Hallo,

sollte das Gewässer keinen Zulauf haben und unter der Fläche von 0,5 ha bleiben, ist kein Pachtvertrag erforderlich. Dann erfüllt das Gewässer die Kriterien eines Privatgewässers. Das hat nichts mit einem privaten Gewässer zu tun, sondern bezeichnet Klein- und Kleinstgewässer für die das Fischereirecht, bis auf 3 §§ nicht gilt. Sonst würde das Fischereirecht für jeden Goldfischteich gelten, mit allen Konsequenzen, wie Schonzeiten, Fischereischeinpflicht usw..
Man sollte aber die Bedingungen schriftlich festhalten, falls es sich die Gemeinde in einigen Jahren anders überlegt. Rechtlich reicht aber ein Handschlag. Wenn man einen schiftlichen Vertrag abschließt, so ist der an keine Form gebunden. Dieser Vertrag braucht auch nicht der UFB zur Prüfung vorgelegt werden und es gibt in diesem Fall keine Mindestpachtdauer.
Das wäre der einfachste Weg. In NRW gibt es eine ganze Reihen von Gewässern mit einer Fläche von 0,4999 ha.

Fällt das Gewässer nicht in diese Kategorie, gibt es 2 Möglichkeiten.

1.) Die Gemeinde überträgt nur das Recht zu fischen durch Ausgabe von Erlaubnisscheinen an die Vereinsmitglieder. Bei dieser Variante bleiben Hegerecht und Hegepflicht bei der Gemeinde. Diese bestimmt den Besatz und legt die Bedingungen beim Fischen fest.

2. Durch Abschluß eines formalen Pachtvertrages. In diesem Fall liegt die Bewirtschaftung in vollem Umfang beim Pächter. Dieser Pachtvertrag ist der UFB zur Prüfung vorzulegen. Diese prüft, ob das Fischereirecht in "vollem Umfang" übertragen wird. Eine Bestimmung, die z.B. Hechtbesatz verbietet ist nicht zulässig. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Jahre.


Falls es kein Privatgewässer ist, sollte man immer die Variante mit dem Pachtvertrag anstreben. Sonst ist der Verein bei jeder Anpassung der Bedingungen auf die Gemeinde angewiesen.
Wer kann schon sagen, wie ein neuer Bürgermeister die Sache sieht.

LL