Hallo,

dass ich als Pächter eines Gewässers auf den von mir ausgegebenen Erlaubnisscheinen gesetzliche Bestimmungen nicht verletzen darf, ist unbestritten, dass müssen wir nicht diskutieren.
Ich darf z. B. kein E-Fisch-Gerät erlauben, weil Strom in § 39 LFischG NRW als verbotenes fischereiliches Mittel aufgeführt ist.
Ich darf auch nicht die gesetzlichen Mindestmaße unterschreiten, darf sie aber erhöhen.

An diesem Beispiel kann man die Wertigkeit von Erlaubnisschein und Fischereigesetz gut erkennen. Ein Angler verstößt gegen das gesetzliche Mindestmaß. Das ist rechtlich eine Ordnungswidrigkeit.
Der gleiche Angler verstößt gegen ein Mindestmaß, welches auf dem Erlaubnisschein vorgegeben ist. Die rechtliche Folge ist eine Straftat, eine Fischwilderei nach § 294 StGB. Hier kommt es jedoch im Gegensatz zur klassischen Fischwilderei gem. § 293 nur bei Vorliegen eine Anzeige des Pächters oder des Eigentümers zur Strafverfolgung.

Deshalb bleibe ich bei meiner Aussage, der Erlaubnisschein ist das Fundament jeder Kontrolle.

Zuerst prüfe ich die Fischereiberechtigung, sprich die Papiere. Als 2. Schritt vergleiche ich die Wirklichkeit vor Ort mit den Bestimmungen des Erlaubnisscheins. Erst als letzten Schritt prüfe ich, ob noch zusätzlich gesetzliche Vorgaben verletzt wurden. Der Erlaubnisschein muss sich ja nicht zu allen Punkten auslassen. Wenn hier keine Mindestmaße aufgeführt sind, gelten die gesetzlichen.

Ein Beispiel wäre die Entnahme einer Forelle, die das gesetzliche Maß unterschreitet, der Erlaubnisschein dazu aber dazu keine eigene Regelung enthält.

Grundsätzlich sind Verstöße gegen Bestimmungen des Erlaubnisscheines Straftaten, gegen Bestimmungen von LFischG und FischVO immer Ordnungswidrigkeiten.

Der Erlaubnisschein ist ein Vertrag zwischen Angler und Inhaber des Fischrechts. Der FA hat zu prüfen, ob der Angler sich an den Vertrag hält oder seine Rechte überschreitet und dadurch "fremdes Fischrecht verletzt". Genau dass ist die Definition der Fischwilderei. Ob der Vertrag selbst den gesetzlichen Vorgaben in jedem Punkt entspricht, muss der FA nicht entscheiden.

Da der Drilling nicht in § 39 LFischG NRW "Verbot schädigender Mittel" aufgeführt ist, darf ich so viele Drillinge nutzen, wie ich es für sinnvoll halte, es sei den, der Erlaubnisschein sagt dazu etwas anderes.


LL