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Thema: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

  1. #21
    GW-Forum Team Avatar von Georg
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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Zitat Zitat von Elritzendriller Beitrag anzeigen
    (...) Ich finde man sollte hier den gesunden Menschenverstand walten lassen und von Fall zu Fall entscheiden.
    Nabend Torsten, in dem o.a. Satz ist des Pudels Kern versteckt,
    jedoch würde auch der Fischer, mit zahlreichen Fliegen an der Weste, Gesetzeskonform handeln,
    solange er keine Fliege am Vorfach hat, diese OWI musst Du ihm schon nachweisen, sonst sieht´s schlecht aus.
    "In dubio pro reo" ist der Schlüsselsatz, aber deshalb gleich den Ausweis abgeben?
    Wie frustran müsste denn dann der tägliche Dienst von Polizeibeamten in D sein?

  2. #22
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Na dann versuche mal einen Fliegenfischer der mitten im Fluss steht daran zu hindern seine Fliege zu entfernen.
    Schließlich braucht es ja den gesicherten Beweis.

    Ich denke schon, das ein Richter da einen gewissen Entscheidungsspielraum hat.
    Wenn der Richter davon überzeugt wird das geangelt wurde dann wird er Fischwilderei feststellen.
    Wenn da noch der Köder an der Leine ist, ist der Fall halt so oder so klar.
    Gruß Steini

  3. #23
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Um den typischen Nebenstrang der Diskussion nicht zu vernachlässigen:

    Muss gerade ein wenig über die nächste Instanz - dem Richter - schmunzeln. Bisher hat kein von mir erwischter Fischfrevler (NRW), je einen Richter gesehen. Die Staatsanwaltschaft hat ihn stets kühn vor unseren Anliegen geschützt. Ihn, den Richter, somit auch den Deliquenten. Durchaus auch bei belegtem Vorsatz. Aber wir theoretisieren ja nur die vorhandene Rechtslage, was immer wieder klasse zu lesen und lernen ist.

    Mal als analoges Beispiel für die Auslegung einer Handlung: Bei uns gilt das Zelten, nur als Zelten, wenn man es des Zeltens wegen tut. Ist man Angler und zeltet, ist dies kein zelten, sondern Angeln und das Zelt ist Begleiterscheinung. Somit unterliegt es nicht dem Verbot der Lagerei. So ähnlich ist es im Falle des Hakens. Die Fliege an der Weste ist Schmuck, wird nicht zum Zwecke genutzt. Somit liegt kein Vergehen vor.

    Ich kann dich und diesen Frust durchaus nachvollziehen. Ich bin selber oft wütend gewesen. Letztendlich bleibt uns nur zu dokumentieren, ein wenig mitfiebern, was dem Täter nun passiert und uns gegenseitig weiter in Scharfsicht zu üben, wenn es um das Verständnis von Gesetzestexten geht und wie man sie interpretieren kann.
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


  4. #24
    GW-Forum Team Avatar von Georg
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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Den "gesicherten Beweis" hast Du erst, wenn er einen Fisch in Händen hält Steini.
    Da ist der Drops aber noch lange nicht gelutscht.
    Man sollte diese Grundsatzdiskussion nicht auf die Spitze treiben, was machst Du denn,
    wenn er sich einfach vom "Tatort" entfernt, sich auf sein Fahrrad schwingt und davonmacht?
    Er muss sich weder ausweisen, noch stehenbleiben, wenn er von uns angesprochen wird.
    Die Ausweisungspflicht und das vorzeigen von Angelgerät und Fang gilt nur für Vereinsmitglieder,
    jedoch nicht für den klassischen Schwarzangler.
    Bis die Blau-Silbrigen vor Ort sind, dauert es Erfahrungsgemäß eine Weile, was machste dann?
    Fotos sind schick, werden aber auch nicht immer als Beweismittel zugelassen.
    Im Grunde kann man nur darauf hoffen, das der ertappte Schwarzangler so trottelig ist,
    bis zum Eintreffen der Pol neben Dir stehen zu bleiben.

    Im Moment driftet diese Diskussion jedoch immer weiter von der Ursprungsfrage ab.
    Im Grunde kann man den angetroffenen "Schnurtester" nur ansprechen
    und ihn auf seine fragliche Ausrüstung (bestückte Fliegenweste) hinweisen,
    ggf. noch einen Verweis in seinen Papieren notieren oder ihn des Gewässers verweisen.
    Eben der o.g. Ermessensspielraum in einer solchen Situation ausnutzen.

  5. #25
    GW-Forum Team Avatar von Georg
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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Zitat Zitat von Mattes Beitrag anzeigen
    (...)
    Mal als analoges Beispiel für die Auslegung einer Handlung: Bei uns gilt das Zelten, nur als Zelten, wenn man es des Zeltens wegen tut. Ist man Angler und zeltet, ist dies kein zelten, sondern Angeln und das Zelt ist Begleiterscheinung. (...)

    Bei uns wird ein Zelt über den Boden definiert, hast Du ein Karpfenzelt, bei dem die Bodenplane weggelassen wird, ist es nur ein "Wetterschutz".
    Solche Details werden hier an öffentlichen Gewässern tatsächlich durch den Ordnungsdienst der Stadt kontrolliert.

  6. #26
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Zitat Zitat von Georg Beitrag anzeigen
    Den "gesicherten Beweis" hast Du erst, wenn er einen Fisch in Händen hält Steini.
    Da ist der Drops aber noch lange nicht gelutscht.
    Man sollte diese Grundsatzdiskussion nicht auf die Spitze treiben, was machst Du denn,
    wenn er sich einfach vom "Tatort" entfernt, sich auf sein Fahrrad schwingt und davonmacht?
    Er muss sich weder ausweisen, noch stehenbleiben, wenn er von uns angesprochen wird.
    Die Ausweisungspflicht und das vorzeigen von Angelgerät und Fang gilt nur für Vereinsmitglieder,
    jedoch nicht für den klassischen Schwarzangler.
    Bis die Blau-Silbrigen vor Ort sind, dauert es Erfahrungsgemäß eine Weile, was machste dann?
    Fotos sind schick, werden aber auch nicht immer als Beweismittel zugelassen.
    Im Grunde kann man nur darauf hoffen, das der ertappte Schwarzangler so trottelig ist,
    bis zum Eintreffen der Pol neben Dir stehen zu bleiben.

    Im Moment driftet diese Diskussion jedoch immer weiter von der Ursprungsfrage ab.
    Im Grunde kann man den angetroffenen "Schnurtester" nur ansprechen
    und ihn auf seine fragliche Ausrüstung (bestückte Fliegenweste) hinweisen,
    ggf. noch einen Verweis in seinen Papieren notieren oder ihn des Gewässers verweisen.
    Eben der o.g. Ermessensspielraum in einer solchen Situation ausnutzen.
    Nein ich denke wir driften nicht ab, die Anfangsfrage ist ja wohl absichtlich so gestellt worden.
    Bei einem Fließgewässer ist es schon mal immer Fischwilderei also braucht es keinen Fisch als Beweis eines Diebstahls.
    Der Versuch einen Fisch zu fangen an sich ist schon strafbar.
    Es braucht also Beweise die einem Richter von der Fischwilderei überzeugen und die Feststellung des möglichen Täters.

    Wie Du magst einen vermuteten Fischwilderer nicht stellen, ich denke du hast da etwas nicht ganz begriffen.
    Du kannst Ihn durchaus bis zur Bestimmung der Identität vorläufig Festnehmen, auch wenn das keine Verhaftung ist.
    >>Er muss sich weder ausweisen, noch stehenbleiben, wenn er von uns angesprochen wird.<<
    Ist also falsch, wenn er von einem bestellten Aufseher beim vermuteten Schwarzfischen erwischt wird.
    Er muss sich dem zu erkennen gegebenen Aufseher gegenüber ausweisen und darf sich auch nicht entfernen.
    Es wäre sicher nachteilig für einen möglichen Täter sich weder ausweisen zu wollen, sich dann einer vorläufigen Festnahme zu entziehen oder das gar mit Gewalt zu unterbinden. Dann ist er wirklich im Arsch.
    Dann geht es nicht mehr "nur" um mögliche Fischwilderei.

    Bei einer Straftat, kann so etwas eigentlich Jeder, wobei ein bestätigter Aufseher eher mehr Rechte und Pflichten hat.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Festnahme
    Lese Dier mal Jedermann-Festnahme durch.
    Wie soll ein Privater Teichbesitzer denn sonst seine Rechte geltend machen, oder ein Ladenbesitzer, ein Unfallpartner u.v.m
    Gruß Steini

  7. #27
    GW-Forum Team Avatar von Georg
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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Die Jedermann-Festnahme ist mir durchaus bekannt, auch mache ich des öfteren dienstlich vom Hausrecht Gebrauch, keine Sorge.
    Zitat Zitat von Steini Beitrag anzeigen
    (...)
    Er muss sich dem zu erkennen gegebenen Aufseher gegenüber ausweisen und darf sich auch nicht entfernen.
    (...)
    Im Ernst Steini, wie realitätsnah ist Deine Aussage?
    Solche "Vögel" habe ich bisher immer nur mit den Beinen in der Hand von hinten gesehen.
    Bisher ist es nur 1x gelungen, zwei Jugendliche zu stellen, die sich an unseren Aufzuchtteichen mit dem Kescher bedient haben,
    das war aber auch nur möglich, weil die Anlage mannshoch eingefriedet ist und unsere Vereinsmitglieder zu fünft waren.
    Die beiden Kids entsprachen also offensichtlich nicht den hellsten Kerzen auf der Torte.

  8. #28
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Da steckt man vor ähnlichen Problemen wie jeder Ladenbesitzer.
    Du kannst Ihn festhalten, aber es kann Probleme ergeben.
    Gut das Angler in der Regel nicht zu Fuß kommen.
    Oder eben durch die Ausrüstung behindert werden.
    Wobei dein Beispiel mit den Jugendlichen wohl kein Schwarzfischen sondern Diebstahl und vielleicht auch Hausfriedensbruch war.

    Das klappt eigentlich alles ganz gut bei uns, schon weil die meisten Schwarzfischer durchaus zu Ihrer Tat stehen oder sich eben gar keiner Schuld bewusst sind.
    Beide laufen nicht unbedingt weg.
    Weil wir beide ja Niedersachsen sind, ist das Land zunächst auch draußen, weil wir ja keine Fischereischeinpflicht kennen.
    Man kann sich also ruhig unterhalten und nach Lösungen suchen, was Vorteile für beide Seiten ergeben kann.
    Besonders bei Jugendlichen die sich für Angeln interessieren sicher der bessere Weg.

    Ok, es sind auch schon mal welche durch einen 50 m breiten Kanal geflüchtet, ein Glück das sie das trotz Kälte auch schafften.
    Manchmal kann man halt lediglich noch Tatgegenstände als Beweise sicherstellen oder kommt halt zu Fundsachen.
    Die können sie sich dann ja auch wieder abholen, es bleibt ja Ihr Eigentum.

    Wenn Du es fern der Realität empfindest und das nicht als Aufgabe betrachtest so etwas wirklich zu verfolgen.
    Dann solltest Du, so wie ich auch, den Job nicht machen.

    (Als Ausbilder und G.W, sollten Schüler und Angler mich wohl kaum fürchten, sondern schon mal auch die Wahrheit sagen können.
    Oh ja, ich war selbst kein weißes Schaf und ich kenne auch kaum Angelverrückte die immer alles richtig machten.
    Ich sehe mich da eher als Vertrauensperson die auch mal: Du, du, du... machen muss )
    Dann dienen wir eher der Abschreckung und der Überwachung der Mitglieder.

    Aber ein bestellter Aufseher, sollte das schon als Herausforderung betrachten, Fischwilderer auch zu stellen um Ihre Personalien festzustellen.
    Nett und einfach ist das sicher nicht immer,....aber teilweise nötig.

    Es ist ein Sche...Job, bei dem es darum geht genau die zu bekommen die genau wissen wie schwer so etwas zu machen ist.
    Die also nicht nur fischten sondern dann auch noch frech behaupten, das der Aufseher Fehler machte oder getrunken hatte.
    Halt Typen die nicht zu Ihren Taten stehen, sondern sich einen Anwalt nehmen.
    Oder eben behaupten das sie nur Wurfübungen machten.

    Wir haben vor Ort auch eine Fliegenschule, man fragt wohl in der Regel, wenn man so etwas am Wasser tun möchte.
    Wenn nicht provoziert man Probleme, die dann möglicherweise durch einen Richter geklärt werden.
    Wo bei ich mir nicht sicher wäre, ob ein Richter das Betreten eines fremden Baches für Wurfübungen als ganz normal betrachten wird.
    Auch da entsteht ja ein Schaden, der aber durch das Recht dort zu fischen eine vertretbare Begründung findet.

    Aber ich kann ja auch ganz falsch liegen.
    Vielleicht schreiben Thomas oder LL, ja mal Ihre Meinung.

    Die haben halt mehr Erfahrung, und das auch noch in B.L mit Fischereischein Pflicht.
    Gruß Steini

  9. #29

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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Zitat Zitat von Georg Beitrag anzeigen
    .......... was machst Du denn,
    wenn er sich einfach vom "Tatort" entfernt, sich auf sein Fahrrad schwingt und davonmacht?
    Er muss sich weder ausweisen, noch stehenbleiben, wenn er von uns angesprochen wird.
    Die Ausweisungspflicht und das vorzeigen von Angelgerät und Fang gilt nur für Vereinsmitglieder,
    jedoch nicht für den klassischen Schwarzangler.............
    Das stimmt so nicht ganz. Er hat auf jeden Fall die Pflicht sich auszuweisen. Kann oder will er das nicht, kann man nach seinem Personalausweis fragen. Diesen MUß er aber nicht vorzeigen. In diesem Fall ruft man die Polizei zu hilfe die dann die Person identifiziert. Und so lange die noch nicht da ist, kann man die Person nach dem sogenannten "Jedermanns-Recht" vorläufig festnehmen. Aber die Peson muß unverzüglich der Polizei übergeben werden.
    So habe ich das im Lehrgang gelernt und so steht es auch im Leitfaden für Fischereiaufseher Hessen.

    Im Grunde kann man den angetroffenen "Schnurtester" nur ansprechen
    und ihn auf seine fragliche Ausrüstung (bestückte Fliegenweste) hinweisen,
    ggf. noch einen Verweis in seinen Papieren notieren oder ihn des Gewässers verweisen.
    Eben der o.g. Ermessensspielraum in einer solchen Situation ausnutzen.
    Verweise werden bei uns nicht in Papieren notiert. In welchen Papieren denn auch? Hat er Papiere, erübrigt sich das ja eh.

    Hat er keine, werde ich Ihn nach ermessen auffordern seine Handlungen einzustellen.........

  10. #30
    GW-Forum Team Avatar von Georg
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    Zitat Zitat von Elritzendriller Beitrag anzeigen
    Er hat auf jeden Fall die Pflicht sich auszuweisen.
    Kann oder will er das nicht, kann man nach seinem Personalausweis fragen.
    Diesen MUß er aber nicht vorzeigen.
    Diesen Absatz sollte man sich nochmal auf der Zunge zergehen lassen.
    Oder entdecke nur ich da Widersprüchliches?

    Zitat Zitat von Elritzendriller Beitrag anzeigen
    Verweise werden bei uns nicht in Papieren notiert. In welchen Papieren denn auch? Hat er Papiere, erübrigt sich das ja eh.
    Nicht unbedingt, zugegeben, ohne das Ihr das wissen könnt, hatte ich da mein Vereinsszenario im Kopf.
    Wir haben für Fliegenfischer Stillgewässer, die mit der "normalen" Karte befischt werden können, für die Fly-only-Fließgewässer muss eine extra Jahreskarte innerhalb des Vereines gelöst werden, also sind in diesem Fall Papiere vorhanden, die aber nicht unbedingt auf das Gewässer passen.
    Will also ein Stillwasserfischer seine neuen Schnüre für den Urlaub testen, steigt er aus dem Auto und ist nach 30m am Bach, für den er keine Karte hat. Will er sie ordnungsgemäß am Stillwasser testen, müsste er 2 km laufen.



    Zitat Zitat von Steini Beitrag anzeigen
    Wobei dein Beispiel mit den Jugendlichen wohl kein Schwarzfischen sondern Diebstahl und vielleicht auch Hausfriedensbruch war.
    Beides richtig!

    Zitat Zitat von Steini Beitrag anzeigen
    Das klappt eigentlich alles ganz gut bei uns, schon weil die meisten Schwarzfischer durchaus zu Ihrer Tat stehen oder sich eben gar keiner Schuld bewusst sind.
    Beide laufen nicht unbedingt weg.
    Scheinbar haben wir es beide mit völlig verschiedenem Klientel zu tun.

    Zitat Zitat von Steini Beitrag anzeigen
    Aber ein bestellter Aufseher, sollte das schon als Herausforderung betrachten, Fischwilderer auch zu stellen um Ihre Personalien festzustellen.
    Nett und einfach ist das sicher nicht immer,....aber teilweise nötig.
    Wenn Du Dich mal zurück erinnerst, egal ob am Bach oder am See/Teich, hier siehst du morgens, wer nachmittags zum Kaffee kommt, natürlich gehen hier alle Schwarzangler stiften, tun sie das nicht, sind sie wirklich unterbelichtet.
    Es sei denn man hätte als Aufseher die Obsession sich ala Lederstrumpf anzuschleichen um seiner Pflicht genüge zu tun, den "Täter" zu stellen.
    Schaue ich mich in den Reihen unserer bestellten Fischereiaufsichten um, ermittle ich ein Durchschnittsalter von ca. 60 Jahren.
    Mag bei Euch anders sein, aber ich kann auch gut verstehen, wenn sich diese Leute keiner unnötigen physischen Konfrontation aussetzen.

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