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Thema: Ahndungen durch Fischereiaufseher in den Bundesländern

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  1. #5
    Themenstarter

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    01.11.2014
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    AW: Ahndungen durch Fischereiaufseher in den Bundesländern

    Zitat Zitat von Steini Beitrag anzeigen
    (Frage: Welche Kleinigkeit ist bei euch 5€)
    Da muss der Schuldige schon großes Entgegenkommen und Einsicht zeigen, sonst fischt er gar nicht mehr.
    Abschreckend, weil es dann regional kaum Alternativen gibt.
    Da liegt ja das Problem - es ist absolut NICHTS konkret festgelegt. Das ist alles sehr allgemein gehalten:


    Verordnung über die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher

    § 4 Abs. 3:

    Bei jeder Ordnungswidrigkeit, die nicht durch Verwarnung geahndet werden kann, hat der Fischereiaufseher der zuständigen Fischereibehörde eine schriftliche Ordnungswidrigkeitsanzeige unverzüglich zuzuleiten.
    Schon hier gibt es ein Problem - was kann mit Verwarnung geahndet werden und was nicht? Da nichts festgelegt ist, wird alles auf den Fischereiaufseher abgewälzt.

    Fischereigesetz für das Land Brandenburg

    § 39 Abs. 2 Satz 1:

    Amtlich verpflichtete Fischereiaufseher sind ermächtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie Verwarnungsgelder gemäß § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) zu erheben.
    § 56 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz

    Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

    Mir persönlich wäre es lieber, wenn es einen einheitlichen Sanktionskatalog gäbe, damit die ganze Geschichte landesweit einheitlich ist (denn alle Fischereiaufseher in Brandenburg handeln nach den gleichen Vorschriften).

    Ich wüsste nicht, welcher Verstoß so gering sein könnte, dass man 5 Euro veranschlagen könnte. Das könnte man vielleicht bei Kindern machen, die ja nur Taschengeld bekommen - aber die sind bis 14 Jahre strafunmündig und dürfen nicht bestraft werden und die Jugendlichen ab 14 Jahren wissen ganz genau, was sie dürfen und was nicht und begehen ihre Verstöße mit Absicht. Bei Erwachsenen sind doch 5 Euro bedeutungslos und der Zweck der Verwarnung geht ins Leere.
    Geändert von Abercrombie (06.12.14 um 12:25 Uhr)

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