Hallo,

weder UFB noch der FA können Anzeige erstatten wenn es sich um einen Verwandten des Rechteinhabers oder oder einen Angler mit gültigem Erlaubnisschein handelt.

Das heißt, sie können schon, die Anzeige landet bei der Staatsanwaltschaft aber sofort im Rundordner.
Anders sieht es aus, wenn kein Erlaubnisvertrag vorliegt.
In diesem Fall kann jeder Strafanzeige erstatten und staatliche Organe sind verpflichtet diese Straftat zu verfolgen sobald sie davon Kenntnis erlangen.

Bitte den § 294 einmal durchlesen. Ohne Anzeige des Pächters oder des Besitzers liegt in den beiden genannten Fällen niemals eine Straftat vor.

Verstöße gegen das LFischG oder die LFischVO sind Ordnungswidrigkeiten.

Wenn ich bei unserem Beispiel bleibe und gehe davon aus, der Verein erstattet keine Anzeige gegen sein jugendliches Mitglied, dann ist die Straftat vom Tisch, sie wird nicht verfolgt.
Wenn der FA den Vorfall meldet, prüft die UFB, ob es eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dazu muss das fischen mit 2 Ruten ein Verstoß gegen die einschlägigen Gesetze darstellen.
Ich kenne da die bayrische Regelung nicht.
In NRW z.B. ist die Rutenzahl nicht gesetzlich begrenzt. Eine Ordnungswidrigkeit liegt somit auch nicht vor.

In diesem Fall ist es unerheblich ob der Inhaber des FS mitverantwortlich ist oder nicht. In diesem kuriosen Beispiel wäre er dann verantwortlich für garnichts.

LL