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Thema: Filmbeitrag über Gewässeraufsicht

  1. #1

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    Filmbeitrag über Gewässeraufsicht

    Alarm im Angelrevier | DIE REPORTAGE | NDR: http://youtu.be/fC3yRcSEThk
    SAC Dörnberg Kalkofen

  2. #2
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: Filmbeitrag über Gewässeraufsicht

    Kleiner Hinweis.
    Der "B.V.O" wird wohl der größte Angelverein in Niedersachsen sein.
    http://www.bvo-emden.de/

    Die haben halt einige tausend Mitglieder.
    Da kennt man also nicht mehr jedes Mitglied, oder fährt mal eben die Gewässer an einem Tag ab.
    Gruß Steini

  3. #3

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    AW: Filmbeitrag über Gewässeraufsicht

    Hallo,

    ich bin mir sicher das uns dieser Film in Ausschnitten auf einem Fortbildungslehrgang für Fischereiaufseher einmal als Negativbeispiel vorgeführt wurde... Da werden nicht wenige Fehler gemacht... Und ich finde es wirft jetzt kein gutes Licht auf Fischereiaufseher...

    Aber wenigstens der Einsatz ist sehr lobenswert...

    Aber der Knaller ist der Typ der denen auf dem Damm mitten in der Nacht entgegenkommt und den sie mit nem "Moin" oder so einfach passieren lassen...

    Gruß
    Lücke

  4. #4

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    AW: Filmbeitrag über Gewässeraufsicht

    Wie in dem Beitrag zu sehen ist, haben die Fischereiaufseher dem einen Angler, der die Fische im Setzkescher gehältert hat, die Papiere entzogen und er mußte das angeln einstellen. Wie ist das bei Euch geregelt? Könnt Ihr Angelpapiere Einziehen?

    Bei uns in Hessen konnte ich nichts darüber in Erfahrung bringen. Ich war bis jetzt immer der Meinung wir dürfen nur die Mißstände dokumentieren und zur Anzeige bringen aber nicht die Papiere einziehen.
    Geändert von Elritzendriller (17.03.15 um 23:29 Uhr)

  5. #5
    GW-Forum Team Avatar von Georg
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    AW: Filmbeitrag über Gewässeraufsicht

    Zitat Zitat von Elritzendriller Beitrag anzeigen
    (...) Könnt Ihr Angelpapiere Einziehen?

    Bei uns in Hessen konnte ich nichts darüber in Erfahrung bringen. (...)
    siehe hier: http://www.rp-kassel.hessen.de/irj/s...2-222222222222

    Zitat Zitat von Leitfaden Fischereiaufsicht, Seite 10
    (...) Alle vorgenannten Dokumente dürfen von der Fischereiaufsicht überprüft, aber nicht einbehalten werden. (...)

  6. #6

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    AW: Filmbeitrag über Gewässeraufsicht

    Hallo,

    (ich kann nur für NDS sprechen)

    der von der Gemeinde bestellte Fischereiaufseher hat keine Befugnis bei Verstößen die das Tierschutzgesetz betreffen, z.B. Setzkescher oder lebender Köderfisch, wird dabei gehandelt macht man das eigenmächtig die Haftung der Gemeinde erlischt. Auch hat man kein Recht Papiere einzuziehen, nur diese zu kontrollieren....

    ABER, wenn man auch gleichzeitig das Amt eines "Vereinskontrolleurs" (oder wie immer man das nennen will) ausübt, hat man wahrscheinlich die Befugnisse Erlaubnisscheine bei Verstößen einzuziehen. Zumindest machen es so alle Vereine die ich hier in meiner Gegend kenne....
    Da steht dann im Erlaubnisschein :"Die Kontrolleure sind ermächtigt bei Verstößen...den Erlaubnisschein ...einzubehalten."

    Gruß
    Lücke

  7. #7

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    AW: Filmbeitrag über Gewässeraufsicht

    Tatsächlich, hatte ich glatt überlesen. Denn den Leitfaden habe ich als Printform und in Dateiform.

  8. #8
    GW-Forum Team Avatar von Georg
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    AW: Filmbeitrag über Gewässeraufsicht

    Ich weiß.

  9. #9

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    AW: Filmbeitrag über Gewässeraufsicht

    Zitat Zitat von Lücke Beitrag anzeigen
    Hallo,

    (ich kann nur für NDS sprechen)

    der von der Gemeinde bestellte Fischereiaufseher hat keine Befugnis bei Verstößen die das Tierschutzgesetz betreffen, z.B. Setzkescher oder lebender Köderfisch, wird dabei gehandelt macht man das eigenmächtig die Haftung der Gemeinde erlischt. Auch hat man kein Recht Papiere einzuziehen, nur diese zu kontrollieren....

    ABER, wenn man auch gleichzeitig das Amt eines "Vereinskontrolleurs" (oder wie immer man das nennen will) ausübt, hat man wahrscheinlich die Befugnisse Erlaubnisscheine bei Verstößen einzuziehen. Zumindest machen es so alle Vereine die ich hier in meiner Gegend kenne....
    Da steht dann im Erlaubnisschein :"Die Kontrolleure sind ermächtigt bei Verstößen...den Erlaubnisschein ...einzubehalten."

    Gruß
    Lücke
    Moin....
    musste mich nach zu langer "Abwesendheit" erstmal neu registrieren.... *schäm...
    Wenn ich sowas wie von Lücke lese, stellen sich mir die Nackenhaare hoch! Junge wo hast Du sone Info´s her?

    Der bestätigte FA darf natürlich die Papiere einziehen! Betrifft den Fischereierlaubnissschein, Sondergewässerkarten und die Fangkarte! (also mit Ausnahme des Fischereischeines, den NDS ja in dieser Form eh nicht hat!)
    Und auch wenn jedes Bundesland sein eigenes Süppchen kocht, das gilt in allen Bundesländern und ist entweder im jeweiligen Fischgesetz oder der Fischereiordnung geregelt!

    Dein sogenannter "Vereinskontrolleur" darf sich nett vorstellen, meinen Fischereierlaubnissschein ansehen und da enden seine Befugnisse auch schon!

    SG vom Maddy



    Hier hast Du mal ein bissl Input:
    Der bestätigte FA :

    1) Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten angetroffen werden, jederzeit
    1. die Identität feststellen (mittels Pass / Ausweis oder Führerscheins des Angetroffenen)

    2. die Aushändigung des Fischereischeins einschließlich des Jugendfischereischeins sowie des Erlaubnisscheins zur Prüfung verlangen,
    3. die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter besichtigen.
    Die angetroffenen Personen haben den Anordnungen der Fischereiaufseher nach dieser Vorschrift Folge zu leisten.

    2) Die Fischereiaufseher können bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu deren Verhütung oder Unterbindung in entsprechender Anwendung des Polizeiaufgabengesetzes
    1. die Identität von Personen feststellen (mittels Pass / Ausweis oder Führerscheins des Angetroffenen)
    2. Eine Person von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten (Platzverweisung),
    3. Fische und Ausrüstungsgegenstände sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Abs. 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.
    4. Im Rahmen ihrer Befugnisse nach den Abs. 2 und 3 sind die Fischereiaufseher berechtigt, Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten und Gewässer zu befahren.
    5. Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.
    6. Aufgaben und Befugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für Fischereiaufseher, die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind.
    7. Die Fischereiaufseher müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen den Dienstausweis vorzeigen, sofern nicht die Ausweisung aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.
    Fischereiaufseher sind auch dazu berechtigt Verstöße zu ahnten die direkt nichts mit dem Fischereirecht zu tun haben. Sei es nun "wildes Campen", ein Lagerfeuer oder eine unerlaubte Benutzung eines Zufahrtsweges, unerlaubte Anwesendheit an Gewässern, Sauberkeit am Angelplatz usw usw.

    1. Rechtstellung

    1.1 Der von der Ordnungsbehörde als Untere Fischereibehörde gemäß § 54 Abs. 1 LFischG amtlich verpflichtete Fischereiaufseher ist kein Fischereibeamter, sondern Dienstkraft dieser Ordnungsbehörde gemäß § 13 OBG in Verbindung mit § 52 Abs. 5 Satz 1 LFischG und nach § 68 Abs. 1 Nr. 16 VwVG auch Vollzugsdienstkraft.

    1.2 Die Vollzugsdienstkräfte der Ordnungsbehörde haben zwar nach § 66 VwVG unter den dort genannten Voraussetzungen und mit der sich aus § 68 Abs. 4 VwVG ergebenden weiteren Einschränkung (Waffengewalt) die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwanges, wie sie im Einzelnen in den §§ 66 ff VwVG geregelt ist.

    1.3 Die der Polizei nach der Strafprozessordnung eingeräumten besonderen Befugnisse stehen dem Fischereiaufseher nicht zu, wenn er nicht auch zum Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt ist. Letzteres ist in aller Regel nicht der Fall.

    1.4 Strafrechtlich ist der Fischereiaufseher kein direkter „Amtsträger", sondern gilt als „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter" gem. § 11 Abs. 1 Nr. 4 a StGB.

    1.5 Als Dienstkraft der Fischereibehörde ist der Fischereiaufseher an die Weisungen und Anordnungen dieser Behörde gebunden.


    2. Ausweis/Dienstmarke
    2.1 Zu seiner Legitimation werden dem Fischereiaufseher ein Lichtbildausweis und ein Ausweisschild ausgehändigt, deren Kontrollnummern übereinstimmen müssen.

    2.2 Das Ausweisschild soll bei Kontrollgängen gut sichtbar getragen werden.

    2.3 Der Lichtbildausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.

    2.4 Bei Beendigung der Tätigkeit als Fischereiaufseher müssen Ausweis und Ausweisschild unverzüglich der Fischereibehörde zurückgegeben werden. Diese ist auch sofort zu benachrichtigen,
    wenn Ausweis und/oder Plakette in Verlust geraten sind.
    3. Schutz der eigenen Sicherheit

    3.1 Der Fischereiaufseher ist zwar kein Amtsträger im Sinne des § 113 StGB und in der Regel kein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft. Er hat auch nach dem Wortlaut des § 114 Abs. 1 StGB nicht „die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten". Da er jedoch als Vollzugsdienstkraft der Ordnungsbehörde (§ 68 Abs. 1 Nr. 16 VwVG) hoheitliche Vollstreckungstätigkeit ausübt und gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anwenden kann, genießt er bei sinngerechter Auslegung des § 114 Abs.1 StGB bei der rechtmäßigen Vornahme einer in seinen Aufgabenbereich fallenden Vollstreckungshandlung gegenüber Widerstand mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt sowie gegenüber tätlichen Angriffen den besonderen Schutz des § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Widerstandsleistung oder tätlicher Angriff müssen bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung (z.B. Kontrolle der Fischereipapiere, -geräte oder des Fanges) erfolgen und die Handlung muss formal rechtmäßig (örtliche und sachliche Zuständigkeit, Einhaltung der Befugnisse des Fischereiaufsehers) sein.
    Ein Angriff darf vom Fischereiaufseher nicht provoziert werden. Obwohl dem Fischereiaufseher bei der Abwehr tätlicher Angriffe das Recht der Notwehr (§ 32 StGB) zur Seite steht, ist es im Zweifelsfall besser, zum Schutz seiner Person die Polizei hinzuzuziehen.

    3.2 Ist gegen einen Fischereiaufseher während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine vorsätzliche (§ 223 StGB) oder fahrlässige (§ 229 StGB) Körperverletzung
    begangen worden, die beide nur auf Antrag verfolgt werden, so kann dieser Strafantrag nicht nur von dem Fischereiaufseher persönlich, sondern auch von seinem Dienstvorgesetzten (Leiter des Ordnungsamtes) gestellt werden, § 230 Abs. StGB.

    4. Aufgaben des bestätigten Fischereiaufsehers

    4.1 Örtliche Zuständigkeit

    4.1.1 Örtlich zuständig ist der Fischereiaufseher für die Fischereiaufsicht nur an denjenigen Gewässern, die innerhalb des ihm zugeteilten Bezirks liegen. Auf der Rückseite des Lichtbildausweises sind diese Gewässer in der hier für vorgesehenen Rubrik durch die Fischereibehörde einzutragen.

    4.1.2 Keine Zuständigkeit besteht für die nicht dem LFischG unterliegenden Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie die Bedingungen des § 1 Abs. 3 LFischG erfüllen.

    4.1.3 Bei Privatgewässern (§ 1 Abs. 4 LFischG oder ihnen nach § 2 LFischG gleichgestellten Gewässern ist die Fischereiaufsicht gern. § 1 Abs. 5 LFischG auf die Einhaltung der Vorschriften des § 31 LFischG für den Fischfang mit der Handangel, der §§ 39 und 40 Abs. 1 LFischG sowie der allgemein geltenden tierschutzrechtlichen Vorschriften beschränkt.

    4.1.4 Vor Übernahme des Dienstes muss sich der Fischereiaufseher darüber informieren, wer an den Gewässern seines Bezirks Fischereiberechtigter bzw. Fischereipächter ist.
    4.2 Sachliche Zuständigkeit
    4.2.1 Sachlich zuständig ist der Fischereiaufseher für die Erfüllung der Überwachungsaufgaben, die der Fischereibehörde obliegen und die sich insbesondere darauf erstrecken, dass die Gebote und Verbote beachtet werden, die im LFischG und in anderen die Fischerei betreffenden Rechtsvorschriften enthalten sind, §§ 54 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 LFischG. Der Fischereiaufseher
    hat darüber zu wachen, dass die Fischerei den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ausgeübt wird.

    4.2.2 Welche Überwachungsaufgaben in diesem Rahmen dem Fischereiaufseher im Einzelfall übertragen werden, kann die Fischereibehörde generell oder durch Weisungen festlegen.

    4.2.3 Sind solche Weisungen nicht besonders erfolgt, erstreckt sich die Übertragung, wie auf der Rückseite des Lichtbildausweises entsprechend Verwaltungsvorschrift zum LFischG vermerkt, insbesondere auf:

    4.2.3.1 die Kontrolle der:

    4.2.3.1.1 Fischereischeine (hierzu §§ 31, 32, 34 LFischG), Beachte: Auch an Privatgewässern ist für den Fischfang mit der Handangel ein Fischerei- schein erforderlich!

    4.2.3.1.2 Fischereierlaubnisscheine (hierzu §§ 37, 38 LFischG, 23 LFisch0),

    4.2.3.1.3 Fanggeräte und Fischbehälter (hierzu §§ 39 LFischG, 7 bis 16 LFisch0),

    4.2.3.2 die Überwachung der Einhaltung der Fangbeschränkungen, insbesondere Schonzeiten und Mindestmaße (hierzu §§ 1 bis 6 LFisch0),

    4.2.3.3 die Überprüfung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften. Insoweit handelt es sich vornehmlich um die §§ 1 und 4 (teils Straftat nach § 17, teils Ordnungswidrigkeit nach § 18 TSchG, siehe Anhang) sowie um die Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung vom 03.03.1997 (siehe Anhang).

    4.2.4 Darüber hinaus hat der Fischereiaufseher darauf zu achten, dass die den Fischfang Ausübenden alle sich auf die Fischerei beziehenden gesetzlichen Ge- und Verbote beachten.

    4.2.4.1 Dies gilt in besonderem Maße hinsichtlich der Fischwilderei, die - abweichend von den sonstigen, in der Regel als Ordnungswidrigkeiten eingestuften Verstößen (siehe hierzu besonders
    die §§ 55 LFischG, 25 LFisch0 - in § 293 StGB als Straftatbestand ausgestaltet ist.

    4.2.4.2 Liegt das Gewässer in einem Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiet, ist darüber zu wachen, dass die in dem der Einrichtung zugrunde liegenden Landschaftsplan oder in der betreffenden Ordnungsbehördlichen Verordnung des Regierungspräsidenten in Bezug auf die Ausübung der Fischerei verfügten Verbote und Beschränkungen eingehalten werden.
    Für Wasserschutzgebiete (§ 19 WHG) gilt Entsprechendes.

    4.2.4.3 Zu beachten ist auch, dass das an sich erlaubnisfreie Einbringen von Fischnahrung und Fischereigeräten in oberirdische Gewässer ohne besondere Erlaubnis dann verboten ist, wenn
    hierdurch das Gewässer im Hinblick auf seine Nutzungsmöglichkeiten nachteilig verändert oder der Wasserabfluss nachhaltig beeinflusst wird (hierzu §§ 2, 3 und 25 WHG, §36 LWG).


    4.3 Sonstige Aufgaben
    4.3.1 Obwohl dies nicht zu den eigentlichen Aufgaben der Fischereibehörde zählt, sollte der Fischereiaufseher bei seinen Kontrollgängen ein wachsames Auge auf den Gewässerzustand haben, um
    Schädigungen von Wasser und Fischbestand abzuwehren. Straftatbestand nach § 324 StGB. Insoweit ist insbesondere zu achten auf:

    4.3.1.1 Verunreinigungen (Geruch, Färbung, Schaumbildung, Ölfilme),

    4.3.1.2 Veränderungen an Ufern und am Gewässerbett (Schutt- und Müllablagerung, Sand- und Kiesentnahme, Zerstörung der Ufer des Uferbewuchses),

    4.3.1.3 Waschen von Fahrzeugen oder Behältnissen am Gewässer, iten oder Einbringen von Fäkalien und Abwässern. Das Einleiten oder Einbringen von Fäkalien und Abwässern.
    4.3.2 Sofern der Fischereiaufseher über die nötigen Kenntnisse verfügt, sollte er im Interesse der Reinhaltung der Gewässer (siehe § 1 a Abs. 2 WHG) sowie der Erhaltung von Natur
    und Landschaft und des Schutzes bedrohter Tiere und Pflanzen Veränderungen in seinem Bereich aufmerksam beobachten und festgestellte Verstöße der Fischereibehörde melden.
    5. Befugnisse
    5.1 Kontrollen

    5.1.1 Der Fischereiaufseher darf jeden, der gerade den Fischfang ausübt oder der sich mit fangfertigem Fischereigerät an oder auf Gewässern aufhält (im Hinblick auf § 49 LFischG),
    kontrollieren, nachdem er ihn angesprochen, sich als Fischereiaufseher zu erkennen gegeben und auf Verlangen als solcher ausgewiesen hat. Der Angerufene darf sich nicht entfernen. Führer von Fischerfahrzeugen (auch Ruderbooten u.ä.) und Fischtransportfahrzeugen haben auf Anruf anzuhalten, bis sie zum Weiterfahren ermächtigt werden. Auf Verlangen des Fischereiaufsehers ist dieser an Bord des Fahrzeugs zu holen und nach Abschluss der Kontrolle wieder an Land zu setzen. Zum Gewässer, anders als der Fischereiausübungsberechtigte gern. § 20 Abs. 2 und 3 LFischG, kraft
    seines Grundstücksbetretungsrechts keiner Einwilligung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten.

    5.1.2 Den Fischereischein und den Fischereierlaubnisschein (soweit erforderlich) hat der Angesprochene dem Fischereiaufseher auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (§§ 31, 37 LFischG).

    5.1.3 Weiterhin sind dem Fischereiaufseher auf Verlangen auch die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die gefangenen Fische und die Fang geräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen (§ 54 Abs. 2 LFischG). Bei der Untersuchung von Fang und Geräten muss der Fischereiaufseher schonend vorgehen und Schäden möglichst vermeiden. Der Kontrollierte hat ihn bei seinen Maßnahmen zu unterstützen.

    5.1.4 Bei der Durchführung der Fischereiaufsicht, namentlich zur Durchführung von Kontrollen bei Personen, die den Fischfang ausüben, ist der Fischereiaufseher befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren (§ 54 Abs. 3 LFischG).

    5.1.4.1 Dieses Grundstücksbetretungsrecht gibt dem Fischereiaufseher für die Uferbetretung dieselben Befugnisse, wie sie dem Fischereiausübungsberechtigten in § 20 Abs. 1 LFischG
    eingeräumt sind.

    5.1.4.2 Ist ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur über einen unzumutbaren Umweg zu erreichen, bedarf der Fischereiaufseher für den Zugang zum Gewässer, anders als der Fischereiausübungsberechtigte gern. § 20 Abs. 2 und 3 LFischG, Kraft seines Grundstücksbetretungsrechts keiner Einwilligung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten.

    5.1.4.3 Am Gewässer gelegene Campingplätze dürfen, wie in § 20 Abs. 4 LFischG für den Fischereiausübungsberechtigten festgelegt, betreten werden, um zum Ufer zu gelangen.

    5.1.4.4 Zum Betreten einer eingefriedeten angelfischereilich genutzten Teichanlage sollte eine dahingehende schriftliche Weisung der Unteren Fischereibehörde vorliegen.

    5.1.4.5 Nicht betreten werden dürfen Naturschutzgebiete, wenn für diese ein allgemeines Betretungsverbot verhängt ist. Die Untere Landschaftsbehörde kann jedoch (und sollte) für Fischereiaufseher allgemein oder im Einzelfall eine Befreiung aussprechen.

    5.2 Sicherstellung

    5.2.1.1 Geräte und Mittel, die bei der Begehung einer der in § 55 LFischG aufgeführten Ordnungswidrigkeiten benutzt worden sind, können nach den §§ 55 Abs. 4 LFischG, 22 ff OWiG eingezogen werden. Dasselbe gilt bei einer Straftat der Fischwilderei (§ 293 StGB) für mitgeführte oder verwendete Fischereigeräte nach den §§ 295, 74 ff StGB.

    5.2.1.2 Die Entscheidung über die Einziehung trifft in beiden Fällen erst die für das Bußgeldverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bzw. im Strafverfahren das Gericht!

    5.2.2 Gegenstände, die der Einziehung unterliegen (Nr. 5.2.1.1), können zu deren Ermöglichung sichergestellt werden, was stets durch eine Beschlagnahme (das ist die zwangsweise amtliche Sicherstellung) zu bewirken ist (§ 111 c StPO bzw. § 111 c StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). Eine solche Beschlagnahme dürfen nur der Richter, die zuständige Verwaltungsbehörde und bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamten verfügen (§ 111 e Abs. 1 StPO bzw. § 111 e Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). Der
    Fischereiaufseher hat diese Befugnis nicht.

    5.2.3 Von der vorstehenden Nr. 5.2.2 zu unterscheiden ist die Sicherstellung von Gegenständen (insbesondere Angelgerät) als Beweismittel (§ 94 StPO). Gibt der Gewahrsamsinhaber (Angler), der bei einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat betroffen wird, das Gerät (oder z.B. einen zu beanstandenden Fischerei- oder Fischereierlaubsnisschein) nicht freiwillig heraus, so bedarf es auch hier einer Beschlagnahme, zu deren Anordnung nur die oben unter Nr. 5.2.2 genannten Personen und Stellen befugt sind (§ 98 StPO bzw. § 98 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). Erfolgt die Herausgabe an den Fischereiaufseher freiwillig, so hat dieser dem Angler ein schriftliches Empfangsbekenntnis auszustellen und die Gegenstände unverzüglich bei der Fischereibehörde abzuliefern.

    5.2.4 Die Polizei und damit über § 24 OBG auch der Fischereiaufseher als Dienstkraft der Ordnungsbehörde kann eine Sache gemäß § 43 Nr.1 PolG auch sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Ein solcher Fall dürfte bei fischereigesetzlichen Ordnungswidrigkeiten allenfalls im Rahmen des § 39 Abs. 1 LFischG (Fischfang mit explodierenden, betäubenden oder giftigen Mitteln) und bei Fischwilderei bei hartnäckigem Beharren des Anglers auf Fortsetzung seines Tuns in Betracht kommen.

    5.2.5 Ein Fischereiaufseher, der nicht zum Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt ist, sollte im Zweifel von jeglicher Sicherstellung absehen und sich an Ort und Stelle über das Gerät und die
    Fischereipapiere so eingehende Notizen machen, dass diese einer eventuellen Beschlagnahme zugänglich gemacht werden können.

    5.3 Vorläufige Festnahme

    5.3.1 Auch der Fischereiaufseher ist nach § 127 Abs. 1 StPO befugt, eine Person, die er bei der Begehung einer Straftat (praktisch nur Fischwilderei nach § 293 StGB und Tierquälerei nach § 17 TSchG) auf frischer Tat antrifft oder verfolgt, vorläufig festzunehmen, wenn diese Person entweder der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität (Name und Wohnung) nicht sofort festgestellt werden kann. Es ist Zurückhaltung geboten, weil ein Fischer, der ohne jegliche Fischerei- und Ausweispapiere angetroffen wird, möglicherweise doch Fischereiausübungsberechtigt sein könnte.

    5.3.2.1 Handelt es sich bei der Tat (wie im Regelfall) nur um eine Ordnungswidrigkeit nach dem LFischG, der LFisch0, dem Tierschutzgesetz o.a., so ist eine vorläufige Festnahme gem.§ 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG unzulässig.

    5.3.2.2 In diesen Fällen darf der Verdächtige auch nicht gem. § 163 b StPO zur Feststellung seiner Identität festgehalten werden, weil dem nicht zum Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellten Fischereiaufseher die der Polizei nach der Strafprozessordnung eingeräumten Befugnisse nicht zustehen.

    5.3.2.3 Hingegen kann bei Ordnungswidrigkeiten ein Festhalten zur Identitätsfeststellung zwecks Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gern. § 12 Abs.1 Nr.1 und Abs. 2 Satz 3 PolG in Verbindung mit § 24 OBG in Betracht kommen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Abgesehen davon, dass das Vorliegen einer solchen Gefahr bei fischereigesetzlichen Ordnungswidrigkeiten nur in Ausnahmefällen (etwa Verstößen gegen § 39 Abs. 1 LFischG = Fischfang mit explodierenden, betäubenden oder giftigen Mitteln) in Erwägung zu ziehen ist, muss der Fischereiaufseher, bevor er einen Betroffenen festhalten und einer Dienststelle der Polizei zwecks Identitätsfeststellung zwangsweise zuführen will, sehr sorgfältig prüfen, ob dies zu dem beabsichtigten Erfolg nicht außer Verhältnis steht.

    5.3.3 In allen Zweifelsfällen ist es besser, die Polizei zu benachrichtigen, damit sich der Fischereiaufseher nicht selbst einer Strafverfolgung wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) aussetzt.

    5.4 Eigene Pflichten und eigenes Verhalten

    5.4.1 Als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist der Fischereiaufseher nicht nur mit besonderen Befugnissen ausgestattet, sondern er hat auch in besonderem Maße Pflichten zu erfüllen. Bei eigenen Verstößen, die er bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung seines Dienstes begeht, kann er sich unter Umständen selbst strafbar machen. Insoweit kommen in Betracht:

    5.4.1.1 Verwahrungsbruch an Schriftstücken oder Sachen in dienstlicher Verwahrung, § 133 StGB

    5.4.1.2 Da der Fischereiaufseher über alles, was er in amtlicher Eigenschaft und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erfährt, Stillschweigen zu bewahren hat, kommen bei Verstößen die Straftatbestände der § 203 Abs. 2 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und § 353 b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses) in Frage.

    5.4.1.3 Der Fischereiaufseher muss sich streng an die ihm gesetzlich eingeräumten Befugnisse halten. Auch als Nichtbeamter könnte er mit dem Straftatbestand des § 132 StGB (Amtsanmaßung) in Berührung kommen, wenn er sich amtliche Befugnisse beilegt, die mit seinem Amt nicht verbunden sind, oder wenn er seine Amtsbefugnisse überschreitet.

    5.4.1.4 Peinliche Korrektheit im Zusammenhang mit seiner Dienstausübung muss für den Fischereiaufseher auch im Hinblick auf die Straftatbestände der §§ 331 StGB (Vorteilsannahme) und 332 StGB (Bestechlichkeit) selbstverständlich sein.

    5.4.2 Eine gesetzmäßige und wirkungsvolle Ausübung der Fischereiaufsicht macht es erforderlich, dass der Fischereiaufseher

    5.4.2.1 das LFischG und die hierzu ergangene LFisch0 jeweils in der neuesten Fassung kennt. Eine Textausgabe sollte er besitzen und etwaige Änderungen bei Sachkundigen (z.B. der Unteren Fischereibehörde) regelmäßig erfragen;

    5.4.2.2 sich von der Unteren Fischereibehörde alljährlich über etwaige neue oder geänderte Rechtsvorschriften, die seinen Aufgabenbereich und seine Befugnisse betreffen (z.B. Ordnungswidrigkeitengesetz / Ordnungsbehördenrecht), unterrichten lässt;

    5.4.2.3 in allen Zweifelsfällen vor einem eigenen Einschreiten die Hilfe der Polizei oder der Unteren Fischereibehörde, deren Telefonnummern er auf Kontrollgängen bei sich führen sollte, in Anspruch nimmt;

    5.4.2.4 bei der Abwehr von Angriffen auf seine Person keine Gegenständeverwendet, die zur Waffe werden könnten; es ist besser, das Feld zu
    räumen und die Polizei um Schutz zu bitten;

    5.4.2.5 nicht erst dann tätig wird, wenn gegen gesetzliche Bestimmungen bereits verstoßen worden ist, sondern schon dann, wenn ein solcher Verstoß zu erwarten ist; hier ist in erster Linie eine Belehrung am Platze;

    5.4.2.6 sich bei Kontrollgängen und Kontrollen allen Personen, mit denen er dienstlich in Berührung kommt (auch Grundstücksbesitzern!) unaufgefordert unter Namensnennung als amtlich bestellter Fischereiaufseher zu erkennen gibt, stets höflich bleibt, jeden Anschein der Überheblichkeit vermeidet und Rücksicht übt;

    5.4.2.7 bezüglich der in seinem Aufsichtsbereich gelegenen Gewässer die Namen (möglichst auch Telefonnummern) der Fischereiberechtigten und Fischereipächter kennt;

    5.4.2.8 über alle auf seinen Kontrollgängen festgestellten Verstöße und einschlägigen Feststellungen nach Datum, Uhrzeit, Personen und Umständen Aufzeichnungen fertigt und sie alsbald der Unteren Fischereibehörde mitteilt.

    5.4.3 Bei beobachteten starken Wasserverunreinigungen, denen eine Straftat nach § 324 StGB zugrunde liegen könnte, oder bei Fischsterben kommt es darauf an, dass schnellst möglichst der Verursacher ermittelt und die Beweise gesichert werden. Obwohl dies nicht zum eigentlichen Aufgabenbereich des Fischereiaufsehers gehört, kann er dabei wertvolle Mithilfe leisten, indem er

    5.4.3.1 sofort und als erstes telefonisch (die Nummer sollte er notiert bei sich tragen) die Polizei, den Fischereiberechtigten oder Fischereipächter, die Untere Fischereibehörde oder die Untere Wasserbehörde sowie das zuständige Staatliche Umweltamt benachrichtigt;

    5.4.3.2 anschließend versucht, diejenige Stelle ausfindig zu machen, von der ab die Verunreinigung oder das Fischsterben seinen Ausgang nimmt, oder wo eine mutmaßlich auslösende Einleitung erfolgt oder erfolgt ist;

    5.4.3.3 auf die sachgerechte Entnahme von Wasserproben (siehe das Merkblatt über das Verhalten bei Fischsterben) hinwirkt.

    5.4.4 Bei Ölverschmutzungen ist sofortige Meldung bei der Polizei und Unteren Wasserbehörde vonnöten

  10. #10

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    AW: Filmbeitrag über Gewässeraufsicht

    Moin Maddy,

    meine Infos sind absolut korrekt.... Ich hatte letztes Jahr noch einen Fortbildungslehrgang und habe hier den Leitfaden für Fischereiaufseher in NDS vor mir liegen...

    3. die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter besichtigen.
    Das ist schonmal nicht richtig! Das heisst "Fischereifahrzeuge" d.h. Boote, und und auf besichtigen liegt die Betonung, ich bin nicht berechtigt mir Eimer mit Deckel, Taschen oder Kofferräume zeigen zu lassen, das obliegt der Polizei, ich darf nur Behälter besichtigen die sich im Wasser befinden (auch im Boot)! Aber ich kann bei Behältern an Land nett fragen ob ich reingucken darf...

    Und die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gehen mich nichts an, ich habe lediglich Schonzeiten und Mindestmaße zu überprüfen!


    Zum "Vereinskontrolleur":

    Das jeweilige Mitglied hat dafür unterschrieben den Anweisungen der Kontrollpersonen folge zu leisten und wurde darauf hingewiesen das die Papiere (Erlaubnisschein) bei Verstößen gegen die Vereinregeln von diesen eingezogen werden dürfen...

    Natürlich bin ich berechtigt den Erlaubnisschein dann einzuziehen! Ich glaube du bringts, wie so Viele, Vereinserlaubnisschein, Fischereischein und Sportfischerpass durcheinander...



    Ganz allgemein werden "Auf Vorschlag bestellte Fischereiaufseher" und "Vereinskontrolleure" durcheinandergebracht, weil sie auch in der Regel die selbe Person sind...
    Als Aufseher hat mich das Angeln mit lebendem Köderfisch z.B. nicht zu interessieren in NDS, das ist Tierschutzrecht... Als vom Verein beauftragter Kontrolleur aber schon, wenn es laut Regelwerk verboten ist... Dann handele ich aber nicht mehr als Fischereiaufseher!

    Gruß
    Lücke

    P.S. Fast vergessen, wo steht das der FA die Fischereipapiere einziehen darf? Er darf lediglich "Beweisgegenstände" bis zum eintreffen der Polizei und anschließender Anzeigenaufnahme "sicherstellen"... Eine Befugnis zur "Beschlagnahme" hat der FA nicht!
    Geändert von Lücke (31.03.15 um 12:28 Uhr)

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