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Thema: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

  1. #1

    Frage Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Hallo,

    aus gegebenem Anlass, eine Frage zum NRW Fischereirecht.
    Ein Fischereiaufseher trifft am Gewässer auf 2 Angler, die mehrere Angeln vor sich im Gras liegen habe, davon eine fangfertige Spinnrute.
    Einer der Angler gibt an, das seien alles seine Angeln, er sei dabei sie an die 2. Person zu verkaufen. Er angle nicht und plane das auch nicht.

    § 49
    Mitführen von Fischereigerät



    Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

    Somit unterliegt er der Fischereikontrolle, soweit, so klar.

    In der Aufzählung der Ordnungswidrigkeiten, kann ich diesen Verstoß nicht finden.

    Ich finde auch keinen Hinweis darauf, wie und als was das geahndet wird.

    Wer weiß mehr?

    LL

  2. #2
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Hi Lota,

    habe dies gefunden:

    http://forum.fischundfang.de/viewtop...art=15#p125401 (Der User argumentiert zwar aus Bayern, aber §293 gilt ja bundesweit.)


    Dort ist von dem Kommentar von "Tröndle/Fischer, Ziff. 2 zu § 293 StGB" zu lesen, der die Straffreiheit in Aussicht stellt.

    Habe heute Abend aber nicht mehr die Zeit dies weiter zu recherchieren.

    Wie immer interessant.
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


  3. #3
    GW-Forum Team Avatar von Thomas
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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Hallo LL,

    dass Du den Fall nicht im Ordnungswidrigkeitenkatalog von NRW gefunden hast, ist doch schon ein deutlicher Hinweis darauf, dass der 293er anzuwenden ist.

    D.h.: Das Mitführen einer fangfertigen Angel an einem Gewässer, zu dem eine Person keinen Fischereierlaubnisvertrag innehat, wird als praktiziertes Angeln gewertet.

    Erinnern wir uns mal an eine alte Diskussion: Sogar das Angeln mit einer dritten Rute kann als Antragsdelikt eine Anwendung des § 293 hervorrufen, sogar bei vorliegendem Fischereierlaubnisvertrag .
    ~~~

    Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es anders wird. Aber es muss anders werden, wenn es besser werden soll.
    (Aphorismus von G.C. Lichtenberg)


    Gruß Thomas

  4. #4
    Themenstarter

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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Hallo,

    ich neigte dieser Interpretation auch immer mehr zu, zumindest bis ich in den Kommentaren des Staatsanwaltes Drosse`nachschaute.

    Zitat:

    Der Begriff des Fischens umfaßt jede Handlung, die auf Fang, Inbesitznahme, Zueignung, Erlegung bis
    hin zur Tötung eines fischbaren wildlebenden Wassertieres gerichtet ist, ohne Rücksicht darauf, ob
    der erstrebte Erfolg erreicht wird, also z.B. das Auslegen der Angeln, Netze, Pausen, das Ausfahren mit einem Boot, auch wenn es noch nicht zum
    beabsichtigten Auslegen des Fanggerätes gekommen ist, nicht hingegen die bloße
    Anfahrt zum Fischwasser und das Montieren und Beködern der Angel am Gewässer (OLG Frankfurt,
    NJW 84, 812).


    Ich fasse zusammen, das Mitführen von fangbereitem Angelgerät an einem Gewässer, an dem man nicht fischereiberechtigt ist, ist verboten gem. § 49 LFischG NRW.
    Da es weder eine Ordnungswidrigkeit nach LFischG NRW, noch eine Straftat nach §293 StGB ist, wird man dafür aber nicht bestraft.

    Das kann doch wohl nicht sein.

    LL

  5. #5

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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

    Damit ist klar das du Ihn Kontrollieren musst und es in meinen Augen darunter fällt:

    § 55 (Fn 11)
    Bußgeldvorschriften
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    3. entgegen § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 die Fischerei ausübt, ohne Inhaber eines Fischereischeins zu sein oder ohne den Fischereischein oder den Erlaubnisschein bei sich zu führen,


    Aber zum Glück brauchen wir es ja auch gar nicht Richten, du musst nur die Daten aufnehmen und das ganze zur Anzeige bringen. Um die Paragraphen müssen die sich dann kümmern

  6. #6
    Themenstarter

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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Hallo,

    die Untere Fischereibehörde der Stadt hat den Fall auf ihre Weise geregelt.

    Der Sünder wurde einbestellt um seine Fischereipapiere vorzulegen. Das hat er auch gemacht. In dem Gespräch hat er bestritten, dass es 2 fangfertige Angeln waren, es war nur eine!
    Der Beamte hat ihn ermahnt, dass er ab sofort unter Beobachtung steht und ihn nach Hause geschickt. Die Papiere hat er nicht eingesehen.

    Die Lösung mit dem geringsten Arbeitsanfall und der geringsten Gefahr einen Fehler zu machen.

    So etwas motiviert.

    LL

  7. #7

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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Sei froh, das er überhaupt einbestellt wurde....
    Das ist ja auch schon eine gewisse Bestrafung für den Sünder.

    Du wirst dich dran gewöhnen müssen, das die meisten Verfehlungen nicht geahndet werden.

    Meine letzte Strafanzeige wegen Schwarzangeln, wollte die Polizei erst gar nicht aufnehmen.
    Erst als ich diese darauf Hingewiesen habe, das Sie dazu verpflichtet sind, wurde dort aufgenommen.
    Ich hatte die Angelutensilien beschlagnahmt da die Schwarzangler (drei) diese liegen gelassen haben als ich gekommen bin und lieber das weite gesucht haben.

  8. #8
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    (OT) Vorsicht bei der Formulierung!

    Du hast nicht beschlagnahmt, du hast lediglich sichergestellt.
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


  9. #9

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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Zitat Zitat von Mattes Beitrag anzeigen
    (OT) Vorsicht bei der Formulierung!

    Du hast nicht beschlagnahmt, du hast lediglich sichergestellt.

    Die liegen gelassenen Angelsachen konnten weder beschlagnahmt noch sichergestellt werden Warum das so ist, ist ganz einfach erklärt: Da die Schwarzangler die Sachen absichtlich zurück gelassen haben (sie haben sich freiwillig dafür entschieden), haben sie den Besitz daran aufgegeben, womit die Angelsachen herrenlos und zu einer Fundsache wurden ;) (Siehe § 959 BGB). Warum, weshalb und wieso auf das Eigentum verzichtet wird, spielt dabei gar keine Rolle ;)

    Was aber in keinem Fall zutrifft, ist die Fischwilderei (§ 293 StGB).

    Edit: Man kann eine herrenlose Sache durchaus in Eigenbesitz nehmen (§ 872 BGB), aber da kommt es auch auf die Verpflichtungen an, Funde zu melden etc., weil es auch die "Fundunterschlagung" gibt (§ 246 StGB).
    Geändert von Abercrombie (01.12.14 um 00:01 Uhr)

  10. #10

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    AW: Mitführen von fangfertiger Angel am Gewässer.

    Beachte aber bitte, dass diese Sachen ja zur Ausübung einer Straftat benutzt wurden. In meinem Rechtsverständnis muss man diese schon aus diesem Grund zur Polizei bringen.

    P.S.
    Nach der Einstellung des Verfahrens, durfte ich die Sachen von der Polizei abholen.

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