Zitat Zitat von Thomas Beitrag anzeigen
Meines Erachtens haftet der Betreuende auch für den Verstoß, den er als Aufsichtsperson zu verantworten hat.

Die über Karte zusätzlich ausgelegte Handangel ist erstmal eine OWi, wenn nicht, so belehrte uns unsere Quappe (lota lota) in einem anderen Thread, der Rechteinhaber des Fischereirechts den 293er auf den Plan rufen will. Ein Antragsdelikt also ... und als solches genau so zu verfolgen.

Eine OWi wird möglicherweise erst dann zur Straftat, wenn der FA den Verstoß meldet ... er hat Ermessensspielraum. Nachträglich hat den der Rechteinhaber.

C&R ist eine Motivationstat, die auch nach Willen wie Ausrichtung nachgewiesen werden muss, also schwierig. Hier empfiehlt es sich, in einem möglichen Vorfeld aufklärende Gespräche zu führen. Damit nicht irgendwann mal ein klar nachweisbarer Verstoß gegen das TierSChG daraus wird ...
Hallo Thomas,

Eine über die Karte hinaus ausgelegte Rute kann keine OW sein, sondern nur eine über die gesetzlichen Beschränkungen des LFischG hinaus gehende Rute.

Eine Ordnungswidrigkeit ist der Verstoß gegen Bestimmungen der Fischereigesetze und Verordnnungen.
Eine Straftat ist der Verstoß gegen das StGB.

Eine Tat kann beides sein. Beispiel untermaßiger Fisch. Gesetzliches Maß für BF ist 25 cm, Vereinsmaß ist 30 cm. Eine BF von 20 cm ist eine OW und eine Straftat (wird aber als Straftat nur auf Antrag des Rechteinhabers verfolgt.)

Der Fang einer BF von 28 cm stellt keine OW dar, da ich das gesetzliche Maß nicht unterschreite. Es kann aber eine Straftat sein, da ich in die Rechte des Pächters eingreife.
Eine OW kann daher niemals zur Straftat werden und anders herum. Ob eine OW vorliegt, prüfe ich im Fischereigesetz, ob eine Straftat vorliegt im StGB

LL