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Thema: Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

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    Fischereigrenzen ohne Hinweis- Verbotsschilder - spezieller Fall

    Hallo Fischereiaufseher, hallo liebe Wapos, hallo liebe Gesetzestreuen!

    Einem Pächter (Angelverein), wurde in einem Fluss durch die Fischereigenossenschaft ein 200m exklusiver Vereinsgewässer-Abschnitt eingeräumt, flussabwärts ab einer Stauanlage ohne Gastanglerbefugnisse (betr. Genossenschaftsscheininhaber für die restliche Fluss-Strecke).
    Es wurden bis vor kurzem, auf beiden Fluss-Seiten keine leserlichen Verbots und Fischereigrenzschilder für diese Zone aufgestellt.
    Der Anfangspunkt der Exklusiv-Fischereizone des Angelvereins, ist in den Genossenschaftsscheinen nicht exakt formuliert (...betr. eine Stauanlage...).
    Es heißt im Genossenschaftsschein nur "Verbot 200m flussabwärts ab Stauanlage". Der eigentliche Anfangsmesspunkt der 200m-Zone liegt aber wie sich später durch Befragung des Genossenschaftsvorsitzenden herausstellte, an einer in die Stauanlage integrierten Kanu-Slipanlage, die sich weiter flussabwärts von den Wehrwalzen des Stauwerkes befindet. Wie sollen das Angler wissen, die bei dem Begriff Stauanlage selbstverständlich an das eigentliche Wehr denken? Am Ende dieser Slipanlage wurde übrigens geangelt.
    Was kann der Angler für die Versäumnisse des Angelvereins, der keine Grenz und Verbotsschilder aufstellte ?

    Mehrere Besitzer des Genossenschaftsscheines (keine Mitglieder des Angelvereins), angelten in der Vergangenheit an dieser Stelle, die ca. 150m (im Nachhinein erst vor kurzen via Google Earth ermittelt) von einem möglichen Anfangspunkt (Wehrwalzen) entfernt ist, in der Annahme es seien etwas über 200m (über Wasser lässt sich schlecht schätzen).

    Ende 2014, vor Aufstellung von Verbotsschildern, wurde ein Angler, der kurz und 1malig an dieser oben beschriebenen Angelstelle angelte, von dem 1. Vors. des Angelvereins (bestellter Fischereiaufseher für den gesamten Fluss) kontrolliert und verwarnt.

    Der Angler, der im Besitz aller sonstigen Fluss-Scheine ist, wies den Aufseher und 1. Vors. des Angelvereines auf das Aufstellen von Verbots und Grenzschildern hin, um klare Grenzen für sonstige Angler außerhalb des Angelvereines zu deklarieren.
    Das Kontrollgespräch verlief beiderseits freundlich ab, der Angler sprach seinen Respekt aus, man duzte sich sogar zum Schluss des Gespräches und in der darauffolgenden e-mail.

    Der Angler sprach nochmals ein Sorry für das Missverständnis seiner Angelplatzwahl in der e-mail aus, was der Vereinsvorsitzende seinerseits nicht als Missverständnis einräumte.
    Er verwies sogar fälschlicherweise in der e-mail an den Angler darauf, dass nicht sein Verein, sondern der Verpächter (die Fischereigenossenschaft ) für Markierungen zuständig sei.
    Vor kurzen hat nun aber sein Verein an 2 Stauanlagen Fischereigrenz- und Verbotsschilder aufgestellt, weil der Genossenschaftsvorsitzende (Verpächter) ihn aufgeklärte.
    Also war die Info an den Angler eine klare Fehlinformation, seitens des Vorsitzenden des Angelvereins.

    Desweiteren hat der Aufseher den Fischerei-Ausweis des Anglers, ohne Zustimmung mit seinem Privat-Handy abfotografiert, was lt. Recherche nur Banken und Mobilfunkfirmen bei Personalausweisen (scannen, kopieren von Ausweisen) juristisch bedenkenlos vorbehalten ist - betr. Persönlichkeitsrechtsverletzung, Missbrauch der 1:1 Ausweisfarbkopie.
    Der Angler mahnte dieses Vorgehen per e-mail beim Aufseher an, bzw. er solle das Foto des Ausweises doch bitte löschen. Der Aufseher antwortete per e-mail nur, dass das Foto nicht an die Öffentlichkeit käme. Also wird es nicht gelöscht, was nicht tragbar ist (...Missbrauch bei Handydiebstahl, Persönlichkeitsrechtsverletzung etc...).

    Es wurde von diesem Aufseher zwar nur eine Verwarnung ausgesprochen, keine Anzeige, der Angelvereinvorsitzende meldete den Fall aber dem Ordnungsamt, wo dieser Angler nun als uneinsichtiger Mensch mit mangelnder Sozialkompetenz geführt wird. Der Angler, der einen ehrenamtlichen Dienst anstrebt, bekommt diesen nun lt. Ordnungsamtsleiter nicht mehr wegen diesem Vorfall genehmigt.

    Diese Aussage (...mangelnde Sozialkompetenz...) ist für den Angler, der sich keiner vorsätzlichen Tat bewusst ist, mehr als ein Hohn, da er sich seit Jahren via dem größten Angler-Internetforum für viele Neuangler im Landkreis engagiert, bzw ebenso seit Jahren einem 24h-Pflegedienst für eine bedürftige Person nachgeht.

    Der Angler wird selbstverständlich die Anschuldigungen aus einer fehlerhaften Kausalkette, die das Ordnungsamt opportunistisch zur Aussage des Vereinsvorsitzenden/Kontrolleur verfasste, nicht auf sich sitzen lassen.



    Wie sehen das die Profis ? Wie würdet ihr vorgehen?

    Nochmal in Kurzform:
    1. Eigenmächtiges Abfotografieren des Fischereischeines, trotz Aufforderung kein Löschen der Fotodatei.
    2. Die Angelstelle befindet sich zwar in der Vereinszone. Es waren aber keine Gewässergrenzen markiert, respektive keine Verbotsschilder aufgestellt. Versäumnisse des Angelvereines.
    3. Der Angler wollte nun die Wasserschutzpolizei zur Klärung zu Rate ziehen (Termin Vorort) und anschließend dem Ordnungsamtsleiter schriftlich den Sachverhalt schildern.


    Danke
    Geändert von Angeln (21.03.15 um 05:02 Uhr)

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