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Thema: Gesetz zum Besatz

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  1. #1

    AW: Gesetz zum Besatz

    Hallo,

    folgende Aussage trifft auf NRW zu, andere Bundesländer, andere Gesetze. Ich gehe aber davon aus, dass die Regelungen in andern Ländern vergleichbar sind.

    In NRW muss jeder Fischereipachtvertrag der Unteren Fischereibehörde zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Augenommen sind davon die Privatgewässer (< 0,5 ha)
    Es werden dabei von der Behörde mehrere Sachverhalte überprüft, z.B. ob der geforderte Pachtpreis angemessen ist, ob der Pächter geeignet ist die Hegepflicht zu erfüllen und ob die Anzahl der ausgegebenen Angelscheine angemessen ist.

    Der absolute Schwerpunkt dieser Überprüfung ist es aber zu sehen ob das "Fischereirecht in vollem Umfang übergeben wird".

    Das heißt, der Verpächter darf nicht über den Pachtvertrag Einfluss auf die Hege nehmen. Der Pächter ist als Hegeverpflichteter für die Hege alleine verantwortlich.
    Da kann es nicht sein, dass er verantwortlich ist, andere aber bestimmen.

    Mit Einschränkungen wie dem Verbot von Hechtbesatz oder einem vorgeschriebenen Mindestbesatz ist ein Pachtvertrag in NRW nicht genehmigungsfähig.

    Leider wird das sehr unterschiedlich, bzw gar nicht umgesetzt von den UFB s. Bei sich selber macht die Behörde auch gerne mal eine Ausnahme und nimmt über Vorgaben im Genehmigungsbescheid dann selber Einfluss auf die Hege.

    LL

  2. #2
    GW-Forum Team Avatar von Steini (verstorben am 06.09.2019)
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    AW: Gesetz zum Besatz

    Möglicherweise sind dann die Bedingungen in den einzelnen Bundesländern wirklich unterschiedlich.
    Ich kenne so etwas wie von Lotalota beschrieben, nur für Fischereigenossenschaften .

    Aber auch wenn es in NRW so ist, was ist dann das Ergebnis ?
    Ist dann der Vertrag nichtig und die Rechte und Pflichten fallen zurück an den Eigentümer, oder sind lediglich die Einzelbestimmungen ungültig ?

    Teilweise können selbst Außenstehende (Behörden) Einfluss auf die Bewirtschaftung nehmen, wenn sie z. B Anzahl der Scheine, Uferstrecken, Besatz u.s.w zum Wohl der Allgemeinheit einschränken.
    Wenn da die kreisfreie Stadt oder der Kreis Verpächter ist, kann er es also so oder so.
    Ich denke weiter, dass da das Allgemeinwohl und das, was im Vertrag im Einzelfall steht, entscheidend ist, was dann eben teilweise auch genehmigt werden muss.
    (So eine Überprüfung ist dann auch wieder ein Eingriff in die Vertragsfreiheit und vollständige Übertragung der Rechte, auch wieder zum Allgemeinwohl.)
    Gruß Steini

  3. #3

    AW: Gesetz zum Besatz

    Hallo Steini,

    ganz einfach, die UFB darf keinen Pachtvertrag genehmigen in dem das Hegerecht nicht in vollem Umfang übertragen wird. Darüber ergeht ein Bescheid. Den Vertragspartnern ist freigestellt, einen angepassten Entwurf vorzulegen.

    Dass auch andere Behörden ihre Vorstellungen in den Pachtvertrag einbringen stimmt leider zunehmend. Es war nie vorgesehen, dass man in den Fischereipachtvertrag eine Ruhezone für überwinternde Gänse hineinschreibt. Das kann die ULB auch per Verordnung tun. Der Pachtvertrag hat den Vorteil, dass ich den Pächter in einer schwachen Position habe. Spätestens Anfang März unterschreibt der alles. Da er ja zugestimmt hat, kann er nicht mal klagen.

    LL

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