Ergebnis 1 bis 10 von 14

Thema: StVO Zusatzschild

Hybrid-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #1
    Themenstarter

    Registriert seit
    12.04.2013
    Ort
    Vogtareuth
    Beiträge
    27

    AW: StVO Zusatzschild

    Hallo Mattes,

    danke für die Antwort, den § 39 Gewässerunterhaltung hatte ich bei meiner Suche auch schon gefunden. Nur konnte ich nicht die gesuchte Antwort rauslesen.

    Da ich auf Grund von „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ die Straße befahren könnte in meiner Tätigkeit als FA . Stellt sich nun die Frage ob ich diese immer noch darf?

    Danke.

    Gruß

    Mathias

  2. #2
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
    Registriert seit
    21.10.2010
    Ort
    tiefster linker Niederrhein
    Beiträge
    2.397

    AW: StVO Zusatzschild

    Zitat Zitat von der-hias Beitrag anzeigen


    Da ich auf Grund von „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ die Straße befahren könnte ...
    Steht wo geschrieben?

    Wenn du den Passus raus findest, könnte man davon eventuell etwas ableiten.

    Natürlich darf ich als FA Grundstücke betreten/überqueren, wenn andere Wege nicht zumutbar sind. Ob ich sie auch befahren darf? Gute Frage.
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


  3. #3
    Themenstarter

    Registriert seit
    12.04.2013
    Ort
    Vogtareuth
    Beiträge
    27

    AW: StVO Zusatzschild

    Hallo Mattes,

    ich hab das ganze jetzt mal aus den "Leitfaden für Fischereiaufseher" kopiert. So wurde uns diese aber 1 zu 1 in der Schulung in Starnberg mit auf den Weg geben.

    Befahrensregelung: Fluss- bzw. ufernahe Wege sind häufig für den
    Fahrzeugverkehr mit dem Verkehrszeichen 250 und einem Zusatzschildgesperrt. Die wichtigsten Zusatzschilder sind: „Anlieger frei“ und „Landund
    forstwirtschaftlicher Verkehr frei“. Für beide Zusatzschilder gibt es
    keine Legaldefinition nach der StVO. Ihr Regelungscharakter hat sich
    aus der laufenden Rechtsprechung entwickelt:
    Anlieger ist demnach eine Person, die in einem bestimmten Rechtsverhältnis
    zu einem Grundstück an der betreffenden Straße steht oder zum
    Befahren einer solchen ein berechtigtes Interesse hat (z.B. Besucher).
    Diese vergleichsweise weit gefasste Formulierung erlaubt es somit nicht
    nur Fischereiaufsehern, sondern auch Fischereierlaubnisscheininhabern,
    die mit „Anlieger frei“ (Zusatzschild Nr. 1020-30) gekennzeichneten Wege
    zur Fischereikontrolle bzw. befugten Fischereiausübung mit Fahrzeugen
    zu befahren.
    Die Zusatzschilder „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ (Zusatzschild Nr.
    1026-36) oder „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ (Zeichen Nr.
    1026-38) bedürfen jedoch der differenzierteren Betrachtung. Die ordnungsgemäße
    Bewirtschaftung der Gewässer (z.B. Fischbesatz, Gewässeruntersuchung)
    und die Fischereiaufsicht sind unter dem Begriff
    „Landwirtschaft“ zu subsumieren. In der Konsequenz dürfen Fischereiaufseher
    bei ihrer Kontrolltätigkeit auch solche Wege befahren. Anders
    verhält es sich bei Personen, die als Fischereierlaubnisscheininhaber
    nicht berufs- oder erwerbsmäßig fischen. Diese Personengruppe wird
    nach der herrschenden Meinung nicht als „landwirtschaftlicher Verkehr“
    betrachtet. Sie dürfen daher die entsprechend beschilderten Straßen
    nicht befahren. Die Fischereiberechtigten können jedoch bei der zuständigen
    Straßenverkehrsbehörden eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren
    der gesperrten Wege beantragen, sofern ein begründetes Interesse
    vorliegt (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO).
    Bis her war die Sache ganz klar geregelt. Befahren von Dämmen für alle Verboten. Da neben den Dämme, Asphaltierte Straßen zu Panzersperren gibt. Und diese mit den Zusatzschilder "Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei" gekennzeichnet waren. War es bisher immer möglich diesen Streckenabschnitt mit den Fahrzeug anzufahren. Da gab es noch nie Probleme mit der Polizei, da diese auch diese Wege benutzen um auf die Autobahn zukommen. Aber jetzt steht „Nur Frei für Gewässerunterhaltung“.

    Gruß

    Mathias

  4. #4
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
    Registriert seit
    21.10.2010
    Ort
    tiefster linker Niederrhein
    Beiträge
    2.397

    AW: StVO Zusatzschild

    Ich gehe jetzt mal gar nicht näher auf die Rechtsumstände ein, da jede Behörde die Situation im Einzelfall gesondert und nicht immer nachvollziehbar bewerten würde. Diese Bewertung kann in alle Richtungen ausfallen. Daher ist die einzige Möglichkeit Rechtssicherheit zu erlangen, die entsprechende Behörde selber zu kontaktieren und dort nachzufragen. Wenn wir schon rätseln, tun es die im Amt häufig auch erst bei der ersten Anfrage.

    Ruf doch einfach mal bei der UFB an oder frag bei der Kommune nach, wer den Wechsel des Schildes entschieden hat, was der Ausschlag war und was sich - auch für dich speziell - geändert hat.

    Und dann berichte uns, bitte.
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


  5. #5

    Registriert seit
    22.11.2011
    Beiträge
    30

    AW: StVO Zusatzschild

    Ich hätte das gleiche wie Mattes vorgeschlagen.
    Mit der Nachfrage und einer behördlichen Auskunft bist du immer auf der sicheren Seite.

    Wie hatten hier im Elbe-Elster-Kreis auch das Problem mit der Deich befahrung an der Schwarzen Elster und Elbe, aber auf Nachfrage ist es nun sicher als FA darf ich diese zur Ausübung der Kontolle befahren.
    Als Fischereiausübender darf ich dies nicht, sondern in einem Abstand von mehreren Metern vom Deich weg erst mit Kraftfarzeugen befahren. Nur hält sich da keiner drann. Das Deich Vor-und Hinterland wird rege befahren.

    Gruß Andreas

  6. #6

    Registriert seit
    13.09.2011
    Ort
    Rosenheim
    Beiträge
    559

    AW: StVO Zusatzschild

    Ich darf mich mal einmischen,
    auch wenn ich kein FA und was Paragraphentrickserei angeht wenig bewandert bin, kann ich zumindest die Situation vor Ort etwas erhellen.

    Die Gewässerunterhaltspflicht liegt am Inn üblicherweise beim Verbund Innkraftwerke. Dieser ist in der Regel auch am Inndamm Grundeigentümer. Die Schilder im Dammbereich stammen zu 99,9% auch vom Verbund.

    Mündlich haben wir hier vereinbart, dass wir hier zu Unterhalt und Kontrollzwecken überall fahren dürfen. Aber eben nur zum "Arbeiten" nicht zum Angeln o.Ä.
    Was allerdings tatsächlich dabei rauskommt wenn mich zum Beispiel mal ein verärgerter Radfahrer bei der Polizei anzeigt? Das wird sich erst rausstellen wenn es mal passiert. Ich gehe mal davon aus dass die Polizei die Anzeige aufnimmt und dann einen Anhörungsbogen verschickt. Mit einer Bestätigung vom Verbund über die Rechtmäßigkeit meines Tuns sollte das dann erledigt sein.
    "Nicht Sieg sollte der Sinn der Dikussion sein, sondern Gewinn"
    Joseph Joubert

  7. #7
    Themenstarter

    Registriert seit
    12.04.2013
    Ort
    Vogtareuth
    Beiträge
    27

    AW: StVO Zusatzschild

    Servus Toni,

    das war mir auch bewusst. Nur die Straße gehört zur Gemeinde Flintsbach, und nicht zum Verbund. Die Gemeinde kümmert sich im Moment um mein Anliegen. Wenn ich mehr weiß erfolgt ne Info.

    Gruß

    Mathias

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •