke Beitrag anzeigen
    Hallo,
    Zitat Zitat von Lücke Beitrag anzeigen
    seit wann werden Angler die einen Verstoß begangen haben, eine (so wie ich verstehe) mündliche Verwarnung kassiert haben dem Ordnungsamt gemeldet!? Was sind das denn für Sitten!?
    Eben drum - man könnte Klüngelei mutmaßen(Ordnungsamt - Angelvereinkontrolleur).

    Der Angler hat dem Ordnungsamt nun einen längeren Beschwerdebrief zukommen lassen, mit dem Vorschlag einen gemeinsamen Vor-Ort-Termin mit der Wasserschutzpolizei wahrzunehmen.

    Übrigens dein Bundesland.
    Geändert von Angeln (21.03.15 um 05:02 Uhr)

  6. #6

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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Wieso sollte ich kein Foto machen dürfen vom Perso ???
    §14 PAuswG:
    § 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
    Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
    1.
    zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
    2.öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
    Merkblatt für Fischereiaufseher NRW:
    Der von der Kreisordnungsbehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt) als Untere
    Fischereibehörde gemäß § 54 Abs. 1 LFischG amtlich verpflichtete
    Fischereiaufseher ist kein Fischereibeamter, sondern Dienstkraft dieser
    Ordnungsbehörde gemäß § 13 OBG in Verbindung mit § 52 Abs. 5 Satz 1
    LFischG und nach § 68 Abs. 1 Nr. 16 VwVG auch Vollzugsdienstkraft.
    In meinen Augen darf ich als "Dienstkraft der Ordnungsbehörde" also auch einen Perso Fotografieren. Was ich auch regelmäßig bei Verstößen so handhabe und die Fotos dann der Polizei übergebe.

  7. #7
    Themenstarter

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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Zitat Zitat von BMP Beitrag anzeigen
    Wieso sollte ich kein Foto machen dürfen vom Perso ???
    §14 PAuswG:


    Merkblatt für Fischereiaufseher NRW:


    In meinen Augen darf ich als "Dienstkraft der Ordnungsbehörde" also auch einen Perso Fotografieren. Was ich auch regelmäßig bei Verstößen so handhabe und die Fotos dann der Polizei übergebe.
    Du hast eben nur Glück gehabt, das sich bisher niemand beschwert hat.
    Die Polizei ist auch nur kein Kläger, bei den Fotoübermittlungen.
    Eine 1:1 Ausweisfarbkopie entspricht nicht dem Passus aus deinem Auszug.
    Erst Recht nicht als Datei auf einem privatem Handy, wie im geschilderten Fall.

    http://www.model-kartei.de/forum/4/9...lausweise.html

    Jetzt soll der Fischereiaufseher ruhig klagen - sieht dann düster aus. Der Fischereischein ist ebenso wie der Personalausweis ein Ausweisdokument mit Adresse, Lichtbild usw. In Anlehnung auf das Datenschutz und Persönlichkeitsrecht, wird ein Angler recht bekommen. Wie gesagt, zusätzlich hat ein solches Dokument nix auf einem privaten Handy einer 3. Person verloren, egal welchem Hobby oder Beruf derjenige nachgeht.
    Geändert von Angeln (21.03.15 um 05:02 Uhr)

  8. #8

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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Ein Farbfoto einer Handykamera ist keine 1:1 Kopie und auch Digital nicht weiter zu Verarbeiten. Insoweit dürfe es gegen kein Gesetz verstoßen.

    Und da ich als Vollzugsdienstkraft der Ordnungsbehörde tätig bin, darf ich ja ausdrücklich nach §14 PAuswG, die Daten erheben und verwenden.
    Gegen welches Gesetzt soll ich dabei denn dann Verstoßen ?

  9. #9
    Themenstarter

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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Zitat Zitat von BMP Beitrag anzeigen
    Ein Farbfoto einer Handykamera ist keine 1:1 Kopie und auch Digital nicht weiter zu Verarbeiten. Insoweit dürfe es gegen kein Gesetz verstoßen.

    Und da ich als Vollzugsdienstkraft der Ordnungsbehörde tätig bin, darf ich ja ausdrücklich nach §14 PAuswG, die Daten erheben und verwenden.
    Gegen welches Gesetzt soll ich dabei denn dann Verstoßen ?
    Du irrst.. Abfotografieren is nicht!
    Nochmal ( hatte vorhin meinen letzten Beitrag editiert) ---->
    http://www.model-kartei.de/forum/4/9...lausweise.html
    gibt noch etliche andere links dazu im Netz...

    Zitat:

    In der amtlichen Begründung wird hierzu ausgeführt:
    „§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektronische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektronisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten. Weitere Verfahren, so etwa über die opto-elektronische Erfassung (das Scannen) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Begrifflichkeiten der Vorschrift knüpfen an die Legaldefinitionen in den §§ 2 und 3 BDSG an. Der Behördenbegriff ist in § 2 Abs. 2 legaldefiniert.“


    Optoelektronische Erfassung schließt selbstverständlich auch ein Digitalfoto mit dem Handy ein.
    Scannen wurde in dem Abschnitt nur als optoelektron. Einzelbeispiel erwähnt, weil es das Naheliegenste ist!


    Fakten die wir hier mal beim Namen nennen:

    1. Der Kontrolleur ist bequem, bzw will Arbeit sparen - deswegen die Fotografie des Ausweises mit Handy.
    2. Die Polizei nimmt die Fotodaten entgegen (wo kein Kläger da kein Richter). Die Polizei schwärzt den Kontrolleur als Helfer nicht an.
    3. Bisher hatte sich noch kein Angler dagegen aufgelehnt. Die wahren Täter die mit Vorsatz unterwegs waren, wie Schwarzangler und Schindludertreiber, haben keine Muße und Anlass für eine Auflehnung. Die anderen sind nur unwissend.
    Geändert von Angeln (21.03.15 um 05:03 Uhr)

  10. #10

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    AW: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Zitat Zitat von Angeln Beitrag anzeigen
    In der amtlichen Begründung wird hierzu ausgeführt:
    „§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektronische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektronisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten.
    Dein Link, und dadurch auch die von dir genannte amtliche Begründung, führt zu einem Urteil wo ausschließlich von privat Personen bzw. Firmen, gesprochen wird.

    Das Abfotografieren des Ausweises als Vollzugsdienstkraft der Ordnungsbehörde, um diese Aufnahme der Ordnungsbehörde zur Verfügung zu stellen, ist nicht verboten.
    Hier noch mal der Gesetzestext:
    § 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
    Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
    1.
    zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
    2.öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
    Ich handhabe das so schon seit Jahren ohne Probleme, selbst wenn ich die Polizei dabei rufe, habe ich schon gesehen, wie die selber das so gemacht haben.
    Es ist im Zeitalter von Smartphones einfach der schnellere und bequemere Weg. Zumal ich dadurch wertvolle Zeit gewinne, um meinen Eigenschutz zu gewährleisten. Denn wenn ich die Daten alle Abschreiben muss, kann ich in der Zeit meinen Eigenschutz nur halbherzig nachkommen.

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