Hallo,

aus gegebenem Anlass, eine Frage zum NRW Fischereirecht.
Ein Fischereiaufseher trifft am Gewässer auf 2 Angler, die mehrere Angeln vor sich im Gras liegen habe, davon eine fangfertige Spinnrute.
Einer der Angler gibt an, das seien alles seine Angeln, er sei dabei sie an die 2. Person zu verkaufen. Er angle nicht und plane das auch nicht.

§ 49
Mitführen von Fischereigerät



Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

Somit unterliegt er der Fischereikontrolle, soweit, so klar.

In der Aufzählung der Ordnungswidrigkeiten, kann ich diesen Verstoß nicht finden.

Ich finde auch keinen Hinweis darauf, wie und als was das geahndet wird.

Wer weiß mehr?

LL