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Thema: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

  1. #31

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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Zitat Zitat von Georg Beitrag anzeigen
    Diesen Absatz sollte man sich nochmal auf der Zunge zergehen lassen.
    Oder entdecke nur ich da Widersprüchliches?

    Guten Morgen Georg,

    ich kann da keinen Wiederspruch erkennen.

    Siehe hierzu:

    Leitfaden für Fischereiaufseher:

    http://www.rp-kassel.hessen.de/irj/s...2-222222222222

    unter Teil 1
    Punkt 5 Befugnisse der Fischereiaufseher
    5.1 Kontrollbefugnisse


    Gruß
    Torsten

  2. #32

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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Zitat Zitat von Georg Beitrag anzeigen
    Es sei denn man hätte als Aufseher die Obsession sich ala Lederstrumpf anzuschleichen um seiner Pflicht genüge zu tun, den "Täter" zu stellen.
    Schaue ich mich in den Reihen unserer bestellten Fischereiaufsichten um, ermittle ich ein Durchschnittsalter von ca. 60 Jahren.
    Mag bei Euch anders sein, aber ich kann auch gut verstehen, wenn sich diese Leute keiner unnötigen physischen Konfrontation aussetzen.
    Also ich bin erst 39 Jahre und habe 2014 insgesamt drei Personen zur Anzeige gebracht (und drei Personen Vereinsintern vorm Ehrenausschuss.)
    Zwei von den drei Personen, die ein Anzeigen bekommen haben, wollten keine Papiere Vorzeigen und haben es vorgezogen schnellen Ganges abzuhauen.
    Da ich aber immer ein Handy dabei habe, hat die Polizei Fotos und Videos von den Personen mit der Angelausrüstung und natürlich auch von dem PKWs der Personen mit Kennzeichen.
    Das reichte bei mir immer aus zur Personenfeststellung durch die Polizei. Eine physische Konfrontation würde ich niemals provozieren, dann würde ich selber lieber schneller laufen.

  3. #33
    GW-Forum Team Avatar von Thomas
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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Zitat Zitat von Steini Beitrag anzeigen

    Aber ich kann ja auch ganz falsch liegen.
    Vielleicht schreiben Thomas oder LL, ja mal Ihre Meinung.

    Die haben halt mehr Erfahrung, und das auch noch in B.L mit Fischereischein Pflicht.
    Gerne ... also, los geht es.

    1) Feststellung der Personalien
    Kann oder will sich ein Schwarzangler nicht ausweisen, ist telefonisch ein Amtshilfeersuchen an Behörden zu richten, die das Recht dazu innehaben, also im Regelfall die (Wasserschutz)Polizei.

    2) Vermeidung einer Kontrolle durch Flucht
    Ist eine Straftat und wird (bei uns) auch als solche geahndet. Ist einem ehem. Kollegen passiert (Boot-zu-Boot-Kontrolle), der trotzdem erkannte "Flüchtling" wurde gerichtlich schuldig gesprochen. Etwa 800 EUR Strafe plus Gerichtskosten.

    3) Jedermann-Festnahme
    Körperliche Auseinandersetzungen sind von unserer, also der Berliner UFB ausdrücklich nicht gewünscht. Ehrenamtliche FAs sind keine für Notfälle ausgebildete Staatsbeamten, dieser existierende Paragraf ist ein Papiertiger.

    3) Der konstruierte Fall
    Den hatte ich unter etwas anderen Bedingungen bereits. 2 jüngere Schwarzangler und ein Älterer mit abgelaufenem FS, Vater des einen. Den einen Jüngeren habe ich nach Hause geschickt, um seinen PA zu holen, die beiden anderen wiesen sich bereitwillig aus.
    Einer der beiden Jüngeren behauptete, er habe nur Wurfübungen mit einem Blei gemacht, bei meiner Ankunft und Begrüßung hatte er schnell abgeködert. Es war ein silbriger Kunstköder, kein Blei, ich hatte die Gruppe vorher schon ein paar Minuten beobachtet.
    Im Bericht führte ich sowohl meine vorherige Beobachtung als auch meinen schmunzelnden Hinweis an den "Wurfübenden" auf, dass er sich durch das schnelle Entfernen des "Bleis" gerade selbst um seinen Unschuldsbeweis gebracht habe.
    3 Platzverweise wurden ausgesprochen, der Vater erhielt die Auflage, innerhalb einer Woche seinen FS zu verlängern, eine Angelkarte hatte er ja. Ohne Owi, das habe ich in solchen Fällen immer so gehalten. Von der Wasserschutzpolizei wurde gegen die beiden Jüngeren Anzeige erhoben, im Laufe der Bearbeitung wurde ich als Zeuge vernommen, kann aber über den Ausgang des Verfahrens nichts berichten.


    Mein Fazit zum konstruierten Fall:
    Der Unterschied zu meinem Kontrollgang: Mit einer Fliegenrute lassen sich nur mit der Schnur Wurfübungen durchführen, mit Spinnruten etwas, aber doch signifikant schlechter.

    Kleidung und mitgeführtes Zubehör sind Indizien, aber keine Beweise. Der FA erstellt auch nicht eine Anzeige nach § 293, er nimmt den erkennbaren Sachverhalt lediglich auf und leitet ihn an die zuständige UFB weiter. Ebenso wenig ist er für eine Gewichtung von Indizien oder Beweisen zuständig.

    Vielleicht zuletzt noch zum Begriff "fangfertig": Eine Angel gilt mit montiertem Haken als beködert bzw. fangfertig. Wenn ich mit mehreren Spinnruten unterwegs bin, hängt bei den nicht im aktuellen Gebrauch stehenden deshalb immer nur ein Karabiner in der Hakenöse ...
    ~~~

    Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es anders wird. Aber es muss anders werden, wenn es besser werden soll.
    (Aphorismus von G.C. Lichtenberg)


    Gruß Thomas

  4. #34

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    16.03.2015
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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    @Thomas
    Top, schöne Zusammenfassung von verschiedenen Situationen !

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