Auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 2 und 19 Abs. 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) vom 14.11.1997 (GVBl. II/97, [Nr.34], S. 867), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.09.2009 (GVBl. II/09, [Nr.29], S. 606) und des § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbG) vom 07. Juli 2009 (GVBl. I/09 Nr. 12 S.262, 264), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]) i.V.m. §§ 35 S. 2 Alt. 1 und 41 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, erlässt aus fischereibiologischen und gewässerökologischen Gründen der Landrat des Landkreises Elbe-Elster nachfolgende Verfügung.

I. Allgemeinverfügung

1. Die Schonzeit für den Sibirischen Stör (Acipenser baerii) wird für das Gebiet der Schwarzen Elster im Landkreis Elbe-Elster bis zum 31.12.2015 aufgehoben.
2. Alle Sibirischen Störe (Acipenser baerii), die mittels Angelfischerei oder im Zuge genehmigter Elektro-Befischungen in der Schwarzen Elster bis zum 31.12.2015 gefangen werden, sind unabhängig von Ihrer Größe zu entnehmen.
3. Die entnommenen Störe dürfen nicht verkauft, zum Verkauf angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten oder befördert, getauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen werden. Sie dürfen auch nicht zu kommerziellen Zwecken zur Schau gestellt oder auf andere Weise verwendet werden.
4. Hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 3 dieser Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
5. Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster als bekannt gegeben und wird damit wirksam.

II. Begründung

Der Landkreises Elbe-Elster nimmt die Aufgabe der Fischereibehörde als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Ihm obliegt die Einhaltung und Umsetzung der einschlägigen fischereirechtlichen Vorschriften wie das Fischereigesetz (BbgFischG) und der Fischereiordnung (BbgFischO). Seit Mitte des Jahres 2014 kam es zu wiederholten Fängen von Sibirischen Stören (Acipenser baerii) durch Angelfischer am Gewässer Schwarze Elster im Landkreis Elbe-Elster. Gefangene Exemplare mit einer Körperlänge von über einem Meter wurden durch einen Sachverständigen des Leibniz-Instituts für Gewässerökologie und Binnenfischerei (IGB) in Berlin zweifelsfrei als die oben beschriebene Fischart identifiziert. Die Fischart Sibirischer Stör (Acipenser baerii) ist im Landkreis Elbe-Elster nicht heimisch. Es gibt keine offiziellen Projekte zur Ansiedlungen dieser Fischart. Aufgrund dessen wird bei den in der Schwarzen Elster vorkommenden Exemplaren von einer ungewollten Freisetzung aus Aquakulturen oder anderen Fischzuchtbetriebe ausgegangen. Es besteht nach Aussage des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) kein öffentliches Interesse an der Ansiedlung einer nicht heimischen Fischart in öffentlichen Gewässern.

Zu 1.: Da der Stör (alle Arten der Familie Acipenseridae) gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) zu den ganzjährig geschonten Fischarten gehört, bedarf es der Aufhebung der Schonzeit gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) durch die zuständige untere Fischereibehörde. Dieses kann die Fischereibehörde u.a. aus fischereiwirtschaftlichen Gründen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulassen. Die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Elbe-Elster erfolgte am 08.09.2014 bzw. am 11.09.2014. Begründet wird die Aufhebung der Schonzeit mit der mittelfristigen (Wieder-) Einbürgerung des einstmals heimischen Europäischen Störs (Acipenser sturio) für das Gebiet der Schwarze Elster. Eine Gefährdung dieses Wiedereinbürgerungsprojektes ist zum einen durch die auftretende Nahrungskonkurrenz und zum anderen durch die Einschleppung von Pathogenen (Parasiten aber auch virale Erreger) gegeben. Eine Anpassung der einheimischen Arten an diese Krankheitserreger ist hier nicht zu erwarten. Ein weiterer negativer Einfluss wird sich perspektivisch bemerkbar machen, da Störe das Potential haben, zu hybridisieren. Somit haben die exotischen Störarten ein erhebliches Potential die Etablierung der einheimischen Art zu stören. Auswirkungen auf andere heimische Arten (Lachs) sind bislang nicht belegt, als Nahrungskonkurrenz zu anderen benthischen Arten sind diese Arten aber in Betracht zu ziehen. Zwischen dem 15. Oktober und dem 1. November 2011 wurden insgesamt 1500 Jungfische des Europäischen Störs (Acipenser sturio), in verschiedenen Gewässern des Elbeeinzugsgebietes (Oste, Stör, Havel, Mulde und Elbe) ausgesetzt [Quelle: Homepage des IGB vom 29.08.2014, hier: Pressemitteilung vom 22.11.2011 „Störe auf dem Weg in der Elbe“]. Um Verwechselungen mit dieser Art auszuschließen ist die Entnahme des Sibirischen Störs (Acipenser baerii) ausdrücklich nur auf das Gewässer Schwarze Elster für den genannten Zeitraum beschränkt.

Zu 2.: Da die Wahrnehmung der Fischereiwirtschaft in der Schwarzen Elster ausschließlich auf den Freizeitbereich (Angelsport) beschränkt ist, wird hier der Angelfischer als hauptsächlicher Adressat für diese Allgemeinverfügung benannt. Da der Fang ebenso mittels Elektrobefischungen (für Hege- und Kontrollmaßnahmen) möglich ist, wird auch diese Fangmethode ausdrücklich angegeben. Da in der Schwarzen Elster (noch) keine Maßnahmen zur Etablierung des Europäischen Störes (Acipenser sturio) angelaufen sind, um- fassen alle hier auftretenden Störe unabhängig von ihrer Größe nichtheimische Arten. Eine Verwechslungsgefahr mit anderen Störarten besteht daher derzeit nicht. Mit Verweis auf § 13 Abs. 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) dürfen nicht heimische Fische einschließlich deren Laich nur mit Genehmigung des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium ausgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Gewässer, die dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) unterliegen. Eine Genehmigung für den Einsatz des Sibirischen Störs (Acipenser baerii) in die Schwarze Elster wurde nicht erteilt.

Zu 3.: Alle Störartigen Fische (Acipenseriformes) stellen nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützte Arten dar und unterliegen daher einem Vermarktungsverbot. Gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe b und c des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG): a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden.

Zu 4.: Rechtsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach kann die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt. Die zu erwartenden negativen Auswirkungen einer nicht einheimischen Art auf heimische Arten und somit auf die Gewässerökologie eines öffentlichen Gewässers zweiter Ordnung sind so schwerwiegend, das nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann. Demgegenüber müssen mögliche Interessen von sonstigen Nutzern des Gewässers zurückstehen. Der Erhalt des Gewässers als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteile des Naturhaushaltes und damit Lebensgrundlage der menschlichen Gesellschaft. Qualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die Entwicklung, Erhaltung und Nutzung der Fischbestände, die in ihrer Artenvielfalt und natürlichen Artenzusammensetzung zu schützen sind. Das Interesse der Allgemeinheit daran, überwiegt damit das mögliche Interesse betroffener Gewässernutzer.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg (Elster), schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum aufgeführt sind.

Hinweis: Ich weise darauf hin, dass ein gegen diesen Bescheid eingelegter Widerspruch aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat. Sie können entweder bei der vorbezeichneten Behörde oder beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruchs beantragen.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum (Landkreis Elbe-Elster) bzw. unter www.erv.brandenburg.de (Verwaltungsgericht Cottbus) aufgeführt sind.

Christian Heinrich-Jaschinski
Landrat des Landkreises Elbe-Elster
Herzberg (Elster), 15.09.2014