Zitat Zitat von Lücke Beitrag anzeigen
Und die Ursprungsfrage war ja das mit den Haken... Bei uns steht im Erlaubnisschein sinngemäß "Auf Friedfisch nur mit Einzelhaken" und "nur eine Anbissstelle bei Naturködern"...


Allerdings würde mich interessieren wie ihr da die Rechtslage seht in diesem Fall (mal TierschutzG aussen vor)... Das Mitglied hat gegen Vereinsregeln verstoßen, nicht gegen geltendes Gesetz... Beispiel ist das Angeln mit mehreren Anbissstellen...

Gruß
Lücke
Ich könnte es als Vertragsbruch betrachten.
Man kann den Vertrag erneuern wenn man möchte.
Ich denke, ein Recht auf den Schein hat er dann wegen des Vertragsbruch wenigstens aufs Spiel gesetzt.
Der einzelne Angler hat sich halt den Regeln der Gemeinschaft zu beugen, oder er muss die Gemeinschafft verlassen.
Aber es ist sein gutes recht dagegen anzugehen.

Schon eine Anbissstelle ist relativ,
beim Wobbler sind oft mehrere Haken am Köder,
ist ein Gummifisch mit Twisterkopf und Drilling eine Anbissstelle ?
Ich denke schon.
Ich zum Beispiel fische oft Tauwurmbündel die auf 2 großen übereinander hängenden Haken verteilt sind, weil ich Drillinge vermeiden möchte.
Das ergibt einen Köder mit 10+ Tauwürmern, man könnte es aber auch als 2 Anbissstellen betrachten, wenn man es aus Sicht eines Aalanglers betrachtet.
(Wobei, kein Aalangler setzt solche Haken ein, auch wenn man so wirklich nur vernünftige Aale fängt)

Bei solchen Dingen ist es gut wenn es weitere Instanzen gibt.
Oft ist es ja schon Betrachtungssache oder Einzelne verrennen sich in Etwas, oft kommen auch persönliche Dinge ins Spiel.

Aufsicht,
Vorstand,
Schiedsgericht,
H.V Versammlung,
dann könnte man noch klagen.