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Thema: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

  1. #11
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    Avatar von Pixelschubser
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    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Danke dir lotalota - klingt plausibel, stimmt.

    Ist also vom Verein fürs Gewässer eine Handangel ausgeschrieben - der Gesetzgeber erlaubt aber grundsätzlich zwei Handangeln, dann wäre es nur ein Verstoß gegen Vereinsvorschriften?
    Oder käme hier dann die Fischwilderei tatsächlich schon in Betracht?

  2. #12
    Avatar von Gekko gecko
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    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Hallo,

    aus NRW kommend muss auch ich mal wieder meinen Senf dazugeben.

    1. So wie LL die Sache darstellt trifft es für NRW zu. Geht ein 14-jähriges Mädchen mit ihren 16 Jahre alten Bruder fischen, sie hat die Fischereiprüfung abgelegt und ist im Besitz des Fischereischeins, und er hat die Prüfung noch nicht abgelegt und hat den Jugendfischereischein, übernimmt die "Kleine" die fischereiliche Aufsicht.

    Das hat nicht mit der Aufsichtsplicht gem. BGB oder StGB zu tun. Hier geht es ausschließlich um den Sachkundenachweis gem. TSchG, der mit Ablegen der Fischereiprüfung erbracht ist.

    2. Im LFischG (NRW) gibt es keine Aussage über die Anzahl der Ruten. Es gibt nur im §39 die Aussage, dass fischschädigende Mittel verboten sind.

    § 39 Verbot schädigender Mittel (1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden. (2) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen. (3) Das Ministerium für Umwelt Landwirtschaft kann nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung des elektrischen Stromes zulässig ist.
    Es obliegt also den Fischereirechteinhabern dieses zu regeln. Erlaubt der Rechteinhaber Reusen, Senken, Stellnetze, 5 Ruten usw. gibt es auch für einen FA nichts zu beanstanden. Deshalb sind auch die Fischereierlaubnisscheine für einen FA viel wichtiger als der Rest, denn nur der Inhalt des Fischereierlaubnisscheins gibt auch den FA Handlungssicherheit.

    3. Als grobe Faustformel kann man sagen liegt ein Verstoß gegen den Fischereierlaubnisschein vor, bewegen wir uns fast immer im Bereich §293 StGB der von Amtswegen verfolgt wird (werden müsste). Es sei denn der Fischereirechteinhaber steht im direkten Verwandtschaftsgrad mit dem Täter, dann erfolgt eine amtsseitige Verfolgung nur auf Anzeige durch den Fischereirechteinhaber (§294 StGB).

    Anmerkung: StGB ist Bundesrecht dem zu Folge in allen Bundesländern gleich!!
    Gruß Gg

    Ich bin nur dafür verantwortlich, was ich sage, nicht was du verstehst

  3. #13

    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Zitat Zitat von Pixelschubser Beitrag anzeigen
    Danke dir lotalota - klingt plausibel, stimmt.

    Ist also vom Verein fürs Gewässer eine Handangel ausgeschrieben - der Gesetzgeber erlaubt aber grundsätzlich zwei Handangeln, dann wäre es nur ein Verstoß gegen Vereinsvorschriften?
    Oder käme hier dann die Fischwilderei tatsächlich schon in Betracht?
    Hallo Pixelschubser,

    Jeder Verstoß gegen Bestimmungen des Erlaubnisscheins ist eine Fischwilderei im Sinne des §293 StGB (Fischen unter Verletzung fremden Fischrechtes), wird aber nur auf Antrag der Rechteinhaber verfolgt. Bei fehlender Fischereierlaubnis ist Fischwilderei eine Straftat die vom Staat auch ohne Anzeige verfolgt wird.

    Der Erlaubnisschein ist nichts anderes als ein Vertrag zwischen Angler und Rechteinhaber. Wenn in diesem Vertrag die Verwendung einer Rute erlaubt ist und ich fische mit 2 Ruten, so habe ich für die zweite Rute keine Befugnis, ich verletze somit fremdes Fischrecht und begehe damit eine Straftat gem § 293 StGB, Fischwilderei.

    Der Verein kann jetzt entscheiden, ob er das Fehlverhalten Vereinsintern bestraft oder eine Anzeige erstattet. Wird vom Verein oder vom Verpächter Strafanzeige erstattet, wird der Einsatz einer nicht genehmigten Rute vom Staatsanwalt als Straftat verfolgt.

    Neben einer Rute zuviel, wären folgende Verhaltensweisen eine Straftat: Nachtangeln bei Nachtangelverbot, fischen mit Wurm in der Fliegenstrecke, Unterschreiten der Mindestmaße auf dem Erlaubnisschein , benutzen eines Bootes, wenn dieses auf dem Erlaubnisschein nicht freigegeben ist, Angeln im Laichgebiet, Einsatz von Fanggeräten die auf dem Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind usw.

    Dementsprechend läuft ja auch eine Kontrolle durch den FA ab.
    1. Kontrolle der Papiere (Liegt eine Fischereierlaubnis vor?)
    2. Vergleich der Bestimmungen des Erlaubnisscheines mit der vorgefundenen Wirklichkeit (Straftat gem StGB?).
    3. Prüfen, ob Verstöße gegen andere gesetzliche Bestimmungen vorliegen. LFischG, LFischVO, Tierschutz usw (liegt eine OW nach Fischereigesetz vor?. Ggf. Straftat nach Tierschutzgersetz?)

    Daher ist es wichtig, dass Erlaubnisscheine sauber und eindeutig formuliert sind. Wenn der Verein z.B. eine 3. Rute auf Wels freigibt, muss das auf dem Erlaubnisschein auftauchen.
    Die Kontrolle geht vom vorgelegten Erlaubnisschein aus, fehlt dort diese 3. Rute, entsteht zumindest unnötiger Klärungsbedarf.

    Ein fehlender Fischereischein ist z.B. lediglich eine vergleichsweise harmlose OW nach LFischG.

    LL

  4. #14

    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Zitat Zitat von Gekko gecko Beitrag anzeigen
    3. Als grobe Faustformel kann man sagen liegt ein Verstoß gegen den Fischereierlaubnisschein vor, bewegen wir uns fast immer im Bereich §293 StGB der von Amtswegen verfolgt wird (werden müsste). Es sei denn der Fischereirechteinhaber steht im direkten Verwandtschaftsgrad mit dem Täter, dann erfolgt eine amtsseitige Verfolgung nur auf Anzeige durch den Fischereirechteinhaber (§294 StGB)
    Hallo Gecko, altes Reptil,

    Nö, stimmt so nicht.

    Ein Verstoß gegen Bestimmungen auf dem Erlaubnisschein ist keine Fischwilderei die von Staats wegen verfolgt wird.

    Hier noch einmal der entsprechende §294 StGB

    § 294 Strafantrag

    In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.

    Wenn ich Angehöriger bin oder die Fischerei grundsätzlich dort ausüben darf also einen Erlaubnisschein habe, erfolgt eine Strafverfolgung nur auf Antrag.


    LL
    Geändert von Lotalota (verstorben am 21.09.2019) (07.10.13 um 01:06 Uhr)

  5. #15
    Avatar von Gekko gecko
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    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Tja, das passiert, wenn man den genauen Wortlaut nicht mehr nachschaut, und aus dem Nähkästchen plaudert.
    Aber das ist hier ja das Schöne, es wird alles sofort richtig gestellt.
    Hatte dort etwas anderes aus dem Bereich Eigentumsrecht (BGB) im Kopf.
    Gruß Gg

    Ich bin nur dafür verantwortlich, was ich sage, nicht was du verstehst

  6. #16
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    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Danke dir - finde ich interessant und lehrreich.

    Gehen wir jetzt Mal von dem Fall aus, das ich eine Person mit Handangel antreffe, die keinen Fischereischein hat.

    Hier läge eine OWi vor - als Ausgangspunkt.

    Hat die Person allerdings keinen Fischereischein, kann sie auch keine Fischereierlaubnis haben.

    => Schon wäre doch als Folge: Angelt jemand ohne Fischereischein, ist zwangsläufig der Straftatbestand vorhanden.


    Hat die Person einen Fischereischein und eine Fischereierlaubnis , hat nur z. B. eine Handangel zu viel im Wasser:
    Straftat (grundsätzlich festgehalten)


    => Wäre dann das normale Vorgehen nicht so:

    - Ohne Fischereischein / Fischereierlaubnisschein: Direkte Strafanzeige
    - Verstoß gegen den Fischereierlaubnisschein: Weitergabe der Daten an den Vereinsvorstand und dieser entscheidet über die Anzeige?

  7. #17

    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Hallo,

    jetzt wird es aber kompliziert.

    Ein fehlender Fischereischein bedeutet nicht automatisch, dass der Angler keinen Erlaubnisschein hat.
    Ich darf zwar Erlaubnisscheine nur an den Inhaber eines Fischereischeines verkaufen (NRW), aber bei Weitem nicht alle Ausgabestellen halten sich daran.

    Man muss deshalb trennen.
    ohne Fischereischein = OW
    ohne Erlaubnisschein = Straftat, welche auch ohne Anzeig verfolgt wird.
    ohne Fischereischein und ohne Erlaubnisschein = OW + Straftat.

    Der FA berichtet über Vorfälle der Behörde die ihn beauftragt hat. Diese entscheidet dann über einzuleitende Maßnahmen. Wie jeder Bürger kann auch ein FA eine Straftat zur Anzeige bringen.
    Ganz dringend rate ich davon ab, den Vereinsvorstand zu informieren. Als amtlich bestellter FA darf ich Vorkommnisse und Erkentnisse aus meiner Tätigkeit nicht an Dritte weitergeben.
    Da freut sich der Verteidiger des Wilderers ganz sicher drüber.

    LL

  8. #18
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    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Ah - ok, das hätte ich jetzt nicht gedacht.

    Egal wo ich eine Tages- oder Jahreskarte erworben habe, musste ich den Fischereischein vorlegen und die Nummer des Scheins wurde auf dem Erlaubnisschein eingetragen.

    Nach dem, was ich noch im Hinterkopf von meiner Rechtskunde hatte, kann ein widerrechtlich erlangtes Dokument keine Gültigkeit erlangen und es muss ja vom Fischenden auch davon ausgegangen werden, das ihm bewußt ist, das dies so nicht geht.

    Ich kann mir ja vom Nachbarn auch seinen Fahrzeugschein geben lassen - ohne Führerschein darf ich das Ding auch nicht fahren ohne eine Straftat begangen zu haben.



    Das mit dem Verein ist interessant - wie verhält es sich hier aber mit (nehmen wir Mal an) einem geschlossenen Privatgewässer, wo statt Fischwilderei der Diebstahl zum Tragen käme - hier müsste die Anzeige durch den Besitzer erfolgen (welchen ich ja auch irgendwie als von ihm berufener Vertreter bin - so über 50 Ecken)... - muss ich dann vom Ertappten die Daten an die UFB bzw. StA geben und die informieren den Verein?

  9. #19

    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Hallo,

    bei Diebstahl ist eh alles klar.
    Diebstahl ist eine Staftat und wird von den staatlichen Organen verfolgt, sobald sie davon Kenntnis erhalten. Hier kann jeder Bürger die Behörde auf das Vergehen "aufmerksam machen".

    Der amtlich verpflichteten FA stellt OWs und Straftaten fest und erstellt eine Meldung an die UFB.

    Den Rest erledigt die Behörde. Gegenüber Dritten ist der FA zur Verschwiegenheit über dienstliche Vorkommnisse verpflichtet. Die Strafverfolgung gehört nicht zu seinen Aufgaben.

    LL

  10. #20
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    AW: Haftung von betreuendem Fischereischeininhaber für Jugendfischereischeininhaber?

    Soweit ist es ja auch klar.

    Habe gestern mit einem Bekannten (Staatsanwalt) gesprochen - wegen der Thematik "Fischereischein nein / Erlaubnisschein ja" =>

    Seiner Meinung nach ist hier auch der Straftatbestand der Fischwilderei gegeben, da ein Erlaubnisschein ohne Fischereischein wie nicht vorhanden gewertet wird.

    Da ein Erlaubnisschein grundsätzlich nach deutschem Recht den Fischereischein voraussetzt, kann es also nicht nur eine OWi sein.
    Es kann theoretisch auf einen Verbotsirrtum des Fischenden herauslaufen, wenn dieser z. B. aus einem Land kommt, wo man keinen Fischereischein benötigt. Hier würde dann eine Schuld durch Unterlassen (mangelnde Kontrolle) auf die ausgebende Stelle zurückfallen.

    Da es aber auf den meisten Tageskarten steht, das ein gültiger Fischereischein notwendig ist, würde der Verbotsirrtum andererseits nicht greifen, da jeder Fischer bei Übernahme der Erlaubnisberechtigung unterschreibt, das ihm die fischereilichen Bestimmungen bekannt sind.
    Informiert er sich hier nicht vorher selbst, gilt "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"!

    Er selbst empfiehlt, dass bei solchen Fällen (Also Erlaubnisschein ja - aber kein Fischereischein) Anzeige zu stellen ist.

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