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Thema: Ahndungen durch Fischereiaufseher in den Bundesländern

  1. #1

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    Ahndungen durch Fischereiaufseher in den Bundesländern

    Tach Aufseher-Kollegen

    Wie es in Brandenburg aussieht, ist mir bekannt. Wir können Verwarnungen mit Verwarngeld (nach eigenem Ermessen zwischen 5 und 55 Euro) aussprechen und theoretisch das Geld gleich kassieren (was ich aus Prinzip aber nie mache). Wir können auch mündliche Verwarnungen ohne Verwarngeld aussprechen.

    Wie sieht es in anderen Bundesländern aus?

    Mich persönlich stört bei uns dieses eigene Ermessen...das hat irgendwie etwas von Willkür, obwohl es keine ist.

  2. #2
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
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    AW: Ahndungen durch Fischereiaufseher in den Bundesländern

    Hi,

    wir (NRW) beobachten und gleichen mit den bestehenden Regeln ab. Sehen wir Differenzen, wird dies der UFB zur Kenntnis gebracht. Nicht mehr und nicht weniger.

    Was daraus wird, entscheidet die UFB.

    Es sei denn, wir stellen einen Antrag auf Strafverfolgung (StGB-Fälle). Dann wird der Fall in aller Regel der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft wird aber so gut wie nie tätig, auch nicht bei Vorsatz.

    Zum Nachteil gereicht ist auch die Tatsache, dass ein FA nur auf eigenen Gewässern eingesetzt wird. Ich darf also keine "fremden" Gewässer kontrollieren.

    Zum Ordnungsgeld: Da die Fallbeispiele derart variiren, muss ja ein Ermessen stattfinden. FA sollte (laut dem Papier) bei uns nur der werden, der auch die persönliche und soziale Kompetenz mitbringt. Das wird bei euch nicht anders sein, oder?
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


  3. #3
    Themenstarter

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    AW: Ahndungen durch Fischereiaufseher in den Bundesländern

    Das mit dem Einsatz an Gewässern kann unsere UFB auch bestimmen und auf gewisse Gewässer beschränken. Das heißt, zum Beispiel nur an Gewässern des Landesanglerverbandes innerhalb des Landkreises oder nur an einem Gewässer, welches von Berufsfischern bewirtschaftet wird. Ich darf an allen Gewässern meines Landkreises kontrollieren (Siehe Abbildung des Dienstausweises - Die Nummer auf der Marke muss mit der Nummer auf dem Ausweis übereinstimmen...hier habe ich es mal unkenntlich gemacht und die Marke über die Angaben des Ausweises gelegt). Ich kann also auch die Berufsfischer auf ihren eigenen Gewässern kontrollieren Aber die Berufsfischer sind relativ dankbar, wenn sich jemand um die Schwarzangler an ihren Gewässern kümmert

    Dass die Fallbeispiele stark variieren ist ja ganz normal. Aber eine Art roter Faden könnte nicht schaden. Ein Fischereiaufseher verwarnt einen Angler wegen irgendwas mit 5 Euro und der nächste den gleichen Angler mit dem gleichen Verstoß mit 55 Euro. Das meinte ich mit Willkür - die betroffenen Angler könnten den Eindruck haben, dass die Fischereiaufseher nach der Nase im Gesicht die Verwarngelder festsetzen.

    Die Angler müssen allerdings mit der Verwarnung einverstanden sein. Wenn nicht, wird eine OWi-Anzeige geschrieben und das geht dann zur UFB und zur Polizei, dann wird ein Bußgeld festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft ist da außen vor. Wenn die Angler zunächst einverstanden sind, aber das Verwarngeld nicht binnen einer Woche auf das angegebene Konto überweisen, dann wird automatisch und ohne weitere Anhörung ein Bußgeld festgesetzt.

    Die Staatsanwaltschaft bei uns wird in der Regel schnell aktiv. Als das mit den Reusen war, kam sofort die Polizei mit einem Mannschaftswagen an. Später kam auch noch die Kripo im Auftrag der StA zu mir, um das vor Ort auf dem entsprechenden Grundstück anzusehen. Die haben wegen dieser Köderfischreusen einen Hammer Aufwand betrieben. Auch die Wasserschutzpolizei, die auf den Wasserstraßen patroulliert, kontrolliert regelmäßig Angler und ist dabei ziemlich genau.

    Inwiefern wird die StA bei Euch nicht tätig? Werden die Verfahren eingestellt oder passiert gar nichts? Wenn gar nichts passiert, ist das eine Strafvereitelung im Amt...ich würde sowas anzeigen.
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  4. #4
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: Ahndungen durch Fischereiaufseher in den Bundesländern

    Bei uns überwachen Aufseher halt die Rechtmäßigkeit und Ausübung einer geregelten Fischerei.
    Verstöße werden von Ihnen lediglich festgehalten und dann je nach Fall von Vorständen und/oder Staatsgewalt beurteilt.
    Solche Kleinigkeiten wie eine Rute mehr, fischen in Schutzgebieten, Müll, Verstoß gegen Schonzeiten werden auch von den Vereinen selbst, nicht als Kleinigkeiten betrachtet.
    Mag der Staat dort oft etwas einstellen, greifen die Vereine da recht heftig durch.
    (Frage: Welche Kleinigkeit ist bei euch 5€)
    Da muss der Schuldige schon großes Entgegenkommen und Einsicht zeigen, sonst fischt er gar nicht mehr.
    Abschreckend, weil es dann regional kaum Alternativen gibt.


    Die Staatsgewalt verfolgt eher Schwarzfischerei und Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.
    Gruß Steini

  5. #5
    Themenstarter

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    AW: Ahndungen durch Fischereiaufseher in den Bundesländern

    Zitat Zitat von Steini Beitrag anzeigen
    (Frage: Welche Kleinigkeit ist bei euch 5€)
    Da muss der Schuldige schon großes Entgegenkommen und Einsicht zeigen, sonst fischt er gar nicht mehr.
    Abschreckend, weil es dann regional kaum Alternativen gibt.
    Da liegt ja das Problem - es ist absolut NICHTS konkret festgelegt. Das ist alles sehr allgemein gehalten:


    Verordnung über die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher

    § 4 Abs. 3:

    Bei jeder Ordnungswidrigkeit, die nicht durch Verwarnung geahndet werden kann, hat der Fischereiaufseher der zuständigen Fischereibehörde eine schriftliche Ordnungswidrigkeitsanzeige unverzüglich zuzuleiten.
    Schon hier gibt es ein Problem - was kann mit Verwarnung geahndet werden und was nicht? Da nichts festgelegt ist, wird alles auf den Fischereiaufseher abgewälzt.

    Fischereigesetz für das Land Brandenburg

    § 39 Abs. 2 Satz 1:

    Amtlich verpflichtete Fischereiaufseher sind ermächtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie Verwarnungsgelder gemäß § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) zu erheben.
    § 56 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz

    Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

    Mir persönlich wäre es lieber, wenn es einen einheitlichen Sanktionskatalog gäbe, damit die ganze Geschichte landesweit einheitlich ist (denn alle Fischereiaufseher in Brandenburg handeln nach den gleichen Vorschriften).

    Ich wüsste nicht, welcher Verstoß so gering sein könnte, dass man 5 Euro veranschlagen könnte. Das könnte man vielleicht bei Kindern machen, die ja nur Taschengeld bekommen - aber die sind bis 14 Jahre strafunmündig und dürfen nicht bestraft werden und die Jugendlichen ab 14 Jahren wissen ganz genau, was sie dürfen und was nicht und begehen ihre Verstöße mit Absicht. Bei Erwachsenen sind doch 5 Euro bedeutungslos und der Zweck der Verwarnung geht ins Leere.
    Geändert von Abercrombie (06.12.14 um 12:25 Uhr)

  6. #6
    Avatar von Günter
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    AW: Ahndungen durch Fischereiaufseher in den Bundesländern

    Bei uns in Bayern darf der Fischereiaufseher laut Fischereigesetz keine Bußgelder Kassieren.
    Wir werden das Wasser erst missen, wenn die Quellen versiegt sind.

  7. #7

    AW: Ahndungen durch Fischereiaufseher in den Bundesländern

    Zitat Zitat von Abercrombie Beitrag anzeigen

    Inwiefern wird die StA bei Euch nicht tätig? Werden die Verfahren eingestellt oder passiert gar nichts? Wenn gar nichts passiert, ist das eine Strafvereitelung im Amt...ich würde sowas anzeigen.
    Die Staatsanwaltschaft hat sich ihre eigene Sicht der Dinge zurechtgelegt.

    Sie geht bei jedem Stillgewässer mit nur einem Pächter immer davon aus, dass der Fisch nicht herrenlos ist, da er ja "einem Besitzer zuzuordnen" ist.

    Das deckt sich nicht mit der Definition von "Teichen und anderen Privatgewässern".

    Da die Mitnahme eines Fisches kaum nachgewiesen werden kann, bzw der Täter gar nicht die Absicht hatte Fische mitzunehmen, ist es de fakto sinnlos Stillgewässer zu kontrollieren.

    Da sich auch die UFB dieser Rechtsauffassung angeschlossen hat, kommen die Anzeigen erst gar nicht mehr bis zur StA.

    Somit ergibt sich eine Arbeitsentlasstung für die Staatsanwaltschaft und UFB.

    LL

  8. #8
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
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    AW: Ahndungen durch Fischereiaufseher in den Bundesländern

    Die Zauberworte lautet dann immer: "Wegen fehlendem offentlichem Interesse eingestellt!"
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


  9. #9
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: Ahndungen durch Fischereiaufseher in den Bundesländern

    Ich erinnere mich das bei uns einige Anzeigen selbst bei vorgefundenen Fang eingestellt wurden.
    Der Streitwert, also der Wert der Fische erschien zu gering.


    Ich habe mich öfter gefragt ob man nicht auch auf geschützte Arten oder Verstöße gegen das Tierschutzgesetz achten sollte.
    Wenn da in einem kleinen Graben eine unbefugte Reuse liegt...
    ist es
    1. Fischwilderei.
    2. Ein "oft" verbotenes Fanggerät, wenn Wanderungen versperrt sind.
    3. Tierschutzsache, wenn sie nicht regelmäßig kontrolliert wird.
    4. Wird es spannend was sich der Täter aneignet und wie er die Tiere tötet.
    Einige Arten sind halt ganzjährig geschützt, andere haben Schonzeiten und Mindestmaße, aber alle müssen noch vor Ort sorgfältig getötet wurden sein.
    (5. Bei Euch benötigt er wohl immer auch noch einen Fischereischein)

    Ich denke es gibt oft mehr Möglichkeiten der Anzeige, nicht nur auf Fischwilderei.
    (Auch Al Capone, wurde schließlich wegen Steuerhinterziehung verknackt.)

    Sicher ist es auch wichtig dem Gericht den Einzelfall dazulegen.
    Ein Angler am Wasser oder eine Reuse im See, sind sicher recht harmlose Fälle.
    Wenn da unter einer Brücke eine Reuse auf voller Breite liegt, kann sie auch ganze Arten regional vernichten, wenn sie Fischwanderungen von Laichfischen zu Laichplätzen abgreift.
    Teilweise sind es ja gar nicht so viele Laicher. (Quappen z.B)
    Die ist dann viel weniger harmlos.
    Das wird sonst weder Täter, noch dem Gericht wirklich klar sein.

    Der Streitwert oder Tatbestand, geben das aber sonst nicht wieder.
    Gruß Steini

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