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Thema: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

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  1. #1
    GW-Forum Team Avatar von Thorsten
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    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    In der Regel wird das nicht im Fischereigesetz sondern in der jew. Landesfischereiverordnung festgelegt. Für NRW habe ich darin tatsächlich nichts finden können. In BW wird es im Gegensatz genau erläutert.

  2. #2

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    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    Zitat Zitat von Thorsten Beitrag anzeigen
    In BW wird es im Gegensatz genau erläutert.
    Auch Bayern hat es im letzten Jahr endlich geschafft diese Kuh vom Eis zu kriegen und eine klare Definition eingeführt. Erlaubt sind max. 6 Anbißstellen an max. 2 Ruten Wobei eine Rute max. 5 Anbißstellen haben darf. Auch die "Anbißstelle" wurde definiert, nämlich als ein Haken, egal ob Einzelhaken oder Drilling.

    Klar ist das an sich nicht so wichtig, aber gerade deshalb bin ich über die Definition froh. Da gab es in der Vergangenheit derartig viele sinnlose Diskussionen über die Auslegung der verschiedenen Regelungen. Damit ist nun endlich Schluß.
    "Nicht Sieg sollte der Sinn der Dikussion sein, sondern Gewinn"
    Joseph Joubert

  3. #3

    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    Hallo,

    für NRW und die meisten anderen BL ist die Sache klar.

    NRW verbietet im § 39 LFischG NRW bestimmte Fangmittel. Dazu gehören u.a., Licht, Strom, Gift und verletzende Geräte ausser Haken.
    Alles andere ist damit erlaubt. Diese umfassende Erlaubnis kann ein Verein an seine Mitglieder uneingeschränkt weitergeben. In aller Regel wird aber nur ein Teil der erlaubten Mittel für den Angler frei gegeben. Der Verein möchte ja nicht, dass die Mitglieder nur noch mit Reuse und Stellnetz fischen. Für den Angler ist das Maß aller Dinge das auf dem Erlaubnisschein aufgeführte Gerät.
    Nicht nur für den Angler, auch für die Fischereiaufsicht, ist der Erlaubnisschein das Maß aller Dinge.

    LL

  4. #4

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    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    Zitat Zitat von Lotalota Beitrag anzeigen
    Hallo,

    ......Nicht nur für den Angler, auch für die Fischereiaufsicht, ist der Erlaubnisschein das Maß aller Dinge.
    Möchte das alte Thema mal aufrollen, denn Deine letzte Aussage kann man so nicht ganz stehen lassen....
    Ja, der Erlaubnissschein setzt für den Angler viele verbindliche Regelungen.... Aber die sind NUR gültig, wenn dadurch Regelungen des FischG oder der FischO des jeweiliegen Bundeslandes nicht geschnitten werden....
    D.H: Der Fischereirechteinhaber, darf auf seinen Erlaubnisscheinen Maßgebliche Verordnungen verändern .... Z.b. Schonzeiten oder Schonmaße ausweiten!
    Er darf sie aber NICHT beschränken! Also z.b. das Schonmaß des Zanders runtersetzen! Hochsetzen dagegen wäre wiederrum ok!

    Heisst also auch, der Rechteinhaber darf auf seinen Erlaubnissscheinen keine Fanggeräte zulassen, die per Gesetz oder Verordnung verboten sind! (Anzahl Drillinge z.b.)

    Also ist für mich als bestätigter FA erstmal das Gesetz (oder die Verordnung) das Maß aller Dinge und dann der Erlaubnisschein ! Denn wenn der Erlaubnisscheininhaber gegen das Gesetz verstoßen hat, können es Ausweitungen auf dem Erlaubnissschein nur noch "verschlimmern" !

    So long Greetz
    Maddy
    Geändert von Maddy (31.03.15 um 10:15 Uhr) Grund: Rechtschreibfehler

  5. #5

    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    Hallo,

    dass ich als Pächter eines Gewässers auf den von mir ausgegebenen Erlaubnisscheinen gesetzliche Bestimmungen nicht verletzen darf, ist unbestritten, dass müssen wir nicht diskutieren.
    Ich darf z. B. kein E-Fisch-Gerät erlauben, weil Strom in § 39 LFischG NRW als verbotenes fischereiliches Mittel aufgeführt ist.
    Ich darf auch nicht die gesetzlichen Mindestmaße unterschreiten, darf sie aber erhöhen.

    An diesem Beispiel kann man die Wertigkeit von Erlaubnisschein und Fischereigesetz gut erkennen. Ein Angler verstößt gegen das gesetzliche Mindestmaß. Das ist rechtlich eine Ordnungswidrigkeit.
    Der gleiche Angler verstößt gegen ein Mindestmaß, welches auf dem Erlaubnisschein vorgegeben ist. Die rechtliche Folge ist eine Straftat, eine Fischwilderei nach § 294 StGB. Hier kommt es jedoch im Gegensatz zur klassischen Fischwilderei gem. § 293 nur bei Vorliegen eine Anzeige des Pächters oder des Eigentümers zur Strafverfolgung.

    Deshalb bleibe ich bei meiner Aussage, der Erlaubnisschein ist das Fundament jeder Kontrolle.

    Zuerst prüfe ich die Fischereiberechtigung, sprich die Papiere. Als 2. Schritt vergleiche ich die Wirklichkeit vor Ort mit den Bestimmungen des Erlaubnisscheins. Erst als letzten Schritt prüfe ich, ob noch zusätzlich gesetzliche Vorgaben verletzt wurden. Der Erlaubnisschein muss sich ja nicht zu allen Punkten auslassen. Wenn hier keine Mindestmaße aufgeführt sind, gelten die gesetzlichen.

    Ein Beispiel wäre die Entnahme einer Forelle, die das gesetzliche Maß unterschreitet, der Erlaubnisschein dazu aber dazu keine eigene Regelung enthält.

    Grundsätzlich sind Verstöße gegen Bestimmungen des Erlaubnisscheines Straftaten, gegen Bestimmungen von LFischG und FischVO immer Ordnungswidrigkeiten.

    Der Erlaubnisschein ist ein Vertrag zwischen Angler und Inhaber des Fischrechts. Der FA hat zu prüfen, ob der Angler sich an den Vertrag hält oder seine Rechte überschreitet und dadurch "fremdes Fischrecht verletzt". Genau dass ist die Definition der Fischwilderei. Ob der Vertrag selbst den gesetzlichen Vorgaben in jedem Punkt entspricht, muss der FA nicht entscheiden.

    Da der Drilling nicht in § 39 LFischG NRW "Verbot schädigender Mittel" aufgeführt ist, darf ich so viele Drillinge nutzen, wie ich es für sinnvoll halte, es sei den, der Erlaubnisschein sagt dazu etwas anderes.


    LL

  6. #6

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    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    Zitat Zitat von Lotalota Beitrag anzeigen
    Genau dass ist die Definition der Fischwilderei. Ob der Vertrag selbst den gesetzlichen Vorgaben in jedem Punkt entspricht, muss der FA nicht entscheiden.

    Öhm Nö.... Definition von Fischwilderei liegt nicht am Rechteinhaber des Gewässers!
    Wenn ich an einem geschlossenen Gewässer "schwarz" angel, welches z.b. ein Verein gepachtet hat, oder welches direkt einen Fischereipachtfähigen Eingentümer hat, begehe ich KEINE Wilderei!
    In dem Fall handelt es sich um FischDIEBSTAHL, da der gefangene oder "beabsichtigt ZU fangene" Fisch nicht herrenlos ist, sondern einen Eigentümer hat!

    In einem offenen Gewässer, egal ob verpachtet, durch Rechte dritter verwaltet oder oder oder, ist ein Fisch grundsätzlich herrenlos, also begehe ich FischWILDEREI!

    Das entscheidet also kein FA (welcher Art auch immer) sondern das Gesetz!

    Greetz
    Maddy
    Geändert von Maddy (31.03.15 um 13:32 Uhr)

  7. #7

    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    Hallo,

    Also das Fischen unter Verletzung fremden Fischrechtes ist im StGB die grundlegende Definition der Fischwilderei.
    Das ist nun mal so.

    Ich könnte jetzt gemein sein und fragen, wo steht das denn, dass der Karpfen in einem geschlossenen Baggersee mit einem Verein kein Wildtier ist und somit nicht herrenlos?



    Der Unterschied zum Karpfen im Fluss ist doch nur, dass ich den Fisch im Baggersee zuordnen kann, den im Fluss nicht. Wenn ich einen Karpfen in meinen Baggersee besetze, ist der Fisch ab dem Moment Herrenlos.

    Wann ein Fisch nicht Herrenlos ist und somit nur Diebstahl in Frage kommt regelt ein Gesetz ziemlich eindeutig. Grundvoraussetzung ist in jedem Fall, dass es sich um ein Privatgewässer handelt.

    Ich zitiere:
    § 690 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch

    Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
    Zitat Ende

    Diese Definition passt hinten und vorne nicht zum Baggersee.

    Teiche sind per Definition ablassbare Gewässer und es handelt sich bei diesen Teichen um Privatgewässer. Sonst macht der nächste Satz keinen Sinn. Die Floskel oder anderen Privatgewässern sagt ja aus, dass die Teiche auch schon Privatgewässer sind. Die anderen Privatgewässer sind die Kleingewässer unter 0,5 ha, an denen das Fischereirecht nur ganz eingeschränkt gültig ist. Die erstgenannten Teiche beziehen sich auf die Anlagen zur Fischzucht.

    Wenn der Baggersee nur den Diebstahl zuließe, wäre das verheerend. Ich müsste jedem Schwarzangler die Mitnahme eines Fisches nachweisen. Und was ist mit den bösen Buben, die gar keinen Fisch mitnehmen und nur mal ein paar schöne Stunden am Wasser verbringen wollen?

    Selbstredend entscheidet abschließend das Gesetz, ob Fischwilderei oder Diebstahl vorliegt. Ich als FA sollte aber den Unterschied schon kennen. Wenn ich zum Schluss komme, ein Diebstahl liegt vor, muss ich unbedingt den angeeigneten Fisch finden. Sonst kann ich die Kontrolle gleich einstellen. Bei einer Willderei ist das zweitrangig.

    LL
    Geändert von Lotalota (verstorben am 21.09.2019) (03.04.15 um 01:07 Uhr)

  8. #8

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    AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten

    Hallo,

    da muss ich Maddy diesmal völlig recht geben...

    Wo wir wieder dabei sind ob man als "Fischereiaufseher" oder als "Vereinskontrolleur" unterwegs ist...

    @Lotalota

    Es ist ein Unterschied ob es ein Verstoß gegen gesetztliche Grundlagen gibt die man als Fischereiaufseher zu überprüfen hat oder ob es ein Verstoß gegen die Vereinsrregeln ist... Es ist richtig das der Strafbestand anders ist, aber da unterliegt das Anzeigen dem Fischereirechtsinhaber (Verein/Aussteller des Erlaubnisscheines)...

    Kontrollierst du jemanden der keine Fischereiberechtigung hat ist es Zuständigkeit des Fischereiaufsehers, dieser hat das zur Anzeige zu bringen...

    Kontrollierst du aber jemanden mit Berechtigung, der z.B. die erweiterte Schonzeit des Vereins nicht einhält, aber die gesetzliche eingehalten hat, ist es nicht deine Zuständigkeit als Fischereiaufseher! Dann wärst du als "Vereinskontrolleur" tätig... D.h. das der Vorstand entscheidet wie mit dem Verstoß umgegangen wird wenn du keine anderen Weisungen erhalten hast...


    Gruß
    Lücke
    Geändert von Lücke (31.03.15 um 12:46 Uhr)

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