Hallo,
Also das Fischen unter Verletzung fremden Fischrechtes ist im StGB die grundlegende Definition der Fischwilderei.
Das ist nun mal so.
Ich könnte jetzt gemein sein und fragen, wo steht das denn, dass der Karpfen in einem geschlossenen Baggersee mit einem Verein kein Wildtier ist und somit nicht herrenlos?
Der Unterschied zum Karpfen im Fluss ist doch nur, dass ich den Fisch im Baggersee zuordnen kann, den im Fluss nicht. Wenn ich einen Karpfen in meinen Baggersee besetze, ist der Fisch ab dem Moment Herrenlos.
Wann ein Fisch nicht Herrenlos ist und somit nur Diebstahl in Frage kommt regelt ein Gesetz ziemlich eindeutig. Grundvoraussetzung ist in jedem Fall, dass es sich um ein Privatgewässer handelt.
Ich zitiere:
Zitat Ende§ 690 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch
Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
Diese Definition passt hinten und vorne nicht zum Baggersee.
Teiche sind per Definition ablassbare Gewässer und es handelt sich bei diesen Teichen um Privatgewässer. Sonst macht der nächste Satz keinen Sinn. Die Floskel oder anderen Privatgewässern sagt ja aus, dass die Teiche auch schon Privatgewässer sind. Die anderen Privatgewässer sind die Kleingewässer unter 0,5 ha, an denen das Fischereirecht nur ganz eingeschränkt gültig ist. Die erstgenannten Teiche beziehen sich auf die Anlagen zur Fischzucht.
Wenn der Baggersee nur den Diebstahl zuließe, wäre das verheerend. Ich müsste jedem Schwarzangler die Mitnahme eines Fisches nachweisen. Und was ist mit den bösen Buben, die gar keinen Fisch mitnehmen und nur mal ein paar schöne Stunden am Wasser verbringen wollen?
Selbstredend entscheidet abschließend das Gesetz, ob Fischwilderei oder Diebstahl vorliegt. Ich als FA sollte aber den Unterschied schon kennen. Wenn ich zum Schluss komme, ein Diebstahl liegt vor, muss ich unbedingt den angeeigneten Fisch finden. Sonst kann ich die Kontrolle gleich einstellen. Bei einer Willderei ist das zweitrangig.
LL