FISCHWILDEREI


Hier im Forum und anderswo wird oft sehr schnell und „mal eben einfach so“ auf den § 293 StGB Bezug genommen und oftmals auch fälschlicherweise. Die Kenntnis des bloßen Gesetzestextes reicht bei weitem nicht aus, um einen Sachverhalt danach zu beurteilen. Das Ganze ist wesentlich komplexer. Vielmehr sind es die Kommentare, die eine Art „Bedienungsanleitung“ für gesetzliche Vorschriften sind, die einem Paragrafen überhaupt erst „Leben einhauchen“, es wird zum Beispiel auf andere gesetzliche Vorschriften verwiesen, die analog anzuwenden sind etc.

Ich möchte dies – zweckmäßig für das Forum – anhand des § 293 StGB einmal näher erläutern.

Vorweg möchte ich jedoch einige Worte dazu sagen. Theoretisch sind die §§ 292 und 293 StGB gleich gelagert. Während sich § 293 auf das im Wasser lebende Tier bezieht, widmet sich § 292 StGB dem an Land lebenden Tier. Dem Gesetzgeber ist das an Land lebende Tier wertvoller, was am Strafrahmen erkennbar ist. Während bei Fischwilderei maximal 2 Jahre Freiheitsstrafe möglich sind, erlaubt § 292 drei bzw. in schweren Fällen fünf Jahre Freiheitsstrafe. Früher gab es im § 293 auch noch die Absätze 2 und 3, die jedoch im Jahr 1998 gestrichen wurden. Unter anderem gab es damals auch die besonders schweren Fälle und die gewerbsmäßige Fischwilderei.

Der Bundesgerichtshof hat folgende Definition von gewerbsmäßigem Handeln:

„Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Gewerbsmäßigkeit setzt daher stets - im Unterschied zu den Voraussetzungen des Betrugstatbestandes - eigennütziges Handeln und damit tätereigene Einnahmen voraus.“
Die Fische selbst können bereits eine tätereigene Einnahme sein. Zwar kann die gewerbsmäßige Fischwilderei weiterhin vorliegen, aber eine Bestrafung kann diesbezüglich nicht mehr erfolgen, da die Absätze aus dem Strafgesetzbuch gestrichen wurden.

Weshalb der Gesetzgeber zwischen Land- und Wassertiere unterscheidet, ist nicht nachvollziehbar. Die Juristen sprechen darüber wie folgt:

Ein Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar. Insgesamt wirkt das gesetzgeberische Handeln als Aneinanderreihung einzelner Paragrafen ohne erkennbares Konzept.

Der nachfolgende Kommentar des § 293 StGB ist von Dr. Thomas Fischer (Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, zurzeit Vorsitzender des 2. Strafsenats).

Bitte habt Verständnis dafür, dass ich die Seiten aus dem Strafgesetzbuch nicht einfach scannen und hochladen kann, da ich damit die Urheberrechte des Verlags verletzen würde. Aus dem Grunde schreibe ich das ganze ab.

STRAFGESETZBUCH



§ 293 Fischwilderei

(I) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
1. fischt oder
2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(II) gestrichen
(III) gestrichen

Rn
1 1) Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 77 des 6. StrRG (1 vor § 174) neu gefasst und entspricht inhaltlich § 293 I aF. Die Abs. II (besonders schwere Fälle) und III (Qualifikation bei Gewerbs- und Gewohnheitsmäßigkeit) wurden gestrichen, da sie in der Vergangenheit keine praktische Bedeutung erlangten (RegE 46). Das Fischereirecht ist landesrechtlich geregelt; vgl. Art. 69 EGBGB und die Landesfischereigesetze und Fischereiordnungen der Länder. Die Ausübung der Binnen- und Küstenfischerei ist an den Besitz eines Fischereischeines geknüpft. Fische in Teichen und sonstigen geschlossenen Privatgewässern stehen im Eigentum (§ 960 I BGB), so dass an ihnen nur Diebstahl möglich ist (vgl. Bay 1, 269; KG DJ 37, 1363).
2 A. Durch zwei Tätigkeiten kann sich der Fischwilderer gegen fremdes Fischereiausübungsrecht vergehen, nämlich nach Nr. 1 durch das Fischen der (nach Landesrecht) fischbaren lebenden Tiere, wie Fische und Krebse (stets) sowie evtl. Frösche, Austern (RG 17, 161), Miesmuscheln, Schildkröten, Perlmuscheln. Hier genügt jede auf Fang oder Erlegen gerichtete Tätigkeit, auch wenn sie keinen Erfolg hat (vgl. RG GA Bd. 40, 210; 43, 152); noch nicht jedoch das Montieren und Beködern der Angel am Gewässer (Frankfurt NJW 84, 812);
3 und nach Nr. 2 durch das Sich oder einem Dritten Zueignen, Beschädigen oder Zerstören sonstiger Sachen, die nach Landesrecht dem Fischereirecht unterliegen; so evtl. Muschelschalen, tote Tiere, Seemoos, aber nicht Fischereigeräte (RG DR 45, 47). Die für § 292 geltenden Regeln (11 ff. zu § 292) finden entsprechende Anwendung.
4 B. Unberechtigt fischt, wem das Fischereirecht zu eigenem Recht oder kraft Erlaubnis nicht zusteht (RG 13, 195) oder wer den Umfang des ihm übertragenen Fischereirechts überschreitet (KG JW 32, 1589; Zweibrücken NStE Nr. 1), so auch, wer entgegen der sich auf das Alleinfischen beziehenden Erlaubnis mit noch einem unberechtigten anderen fischt (RG DRiZ 29, Nr. 80). Das Fischen zur Schonzeit durch den Fischereiberechtigten fällt nicht unter § 293, unterliegt aber landesrechtlichen Strafvorschriften. Auch das Fischen ohne Fischereischein durch den Fischereiberechtigten ist lediglich nach Fischereirecht zu ahnden.
5 C. Der innere Tatbestand erfordert mindestens bedingten Vorsatz; der Täter muss wissen, dass er in das Fischereirecht eines anderen ohne Berechtigung eingreift (Bay 6, 393).
6 2) Tateinheit möglich mit Nichtführen eines Fischereischeins (KG JFG Erg. 5, 168), während die Vorschriften über den Nichtbesitz des Fischereierlaubnisscheins zurücktreten; KG aaO 170.
7 3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Zusätzliche Geldstrafe nach § 41. Einziehung nach § 295. Strafantrag § 294. Entziehung des Jagdscheins nach § 41 I Nr. 3 BJagdG; Versagung des Fischereischeins nach Landesrecht.

Grundsätzlich kann man also sagen, dass Fischwilderei nur dann in Betracht kommt, wenn die Fische in dem Gewässer herrenlos sind. Wie in Randnummer 1 angemerkt, kann man an Privatgewässern oder in der Teichwirtschaft (z. B. Forellenanlagen) nicht auf Fische wildern, sondern sie nur stehlen.

Wie Ihr der Randnummer 3 unter anderem entnehmen könnt, wird auf Regeln aus dem § 292 StGB (Jagdwilderei) verwiesen, die bei der Beurteilung des § 293 StGB anzuwenden sind. (Die Begriffe sind entsprechend mit denen aus dem Bereich des Angelns zu ersetzen). Daher seien diese Regeln nachfolgend auch noch angeführt:


Zu § 292 StGB (Jagdwilderei)

11 A. Die Tathandlung nach I Nr. 1 besteht in der Verletzung der Befugnisse des Jagdberechtigten durch einen Nichtjagdberechtigten indem er dem Wilde nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet (hier also nur lebendes Wild, Bay NJW 55, 33).
12 a) Für das Nachstellen (unechtes Unternehmensdelikt) genügt das Auf-dem-Anstand-Stehen, selbst mit ungeladenem Gewehr, wenn es nur leicht schussfertig zu machen ist (RG 20, 4), das Heranpirschen, das Verfolgen, das Treibenlassen durch Treiber, das Auslegen vergifteter Köder (RG 14, 419). Nachstellen, um das Wild nur zu verletzen oder Hirsche zum Abwerfen des Geweihs zu veranlassen (sog. Hischsprengen), reicht nicht aus (LK 43; aM RG 40, 7).
b) Fangen ist das Erlangen tatsächlicher Herrschaft über ein lebendes Tier, insb. durch Fallen,
c) Erlegen das Töten des Wildes, gleichgültig mit welchen Mitteln. Nachstellen und Fangen sind danach Vorstufen des Erlegens und der Zueignung (Sch-Sch-Eser 5).
12a Zweifelhaft ist die Abgrenzung von der vorbereitenden Handlung. Sicher ist schon Ausführung das Legen von Schlingen, selbst wenn mit dem Legen erst begonnen ist (RG 11, 249), das Durchstreifen des Gebietes in Jagdausrüstung, um zu wildern (R 7, 184), das Zutreibenlassen von Wild aus fremden in eigenes Gebiet (Bay GA 55, 247). Bosse Vorbereitung ist aber gegeben, wenn der Täter sich mit der Schlinge erst zum Ort des Legens begibt, es sei denn, dass er das fremde Gebiet schon betreten hat (RG 70, 220), desgl. im Hingehen zur Lagerstelle des Fallwildes (LK 68). Vollendet ist die Tat jedenfalls dann, wenn der Täter das Wild aus dem Jagdgebiet entfernt hat (R 9, 502); hilft ihm von da ab ein anderer, so liegt Begünstigung, zugleich aber je nach Willensrichtung Beihilfe vor, wenn die Tat noch nicht beendet ist; Frank II 4 sieht das Fortschaffen innerhalb des Jagdbezirkes stets als Fortsetzung der Wilderei an, so auch RG 23.10.1928, 1 D 828/28; zu weitgehend Furtner MDR 63, 98, der Wilderei noch außerhalb des Reviers annimmt. Gerät das Wild in die Schlinge, die ein Wilderer aufgestellt hat, so ist die Tat erst beendet, wenn er von dem Tier wirklich Besitz ergreift (RG 23, 90), war dagegen der Jagdberechtigte der Schlingenleger, so ist das Tier schon okkupiert, wenn es sich unlöslich in der Schlinge verfangen hat (RG 32, 164), im letzteren Falle kann es nicht mehr Gegenstand einer weiteren Wilderei, sondern nur eines Diebstahls sein.
13 d) Das Erlegen und die Zueignung des Wildes brauchen nicht notwendig zusammenfallen; so ist bei dem bloßen Töten des jagdbaren Raubzeugs (RG 14, 419). Auch die Zueignung ist ohne Erlegung denkbar, so bei Fallwild (RG 19, 49). Drittzueignung (20 zu § 242) reicht nach der Ergänzung durch das 6. StrRG (1 vor § 174; oben 1) in jedem Fall aus (zur aF vgl. Hamm NJW 56, 881; OLGSt. 1; BGH 24, 7).
13a B. I Nr. 2 setzt die Zueignung (20 zu § 242), Beschädigung (10 zu § 303) oder Zerstörung (10 zu § 303) einer dem Jagdrecht unterfallenden Sache (oben 4 a) voraus. Gegenüber I Nr. 1 tritt Nr. 2 zurück, wenn der Täter des I die Sache von dem erlegten Wild abtrennt.

Auch hier wird wieder auf weitere Regeln verwiesen, die nachfolgend aufgeführt sind:


Zu § 242 StGB (Diebstahl):

20 b) Das 6. StrRG stellt klar, dass für einen Diebstahl auch genügt, wenn der Täter die Sache einem Dritten zuzueignen beabsichtigt. Die bisher umstr. Rspr. (vgl. 48. Aufl. sowie Rengier, Lenckner-FS 802) ist damit erledigt (vgl. auch 20 zu § 246: Lesch JA 98, 476).


Zu § 303 StGB (Sachbeschädigung):

10 B. Zerstören ist eine so weitgehende Beschädigung einer Sache, dass ihre Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben wird (RG 8, 33; 39, 224). Das Zerstören umfasst hier auch das Vernichten, dh die Beseitigung der Sachsubstanz zB durch Verbrennen (vgl. RG 57, 294). Auch der zweckwidrige Verbrauch von an sich zum Verbrauch bestimmten Sachen kann Zerstörung sein (Blei JA 73, 811). Teilweises Zerstören (2 zu § 305) ist Beschädigung iS von § 303.


In Randnummer 20 zu § 242 StGB wird auf Rn 20 zu § 246 StGB verwiesen, die ich aber an dieser Stelle nicht zitiere, da es sich auf die vergangene Rechtsprechung bezieht und inhaltlich kein Gewinn für diesen Beitrag ist.

Aber die in Rn 10 zu § 303 erwähnte Regel aus Rn 2 zu § 305 StGB führe ich nachfolgend auf, wobei der erste Teil wesentlicher ist und der zweite Teil lediglich Beispiele enthält, wie es anzuwenden ist.


Zu § 305 StGB (Zerstörung von Bauwerken):

2 A. Als Handlung genügt nicht bloßes Beschädigen, sondern nur die Zerstörung (10 zu § 303). Teilweise Zerstörung liegt vor, wenn entweder einzelne Teile der Sache, die zur Erfüllung ihrer Bestimmung dienten, unbrauchbar gemacht sind oder wenn die ganze Sache zur Erfüllung von einzelnen Aufgaben unbrauchbar geworden ist (vgl. RG 39, 223; OGH 1, 53). Teilweise zerstörte Sachen können noch weiter zerstört werden (BGH 6, 107; OGH 2, 210). In Betracht kommen Wegnahme des Geländers einer Brücke, so dass sie nur noch für Fußgänger geeignet bleibt (R 7, 274), Beiseiterücken der Eisenbahnschienen (teilweise Zerstörung einer Eisenbahn, RG 55, 169), Beseitigung einer Gebäudewand (RG GA Bd. 41, 137). Dagegen genügen nicht: das Zerstören des Gebäudeinventars (OGH 1, 201), das Aufbrechen eines Türschlosses (RG 54, 205).

Zur Erläuterung auf einfachstem Wege dieses Beispiel: Wenn man einen verschlossenen Angelkasten aufbricht, ist zwar das Schloss zerstört, aber nicht der Angelkasten, der nur beschädigt ist, da er weiterhin genutzt, auch wenn er nicht mehr verschlossen werden kann. Denn der Angelkasten dient vorrangig dazu, irgendwelche Utensilien zu beinhalten. Bestünde die vorrangige Aufgabe des Angelkastens darin, verschlossen zu sein, wäre er zerstört.

Ich hoffe, ich konnte Euch ein wenig darüber nahe bringen, wie das mit den Deutschen Gesetzen funktioniert. Eine scheinbar nicht in Betracht kommende Vorschrift kann durchaus bedeutungsvoll sein und wenn sie nur erläutert, wie etwas auszulegen ist. Bei anderen Dingen ist das wesentlich umfangreicher. Darüberhinaus seid Ihr jetzt halbwegs im Bilde, was den § 293 StGB angelangt. Der aufmerksame Leser wird festgestellt haben, dass ich nicht alle Vorschriften abgeschrieben habe. Diese sind aber für eine Beurteilung zur Fischwilderei entbehrlich und stellen nur Nebenvorschriften dar (z. B. § 294, der regelt, wer den Strafantrag stellen darf) – aber das gehört mehr in die prozessualen Vorschriften.


Bitte habt Verständnis dafür, dass ich die einzelnen Abkürzungen in einer Legende erkläre, aber unter folgendem Link kann man sie nachschlagen und hat auch gleich noch die Erklärungen dazu:

http://de.wikipedia.org/wiki/Abk%C3%...etze_und_Recht


Wie ich oben bereits mitgeteilt hatte, wurde der § 293 StGB im Jahre 1998 seiner Absätze 2 und 3 beraubt. Der Form halber möchte ich nachfolgend den vorherigen Gesetzestext nennen, der vom 01.01.1975 bis 01.04.1998 gültig war:

(I) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(II) 1. In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
2. Ein besonders schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, durch Anwendung von Sprengstoffen oder schädlichen Stoffen begangen oder wenn der Fischbestand eines Gewässers durch den Fang von Fischen gefährdet wird, die das für die Ausübung des Fischfangs festgesetzte Mindestmaß noch nicht erreicht haben.
(III) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.