Hallo

falls mal wieder die Polizei nicht kommt, wenn ihr einen Schwarzangler am Baggersee erwischt habt.

Vielfach gehen auch Polizei und Behörden davon aus, dass Fische im abgeschlossenen Baggersee nicht herrenlos sind.

Das hat Folgen. Dann würde ich jedem der dort unberechtigt angelt nachweisen müssen, dass er sich einen Fisch angeeignet hat.

Was passiert, wenn der gar keine Fische mitnimmt?

Das hat aber den angenehmen Nebeneffekt für die Staatsanwaltschaft, dass die Verfahren schnell abgeschlossen sind. Fehlt der Beweis für einen entnommenen Fisch, ist das Verfahren durch.

Ich denke aber, das der folgende § eine solche Deutung nicht zulässt.

§ 960 BGB
Wilde Tiere

(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.


Bemerkung
herrenlos = Wilderei (auch ohne Fang)
nicht herrenlos = Diebstahl (Fisch muss angeeignet sein)

Hier wird die Frage ob herrenlos oder nicht über die Gewässser definiert.

Teiche sind per Definition immer ablassbare Gewässer. Außerdem sind diese Teiche auch Privatgewässer. Sonst würde es nicht heißen "oder andere geschlossene Privatgewässer"
Mit den Teichen sind vorwiegend Zuchtteiche gemeint. Die anderen Privatgewässer müssen jedoch keine Teiche sein, d.h. sie müssen nicht ablassbar sein. Damit sind die Privatgewässer gem. der Definition des jeweiligen Bundeslandes gemeint. Das sind in NRW Stillgewässer < 0,5ha oder gem. Festlegung der UFB.

Das kann ich drehen wie ich will, das passt auf keinen Fall auf Baggerseen.

LL