Zitat Zitat von Thomas Beitrag anzeigen
Hier haben wir es schon:

Das Gesetz findet keine Anwendung
1) auf Anlagen der Fischzucht, wenn sie abgesperrt sind, dauernd bewirtschaftet werden, regelmäßig abgelassen werden.
2) auf Privatgewässer. Privatgewässer sind stehende Gewässer, die einen Alleineigentümer haben, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören und nicht größer als 0,5 ha sind
.

Quelle:
http://www.gw-forum.de/showthread.ph...ivatgew%E4sser
#3 (Beitrag 3)

Mattes Amhibien-/Badeteich ist ein Privatgewässer, das in den vorigen Beiträgen beschriebene augenscheinlich nicht.
Hallo Thomas,

Hier hast du falsch zitiert,

Du schreibst bei 2.
"zum ........und Hofbereich gehören und nicht grösser als 0,5 ha sind.

Im Gesetz steht aber oder nicht grösser als...."

Es müssen nicht beide Bedingungen erfüllt sein, sondern nur eine von beiden

LL