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Thema: StVO Zusatzschild

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  1. #1

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    StVO Zusatzschild

    Servus,

    bei mir in der Region wurde heute Verkehrszeichen ausgetauscht. Und zwar wurde „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ ersetzt durch „Nur Frei für Gewässerunterhaltung“. Jetzt stellt sich mir die Frage, wer darf nun noch diese Straße befahren?

    Gruß

    Mathias

  2. #2
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
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    AW: StVO Zusatzschild

    Hi Mathias,

    möglicherweise hilft ein Blick in das Wasserhaushaltsgesetz:

    § 39
    Gewässerunterhaltung


    (1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
    1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
    2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
    3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
    4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
    5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
    (2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
    Möglicherweise wurden hier Flächen von der Kommune als Ausgleichsmaßnahme gekauft und stehen der Landwirtschaft nicht mehr zur Verfügung. Ggf. wird nun extensiv bewirtschaftet.

    Es gibt viele Möglichkeiten.
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


  3. #3
    Themenstarter

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    AW: StVO Zusatzschild

    Hallo Mattes,

    danke für die Antwort, den § 39 Gewässerunterhaltung hatte ich bei meiner Suche auch schon gefunden. Nur konnte ich nicht die gesuchte Antwort rauslesen.

    Da ich auf Grund von „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ die Straße befahren könnte in meiner Tätigkeit als FA . Stellt sich nun die Frage ob ich diese immer noch darf?

    Danke.

    Gruß

    Mathias

  4. #4
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
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    AW: StVO Zusatzschild

    Zitat Zitat von der-hias Beitrag anzeigen


    Da ich auf Grund von „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ die Straße befahren könnte ...
    Steht wo geschrieben?

    Wenn du den Passus raus findest, könnte man davon eventuell etwas ableiten.

    Natürlich darf ich als FA Grundstücke betreten/überqueren, wenn andere Wege nicht zumutbar sind. Ob ich sie auch befahren darf? Gute Frage.
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


  5. #5
    Themenstarter

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    AW: StVO Zusatzschild

    Hallo Mattes,

    ich hab das ganze jetzt mal aus den "Leitfaden für Fischereiaufseher" kopiert. So wurde uns diese aber 1 zu 1 in der Schulung in Starnberg mit auf den Weg geben.

    Befahrensregelung: Fluss- bzw. ufernahe Wege sind häufig für den
    Fahrzeugverkehr mit dem Verkehrszeichen 250 und einem Zusatzschildgesperrt. Die wichtigsten Zusatzschilder sind: „Anlieger frei“ und „Landund
    forstwirtschaftlicher Verkehr frei“. Für beide Zusatzschilder gibt es
    keine Legaldefinition nach der StVO. Ihr Regelungscharakter hat sich
    aus der laufenden Rechtsprechung entwickelt:
    Anlieger ist demnach eine Person, die in einem bestimmten Rechtsverhältnis
    zu einem Grundstück an der betreffenden Straße steht oder zum
    Befahren einer solchen ein berechtigtes Interesse hat (z.B. Besucher).
    Diese vergleichsweise weit gefasste Formulierung erlaubt es somit nicht
    nur Fischereiaufsehern, sondern auch Fischereierlaubnisscheininhabern,
    die mit „Anlieger frei“ (Zusatzschild Nr. 1020-30) gekennzeichneten Wege
    zur Fischereikontrolle bzw. befugten Fischereiausübung mit Fahrzeugen
    zu befahren.
    Die Zusatzschilder „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ (Zusatzschild Nr.
    1026-36) oder „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ (Zeichen Nr.
    1026-38) bedürfen jedoch der differenzierteren Betrachtung. Die ordnungsgemäße
    Bewirtschaftung der Gewässer (z.B. Fischbesatz, Gewässeruntersuchung)
    und die Fischereiaufsicht sind unter dem Begriff
    „Landwirtschaft“ zu subsumieren. In der Konsequenz dürfen Fischereiaufseher
    bei ihrer Kontrolltätigkeit auch solche Wege befahren. Anders
    verhält es sich bei Personen, die als Fischereierlaubnisscheininhaber
    nicht berufs- oder erwerbsmäßig fischen. Diese Personengruppe wird
    nach der herrschenden Meinung nicht als „landwirtschaftlicher Verkehr“
    betrachtet. Sie dürfen daher die entsprechend beschilderten Straßen
    nicht befahren. Die Fischereiberechtigten können jedoch bei der zuständigen
    Straßenverkehrsbehörden eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren
    der gesperrten Wege beantragen, sofern ein begründetes Interesse
    vorliegt (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO).
    Bis her war die Sache ganz klar geregelt. Befahren von Dämmen für alle Verboten. Da neben den Dämme, Asphaltierte Straßen zu Panzersperren gibt. Und diese mit den Zusatzschilder "Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei" gekennzeichnet waren. War es bisher immer möglich diesen Streckenabschnitt mit den Fahrzeug anzufahren. Da gab es noch nie Probleme mit der Polizei, da diese auch diese Wege benutzen um auf die Autobahn zukommen. Aber jetzt steht „Nur Frei für Gewässerunterhaltung“.

    Gruß

    Mathias

  6. #6
    GW-Forum Team Avatar von Mattes
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    AW: StVO Zusatzschild

    Ich gehe jetzt mal gar nicht näher auf die Rechtsumstände ein, da jede Behörde die Situation im Einzelfall gesondert und nicht immer nachvollziehbar bewerten würde. Diese Bewertung kann in alle Richtungen ausfallen. Daher ist die einzige Möglichkeit Rechtssicherheit zu erlangen, die entsprechende Behörde selber zu kontaktieren und dort nachzufragen. Wenn wir schon rätseln, tun es die im Amt häufig auch erst bei der ersten Anfrage.

    Ruf doch einfach mal bei der UFB an oder frag bei der Kommune nach, wer den Wechsel des Schildes entschieden hat, was der Ausschlag war und was sich - auch für dich speziell - geändert hat.

    Und dann berichte uns, bitte.
    Gruß vom Mattes

    Zuhause ist da, wo das Land platt ist, Kühe und Pappeln rumstehn, der Nebel wabbert und Diebels getrunken wird.


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