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Thema: § 960 BGB Definition "Wildtiere" hier: herrenlose Fische.

  1. #1

    Beitrag § 960 BGB Definition "Wildtiere" hier: herrenlose Fische.

    Hallo

    falls mal wieder die Polizei nicht kommt, wenn ihr einen Schwarzangler am Baggersee erwischt habt.

    Vielfach gehen auch Polizei und Behörden davon aus, dass Fische im abgeschlossenen Baggersee nicht herrenlos sind.

    Das hat Folgen. Dann würde ich jedem der dort unberechtigt angelt nachweisen müssen, dass er sich einen Fisch angeeignet hat.

    Was passiert, wenn der gar keine Fische mitnimmt?

    Das hat aber den angenehmen Nebeneffekt für die Staatsanwaltschaft, dass die Verfahren schnell abgeschlossen sind. Fehlt der Beweis für einen entnommenen Fisch, ist das Verfahren durch.

    Ich denke aber, das der folgende § eine solche Deutung nicht zulässt.

    § 960 BGB
    Wilde Tiere

    (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
    (2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
    (3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.


    Bemerkung
    herrenlos = Wilderei (auch ohne Fang)
    nicht herrenlos = Diebstahl (Fisch muss angeeignet sein)

    Hier wird die Frage ob herrenlos oder nicht über die Gewässser definiert.

    Teiche sind per Definition immer ablassbare Gewässer. Außerdem sind diese Teiche auch Privatgewässer. Sonst würde es nicht heißen "oder andere geschlossene Privatgewässer"
    Mit den Teichen sind vorwiegend Zuchtteiche gemeint. Die anderen Privatgewässer müssen jedoch keine Teiche sein, d.h. sie müssen nicht ablassbar sein. Damit sind die Privatgewässer gem. der Definition des jeweiligen Bundeslandes gemeint. Das sind in NRW Stillgewässer < 0,5ha oder gem. Festlegung der UFB.

    Das kann ich drehen wie ich will, das passt auf keinen Fall auf Baggerseen.

    LL

  2. #2
    GW-Forum Team Avatar von Georg
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    AW: § 960 BGB Definition "Wildtiere" hier: herrenlose Fische.

    Zitat Zitat von Lotalota Beitrag anzeigen
    (...)

    Hier wird die Frage ob herrenlos oder nicht über die Gewässser definiert.
    (...)
    Das kann ich drehen wie ich will, das passt auf keinen Fall auf Baggerseen.
    Gute Ausführung LL, aber wie sieht es mit deiner Ausführung in folgendem Fall aus:

    Grundwassergespeiste 0,7 ha Auskiesungsfläche als Eigentumsgewässer des Vereines XY ohne Zu- und Ablauf,
    Zugwegung teilw. über Privatgelände, teilweise Eingefriedet.

    Sind die Fische dort herrenlos oder nicht?

  3. #3
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: § 960 BGB Definition "Wildtiere" hier: herrenlose Fische.

    Mit Privatgewässer ist vielleicht eben nicht die Art Ihrer Nutzung und die eigentumsrechtliche Betrachtung gemeint.
    Sondern Ihre Bedeutung in der öffentlich-rechtlichen Betrachtung.

    Privat sind dann kleine unbedeutende Gewässer, die innerhalb meist eingefriedeter Hofgrundstücke liegen, also so etwas wie größere Gartenteiche, Fischbecken und fischwirtschaftliche Betriebe.
    Nur dort ist auch das Fischereirecht eingeschränkt, so wie auch der öffentliche Zugang.
    Dort gelten weder die Jedermanns-Rechte noch die gesetzlichen Schutzbestimmungen der Fischereigesetze uneingeschränkt.
    Dort braucht es weder Schonzeit noch Mindestmaß, weil sich ein Eigentümer um sein Eigentum sorgt und die Fische Vorrat und Handelsware sind.
    Er wird schon um sein Eigentum kämpfen und Diebe strafrechtlich verfolgen

    Ein See, hat aber öffentliches Interesse verdient so wie auch die Fließgewässer.
    Ich würde gar behaupten das auch ein See fast immer durchflossen ist, wenn auch nur vom Grundwasser.
    Das ist dann wohl kein Privatgewässer mehr, wenn dort die öffentlichen Gesetze voll gelten.
    Gelten die ges .Maße, Schonzeiten, Jedermannsrechte, Bestimmungen dann ist das Gewässer im Umkehrschluss wohl auch nicht mehr "Privat".
    Dann ist aber auch der Fisch kein Besitz mehr sondern frei...
    Was aber auch bedeutet das er nun Schutz durch die Gesetze erhalten muss., weil er ungefangen keinen Eigentümer mehr hat.
    Dann wäre es Fischwilderei.

    So wenigstens verstehe ich es.

    "Das kann ich drehen wie ich will, das passt auf keinen Fall auf Baggerseen"
    Gruß Steini

  4. #4
    Themenstarter

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    AW: § 960 BGB Definition "Wildtiere" hier: herrenlose Fische.

    Zitat Zitat von Georg Beitrag anzeigen
    Gute Ausführung LL, aber wie sieht es mit deiner Ausführung in folgendem Fall aus:

    Grundwassergespeiste 0,7 ha Auskiesungsfläche als Eigentumsgewässer des Vereines XY ohne Zu- und Ablauf,
    Zugwegung teilw. über Privatgelände, teilweise Eingefriedet.

    Sind die Fische dort herrenlos oder nicht?
    Ich kann dir die Frage für NRW beantworten, da kenne ich die Definition für das Privatgewässer.

    Hier ist für mich die Sache ziemlich eindeutig. 0,7 ha ist kein Privatgewässer mehr. Ohne zu und Ablauf sagt, es ist ein stehendes Gewässer.
    Eigentumsrecht ist hier uninteressant. Ob Privatgelände oder Umzäunung ändern nichts. Diese Fische sind herrenlos.

    Deine Aufzählung ist nur auf den ersten Blick knifflig. Wenn du an der Definition im Gesetz orientierst, spielt nur das Gewässer selber eine Rolle.
    Es ist kein Teich und es ist kein anderes Privatgewässer. Hätte es einen Ablauf, ständig und oberirdisch wäre es nach LFischG NRW ein Fließgewässer, da wäre ein Fisch immer herrenlos

    LL

  5. #5
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: § 960 BGB Definition "Wildtiere" hier: herrenlose Fische.

    Ich vermute, das es in Niedersachsen so eine schwammig Ausnahme wie "Privatgewässer" gar nicht gibt.
    Verstehe ich es richtig, gelten die Regelungen und Bestimmungen in fast allen Gewässern.
    Dann wäre nach meinem Verständnis, dort aber auch der Fisch immer frei, also ungefangen kein Eigentum.

    Geltungsbereich
    § l
    Diese Verordnung gilt für den Fang von Fischen und Krebsen und den Schutz der natürlichen
    Lebensgemeinschaften in Binnengewässern. Für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder
    Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind, gelten nur die §§ 10 und 11.

    Auf das Beispiel von Georg bezogen.
    Fischwilderei.

    Spannend wären Angelteiche in denen Fische lediglich kurz gehältert werden, bis sie herausgefangen werden.
    Vermutlich wäre das dann Diebstahl.


    Gruß Steini

  6. #6
    GW-Forum Team Avatar von Georg
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    AW: § 960 BGB Definition "Wildtiere" hier: herrenlose Fische.

    Zitat Zitat von Steini Beitrag anzeigen
    Ich vermute, das es in Niedersachsen so eine schwammig Ausnahme wie "Privatgewässer" gar nicht gibt.
    Verstehe ich es richtig, gelten die Regelungen und Bestimmungen in fast allen Gewässern.
    Dann wäre nach meinem Verständnis, dort aber auch der Fisch immer frei, also ungefangen kein Eigentum.

    (...)

    Auf das Beispiel von Georg bezogen.
    Fischwilderei.

    Dahin zielte meine Frage, in NDS gibt es keine so klare Abgrenzung wie in NRW.
    Dennoch wurde das Schwarzangeln an o.g. Beispiel als Diebstahl bearbeitet, mit der Begründung,
    es handele sich um ein Privatgewässer (Eigentum), aufgrund der Einfriedung und der Zuwegung nicht für jeden erreichbar.

  7. #7
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: § 960 BGB Definition "Wildtiere" hier: herrenlose Fische.

    Hier ist auch so ein Bespiel eines kleinen Gewässers.
    http://www.24pr.de/polizei/polizeimeldung-361566.html

    Der Text ist eine Richtigstellung, also keine Fischwilderei sondern Diebstahl.
    Das Gewässer ist a ein eher abgelegenes Freizeitgrundstück.
    Darauf ein kleines angelegtes Stillgewässer aber ganz sicher kein Teich, wie angegeben.
    (Möglicherweise ist das schon der Fehler der amtlichen Betrachtung.
    Angelegt zur Fischhaltung..ja, Teich...nein)

    So ganz verstanden habe ich das also noch nicht, da würde ich mich über Nachhilfe echt freuen.
    Aber wer weiß, vielleicht unterscheidet man auch noch reine Besatzfische (Haustiere) von sich selbst erhaltenen Arten.
    Gruß Steini

  8. #8
    Themenstarter

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    AW: § 960 BGB Definition "Wildtiere" hier: herrenlose Fische.

    Hallo Steini,

    Das passt doch.

    Zitat:

    "von einem privaten Fischteich, also außerhalb des Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts entnommen wurden.

    Ein Gewässer ausserhalb des Fischrechts, ist doch nichts anderes als eine andere mögliche Definition des Privatgewässers. Diese Gewässer müssen auch keineTeiche sein.

    Im Gesetz wird gesprochen von Teichen (ablassbar) und von anderen Privatgewässern (geringe Größe, FG gilt nicht oder nur sehr eingeschränkt, Bedingungen abhängig vom LFischG.)

    LL

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